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   BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16   

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https://dejure.org/2016,48097
BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16 (https://dejure.org/2016,48097)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - V ZR 86/16 (https://dejure.org/2016,48097)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - V ZR 86/16 (https://dejure.org/2016,48097)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 49a Abs 1 S 1 GKG, § 49a Abs 1 S 2 GKG, § 49a Abs 1 S 3 GKG, § 49a Abs 2 GKG
    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des Streitwerts einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 49a GKG, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, § 49a Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
    Zum Wert der Beschwer eines zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme verklagten Wohnungseigentümers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwerte bei Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen in WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Streiwert und Beschwerdewert einer baulichen Veränderung (hier: Swimming-Pool); §§ 26 Nr. 8 EGZPO; 49a GKG

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des Streitwerts einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
    Vorliegen der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des Streitwerts einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Klage auf Beseitigung baulicher Veränderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um einen Rückbau - und der Streitwert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG-Verfahren - Streitwert und Beschwer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert bei verlangter Beseitigung einer baulichen Veränderung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert bei Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung? (IMR 2017, 123)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 584
  • MDR 2017, 203
  • NZM 2017, 371
  • ZMR 2017, 11
  • ZMR 2017, 256
  • BauR 2017, 777
  • ZfBR 2017, 239
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 12/94

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. zu Letzterem BayObLG, WuM 1994, 565, 566; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11; siehe auch BT-Drucks. 16/887, 42 und 54).

    Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben (so auch BayObLG, WuM 1994, 565 f.; insoweit aA Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11).

  • BGH, 15.01.2015 - V ZB 135/14

    Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung als unzulässig: Berufungsbeschwer eines

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    b) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN).

    Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4).

  • BGH, 29.01.2009 - V ZR 152/08

    Bestimmung des Wertes der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer eine

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4).
  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 211/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert;

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).
  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17

    Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung

    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b).
  • BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16

    Wohnungseigentumssache: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eines auf Beseitigung

    Der in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN).

    Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5).

    Der Streitwert bemisst sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21

    Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen;

    Dies gilt nicht nur bei einer gemäß § 49a GKG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung (aF) erfolgten Streitwertfestsetzung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2), sondern auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.
  • BGH, 19.07.2018 - V ZR 229/17

    Schätzung des maßgeblichen Interesse eines Wohnungseigentümers bzgl. der

    Maßgeblich ist insoweit das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN).

    In diesem Bereich stimmen Beschwer und Streitwert ausnahmsweise (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2) regelmäßig überein.

    Infolgedessen beträgt das gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche hälftige Interesse der Parteien regelmäßig 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums, wobei die in § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG enthaltenen Grenzen gewahrt werden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 8).

  • LG Stuttgart, 10.06.2020 - 19 S 11/18

    Feststellungsinteresse und Aktivlegitimation bei WEG-Gartenumgestaltung

    Hierbei weist die Kammer darauf hin, dass der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert, bei dem auch andere Kriterien Berücksichtigung finden als bei der Bemessung der Beschwer, in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer entspricht (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2012 - V ZB 211/11; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16) und die Höhe der Beschwer vom jeweiligen Rechtsmittelgericht als Zielgericht festzusetzen ist.

    Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 3 W 80/15).

    Die genannten Interessen der Parteien sind hierbei auch nicht zwingend identisch, da diese eine unterschiedliche Zielrichtung haben (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16 m.w.N.), insofern ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das das Gericht ggf. schätzen muss.

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 88/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer des klagenden

    Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 20.02.2020 - V ZR 167/19

    Bemessen des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen

    Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 jeweils mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Wird mit der gegen einen Eigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen, wobei daneben die Grenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 und S. 3 GKG sowie § 49a Abs. 2 GKG zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 17.11.0216, Az.: V ZR 86/16).
  • BGH, 02.07.2020 - V ZR 2/20

    Wohnungseigentumsache: Maßgebliches wirtschaftliches Interesse für

    Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NZM 2017, 371 Rn. 2; Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 3).
  • BGH, 06.12.2018 - V ZR 338/17

    Gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen

  • KG, 31.07.2019 - 24 W 38/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Abrechnung durch einen

  • BGH, 06.12.2018 - V ZR 63/18

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Erreichen

  • BGH, 26.09.2019 - V ZR 224/18

    Berücksichtigung des Interesse des Wohnungseigentümers beim Gegenstandswert;

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 167/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers bei Ablehnung des

  • BGH, 10.01.2019 - V ZR 130/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 01.06.2017 - V ZR 258/16

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung des

  • BGH, 11.04.2019 - V ZR 91/18

    Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan betreffende Beschlüsse einer

  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 14/19

    Klage eines stark sehbehinderten Miteigentümers einer Wohnungseigentumseinheit

  • BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22

    Bemessung der Beschwer bei Abweisung der Klage auf Feststellung des Bestehens

  • BGH, 23.02.2023 - V ZR 255/21

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

  • BGH, 20.02.2020 - V ZR 198/19

    Klage auf Gewährung von freiem Zutritt zu einer Wohnung innerhalb einer

  • BGH, 26.11.2020 - V ZR 21/20

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

  • LG Hamburg, 30.10.2019 - 318 S 45/18

    Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Beseitigung eines eigenmächtig errichteten

  • AG München, 27.07.2020 - 481 C 16084/19

    Unterlassungsanspruch gegen den Gemeinschaftseigentum zweckwidrig nutzenden

  • OLG Hamburg, 03.11.2017 - 3 U 53/16

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung von Pflanzkästen und

  • LG Köln, 04.02.2019 - 29 S 172/18
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