Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,548
BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85 (https://dejure.org/1985,548)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1985 - V ZR 66/85 (https://dejure.org/1985,548)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1985 - V ZR 66/85 (https://dejure.org/1985,548)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,548) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 528; BSHG § 90
    Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger

  • Wolters Kluwer

    Schenkung - Rückforderung - Notbedarf - Sozialhilfe

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs bei Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BSHG § 90 Abs. 1
    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers; Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 96, 380
  • NJW 1986, 1606
  • NJW-RR 1986, 734 (Ls.)
  • MDR 1986, 485
  • FamRZ 1986, 877 (Ls.)
  • JR 1986, 412
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85
    Der Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs erlischt nicht mit dem Tode des Schenkers, wenn der Träger der Sozialhilfe den Anspruch vorher nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat (Ergänzung zu BGHZ 94, 141 ff. [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84] = NJW 1985, 2419).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger mit der für die ordentlichen Gerichte bindenden Überleitung des Anspruchs gegen den Beklagten in die etwaigen Rechte des Hilfeempfängers eingetreten ist, so, wie sie im Zeitpunkt der Überleitung bestanden haben (BGHZ 94, 141, 142 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84] m. Nachw.).

    Ist der »geschenkte Gegenstand« nicht teilbar, wovon das Berufungsgericht hier ausgeht, richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteiles des Geschenks (allgemeine Meinung: vgl. Senat BGHZ 94, 141, 144 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84] m. Nachw.).

    Für die Ersetzungsbefugnis des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB ist kein Raum, wenn der Anspruch wie hier von vornherein auf Zahlung für einen abgeschlossenen Zeitraum der Unterhaltsbedürftigkeit gerichtet ist (BGHZ 94, 141, 144) [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84].

  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Ist das Geschenk - wie das dingliche Wohnungsrecht - unteilbar, schuldet der Beschenkte (Teil-Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) für denjenigen Teil der Schenkung, der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge der Unteilbarkeit unmöglich ist (BGH, Urteile vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, juris Rn. 13; vom 20. Dezember 1985 - V ZR 66/85, juris Rn. 15; vom 11. März 1994 - V ZR 188/92, juris Rn. 8; vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.10.2004 - X ZR 2/03

    Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den

    Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57).
  • BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

    § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).

    c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; 127, 354, 357).

    Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).

  • BGH, 09.04.1986 - IVa ZR 125/84

    Annahme einer sittlichen Pflicht zu einer Schenkung als Belohnung für geleistete

    Denn für die Ersetzungsbefugnis nach dieser Vorschrift ist kein Raum, wenn der Anspruch - wie hier - von vorneherein auf einen abgeschlossenen Zeitraum der Unterhaltsbedürftigkeit gerichtet ist (BGHZ 94, 141, 144 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84]; BGH Urteil vom 20. Dezember 1985, V ZR 66/85, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02

    Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund

    Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284).

    Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung und erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat (BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381).

    Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0).

    Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in BGHZ 96, 380, 382).

  • BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96

    Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von

    Diesen Anspruch Konnte der Landeswohlfahrtsverband H. auf sich überleiten, nachdem er den ungedeckten Teil der Kosten übernommen hatte (vgl. zur Übertragbarkeit im Wege der Überleitung nach § 90 BSHG, BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381 u. 125, 283, 285; s.a. Haarmann, FamRZ 1996, 522; BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - 5 C 37.88, NJW 1992, 3312).
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 212/94

    Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der

    a) Geklärt ist, daß der Anspruch aus § 528 BGB auch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden kann, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden oder wirksam abgetreten ist (BGHZ 96, 380, 382 [BGH 20.12.1985 - V ZR 66/85]; Senat, Urteil vom 9. November 1994 - IV ZR 66/94 - NJW 1995, 323 unter I 5 = ZEV 1995, 35 m. Anm. Kollhosser).
  • BGH, 25.04.2001 - X ZR 205/99

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

    § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).

    c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; BGHZ 127, 354, 357).

    Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).

  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09

    Rückforderungsanpruch des verarmten Schenkers; Erfüllung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).
  • BGH, 13.02.1991 - IV ZR 108/90

    Verhältnis von Rückforderungsansprüchen und Unterhaltsansprüchen des Schenkers;

    Wie der V. Zivilsenat in BGHZ 96, 380, 382 [BGH 20.12.1985 - V ZR 66/85] mit Recht betont hat, soll § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.

    Der Herausgabeanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ist begrenzt auf den Teil des angemessenen Unterhalts ("Soweit... "), der nicht aus anderen Mitteln des Schenkers bestritten werden konnte (BGHZ 96, 380, 382) [BGH 20.12.1985 - V ZR 66/85].

    Daß der übergeleitete Anspruch nicht mit dem Tode des Schenkers erlischt, wenn der Träger der Sozialhilfe ihn zuvor nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits entschieden (BGHZ 96, 380 [BGH 20.12.1985 - V ZR 66/85]).

  • BGH, 09.11.1994 - IV ZR 66/94

    Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr eines Geschenks wegen Bedürftigkeit

  • OLG Stuttgart, 04.08.2016 - 9 U 118/16

    Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers:

  • OLG Celle, 07.09.1992 - 20 W 7/92

    Sozialrecht; Überleitung eines Rückforderungsanspruchs wegen Schenkung durch

  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

  • OLG Karlsruhe, 18.03.1994 - 15 U 251/93

    Überleitung des Rückforderungsanspruchs bei Schenkung und Tod des Schenkers

  • OLG Köln, 28.03.2007 - 2 U 37/06

    Rückforderung von Ansprüchen eines verarmten Miterben wegen Zuwendung eines

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger -

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 77/00

    Schenkungswiderruf - Rückforderung eines Geschenkes - Bedürftigkeit - Beweislast

  • OLG Köln, 07.04.1997 - 16 U 47/95

    Widerruf von Schenkungen nach dem Tod des Beschenkten

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02

    Regreß der Landeskasse

  • OLG Köln, 17.02.1997 - 16 U 47/95

    Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Notbedarfs durch den dazu befugten

  • OLG Hamm, 26.02.2009 - 22 U 113/08

    Schenkungsrückforderungsanspruch eines Landkreises gegenüber dem Schwiegersohn

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.06.1988 - 4 A 48/84

    Überleitungsanzeige; Drittschuldner; Anfechtungsklage; Sozialhilfeträger;

  • LG Arnsberg, 17.12.2020 - 4 O 433/19
  • LG Köln, 20.09.2011 - 37 O 445/10

    Naturalrückgabe des Schenkungsgegenstandes bei Notbedarf des Schenkers;

  • OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 135/97

    Problem der Unentgeltlichkeit der Erteilung der Löschungsbewilligung eines

  • OLG München, 19.11.1991 - 25 U 5838/90
  • VG Ansbach, 21.08.2013 - AN 6 K 13.00015

    Kriegsopferfürsorge; Überleitung; Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers;

  • SG Osnabrück, 28.02.2006 - S 16 SO 226/05
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht