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   BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51   

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https://dejure.org/1953,25
BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51 (https://dejure.org/1953,25)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1953 - V ZR 6/51 (https://dejure.org/1953,25)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51 (https://dejure.org/1953,25)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Hauses durch die britische Besatzungsmacht - Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung - Entschädigung wegen Enteignung - Unzulässigkeit des Rechtsweges - Anspruchsgrundlage für Entschädigungen bei Eingriffen einer fremden Besatzungsmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 52
  • NJW 1954, 554
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Dass es sich nicht um eine Enteignung des Grundstücks selbst, d.h. eine Entziehung des Eigentums, also nicht um einen Fall der sogenannten "klassischen Enteignung" handelt, sondern nur um eine Entziehung des Besitzes, ist für die Anwendung des Art. 14 GrundG nicht von Belang, da die Eigentumsgarantie das ganze Vermögen der Bürger deckt (BGHZ 6, 270 [278 ff]).

    Insofern sind die Voraussetzungen einer Enteignung im Sinne der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270) entwickelten Einzeleingriffstheorie gegeben.

    Die Rechtsprechung ist unter Heranziehung der in den §§ 74 f Einl ALR ausgesprochenen Grundgedanken dazu gelangt, den Fall eines objektiv rechtswidrigen, also durch eine gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckten, aber nicht schuldhaften Einzeleingriffs den der Enteignung gleichzustellen und auch für diesen Fall Entschädigungsansprüche zuzuerkennen, für deren Verfolgung der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung steht (BGHZ 6, 270 [290 f]).

    Die Requisition des Hauses des Klägers ist somit keine Enteignung im Sinne von Art. 153 WeimVerf oder Art. 14 GrundG und löst daher auch nicht nach Inkrafttreten des Grundgesetzes dadurch einen Entschädigungsanspruch nach dessen Art. 14 Abs. 3 aus, daß sie den Kläger fortwirkend in der Verfügungsbefugnis über sein Haus beschränkt (vgl BGHZ 6, 270 [275]).

  • RG, 04.10.1932 - III 404/31

    1. Ist die Bestimmung über Ausschließung des ordentlichen Rechtswegs in § 6 Abs.

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Dass die Beamten der Beklagten im vorliegenden Falle davon absahen, Vorstellungen zu erheben, würde ihnen nur dann zum Vorwurf gereichen können, wenn diese Unterlassung willkürlich oder derart fehlsam gewesen wäre, dass sie mit den an eine ordentliche Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar war (RGZ 126, 164; 138, 6 [14]; 164, 15 [31]).

    Dass aber die Schadensersatzklage aus § 839 BGB nicht zu einer Nachprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Richtigkeit und Zweckmässigkeit führen darf, ist ständige Rechtsprechung (RGZ 138, 6 [14]; JW 36, 2215; vgl auch Bettermann MDR 1947, 45 und 224; Weiß MDR 1947, 222).

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Für die Entschädigung nach dem RLG hat der BGH schon wiederholt die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht und den in § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG angeordneten Ausschluß des Rechtswegs als mit Art. 14 GrundG nicht vereinbar erklärt, allerdings in der Erwägung, daß diese Bestimmung schon durch die VO Nr. 165 außer Kraft gesetzt worden sei und Art. 14 GrundG nur den ordentlichen Rechtsweg anstelle des Verwaltungsrechtsweges gesetzt habe (BGHZ 4, 11 [BGH 15.11.1951 - III ZR 21/51][41]; 68).
  • RG, 16.04.1919 - IV 45/19

    Verweisung an das zuständige Gericht; Bildung einer Instanz aus erstinzanlichem

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Erfolgt aber die Verweisung von einem, höheren Gericht an ein Gericht des ersten Rechtszuges, so kpnn über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon anläßlich der Verweisung entschieden werden (RGZ 95, 280 [283]; KG JW 1929, 688; Rittmann-Wenz, GKG 19. Aufl § 27 Anm. 4).
  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 127/52

    DM-Eröffnungsbilanz. Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Wenn der II. Zivilsenat in seinem Urteil vom 8. Juli 1953 (BGHZ 10, 155; zu dem hier einschlägigen Teil dort nicht abgedruckt) bei Abgabe einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach § 197 AktG an die nach § 58 DM-Bilanzgesetz eingerichtete Spruchstelle dieser die Kostenentscheidung in vollem Umfange übertragn hat, so betrifft dieses Urteil einen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheidenden Sonderfall; es sieht daher der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Soweit das Reichsgericht in JW 1938, 467 einen engeren Standpunkt zum Ausdruck gebracht haben sollte, kann er umsoweniger geteilt werden, als die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgedrungene weitgehende Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Revisionsverfahren (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; 10, 282 [BGH 14.07.1953 - V ZR 97/52]/3) eine größere Freiheit in der Abänderung von Revisionsanträgen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nahelegt.
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 111/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Diese Gesetzeslücke muß aber unter Heranziehung der sonst im Falle der Verweisung geltenden Verfahrensvorschriften ausgefüllt werden und dabei steht § 276 im Vordergrund, der nicht nur bei Verweisungen zwischen den ordentlichen Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit sowie der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.7.1953, BGBl 1, 667; früher § 3 Abs. 5 LVO, dazu BGH vom 15.5.1953, V ZR 111/52, MDR 1953, 544 = RechtdLandw 1953, 225; vgl weiter §§ 18, 23 HausratsVO) gilt, sondern nach § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl 1, 1267) auch im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten entsprechende Anwendung findet, während für das Verhältnis der Gerichte der sozialen Gerichtsbarkeit zu den übrigen Gerichten § 52 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl 1, 1239) eine Vorschrift ähnlichen Inhaltes enthält, allerdings ohne auf die Kostenfrage einzugehen.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Soweit das Reichsgericht in JW 1938, 467 einen engeren Standpunkt zum Ausdruck gebracht haben sollte, kann er umsoweniger geteilt werden, als die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgedrungene weitgehende Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Revisionsverfahren (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; 10, 282 [BGH 14.07.1953 - V ZR 97/52]/3) eine größere Freiheit in der Abänderung von Revisionsanträgen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nahelegt.
  • BGH, 16.10.1953 - V ZR 162/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Der Verfahrensverstoss hätte daher von der Revision ausdrücklich gerügt werden müssen (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO); da dies nicht geschehen ist, kann er im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1953, V ZR 162/52.
  • RG, 12.03.1929 - VII 406/28

    Wie verhält es sich mit der Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, wenn

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
    Solche Ausführungen würden als nicht geschrieben angesehen werden müssen (RGZ 123, 363).
  • RG, 11.11.1930 - VII 393/30

    Wann, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit kann ein Urteil des

  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 35/50

    Leistungsanforderung. Nachprüfung von Verwaltungsakten

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

  • RG, 13.05.1930 - III 291/29

    1. Ist bei der Klage eines Volksschullehrers gegen den Preußischen Staat auf

  • RG, 05.11.1929 - III 19/29

    Kann ein aus dem Landes- in den Reichsdienst übernommener Beamter im Rechtsweg

  • RG, 21.06.1933 - V 392/32

    1. Haftet der Staat dem geschädigten Zeitungsverlag auf Schadensersatz, wenn die

  • RG, 26.04.1940 - III 131/39

    Wie ist die Befugnis der Amtsleiter der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands

  • RG, 29.06.1937 - III 205/36

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, die auf Verurteilung der Deutschen

  • BGH, 17.06.2021 - III ZR 125/19

    Online-Partnervermittlungsvertrag: Vergütungsanspruch durchsetzbar

    Der Revisionsantrag kann in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere noch erweitert werden, sofern sich die Erweiterung im Bereich des Anspruchs hält, der den Gegenstand der Revisionsbegründung bildet (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67 f und vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66 jew. mwN).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Ungeachtet der Formulierung der in der schriftlichen Revisionsbegründung zunächst angekündigten Revisionsanträge, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO, ergibt jedenfalls die - zulässige - Auslegung der Begründungsschrift und der dortige Hinweis auf Seite 2 unten/Seite 3 oben mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger weiterhin eine Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln in der Kapitallebensversicherung, der aufgeschobenen Rentenversicherung und der fondsgebundenen Rentenversicherung auch beim Abschluss von Neuverträgen zu unterlassen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67 f.; vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60, NJW 1962, 1441, 1442; Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 551 Rn. 18, § 559 Rn. 20).
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).

    Die im Zusammenhang mit der Besetzung entstandenen Schäden gehören daher zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BVerwGE 8, 4 [8 f.]; vgl. auch BGHZ 12, 52 [60 f.]), der u. a. die Versorgung der Kriegsopfer, den Lastenausgleich für die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten und die Entschädigung der Heimkehrer umfaßt.

    Überdies weisen die beiden Anspruchsgruppen wesentliche Unterschiede auf, die eine differenzierende Behandlung zulassen (vgl. auch BVerwGE 10, 290 [291 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]).

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