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   BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64   

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https://dejure.org/1965,2680
BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64 (https://dejure.org/1965,2680)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1965 - V ZR 95/64 (https://dejure.org/1965,2680)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1965 - V ZR 95/64 (https://dejure.org/1965,2680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 105
  • MDR 1966, 226
  • DB 1965, 1811
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1960 - V ZR 56/60
    Auszug aus BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64
    Baß der Kläger und seine Mutter aus eigenem Recht zur gerichtlichen Verfolgung dieses Anspruchs befugt waren, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen: Sie verlangten Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Gesamtheit der W. Kali-Interessenten zu Händen des gemäß § 12 gewählten Bevollmächtigten, und gegen eine solche Geltendmachung vertraglicher Ansprüche bestehen im Hinblick auf § 432 BGB, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, keine Bedenken (Urteil vom 21. Dezember 1960, V ZR 56/60, S. 5 mit Nachw.; in LM BGB § 242 Bb Nr. 39, MDR 1961, 307 und NJW 1961, 499 insoweit nicht abgedruckt).

    Dies ist in der Tat der entscheidende Punkt, auf den der erkennende Senat schon in seinem "Förderzinsurteil" vom 21. Dezember 1960, V ZR 56/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 39 = MDR 1961, 307 = NJW 1961, 499) als maßgeblich abgestellt hat.

  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64
    Auch die Zugehörigkeit der Kläger zum Kreise der Förderzinsgläubiger steht jetzt außer Streit; das angefochtene Urteil hat sie rechtsirrtumsfrei aus den entsprechend angewendeten Vorschriften der §§ 571, 581 Abs. 2 BGB hergeleitet; Kaliabbauverträge wiesen in manchen Punkten Ähnlichkeit mit einem Pachtverhältnis auf (vgl. Urteil des Senats vom 14. Oktober 1959, V ZR 9/58, So 15, LM BGB § 242 Bb Nr. 34 Bl. 3 = NJW 1959, 2203, 2204) [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58], und die Kläger seien auf Grund der Übergabeverträge von 1922 und 1947 als Rechtsnachfolger des Alphons von Lüneburg in dessen vertragliche Rechte und Pflichten eingetreten.

    Wie in diesem Urteil vom 21. Dezember 1960 unter eingehender Auseinandersetzung mit den Problemen der ansteigenden Kalipreise und der seit Jahrzehnten fortschreitenden allmählichen Kaufkraftminderung des Geldes im einzelnen dargelegt wurde, rechtfertigen es die genannten Umstände für sich allein noch nicht, bei Vertragsverhältnissen ohne Versorgungscharakter die für lange Zeiträume im voraus zahlenmäßig vereinbarten wiederkehrenden Geldleistungen, die nach dem ersten Weltkrieg in voller Nennbetragshöhe aufgewertet und dann im Jahre 1948 wiederum im Verhältnis 1: 1 auf die jetzige Währung umgestellt worden sind, darüber hinaus noch weiter zu erhöhen; denn eine solche Erhöhung würde im Ergebnis das Vertrauen in die Festigkeit der Währung erschüttern und dazu führen, daß praktisch bei Dauerschuldverhältnissen ganz allgemein an die Stelle fester Geldbeträge unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls eine Art von stillschweigender Währungsgleitklausel träte: in dieser Weise von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, sind die Gerichte nicht befugt, vielmehr wäre für eine weitere Angleichung langfristiger Verträge an die durch Kaufkraftminderung des Geldes geschaffene Lage ausschließlich der Gesetzgeber zuständig (so auch bereits das "Wartegeldurteil" vom 14. Oktober 1959, V. ZR 9/58, LM BGB § 242 Bb Nr. 34 = NJW 1959, 2203 [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58]).

  • BGH, 28.09.1964 - VII ZR 47/63

    Zulässigkeit der Anpassung eines Pauschalpreisvertrages

    Auszug aus BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64
    Abgesehen davon, daß bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis der Antrag nicht unbegründet, sondern unzulässig wäre (BGH Urteil vom 28. September 1964, VII ZR 47/63, WM 1964, 1253), ist nicht einzusehen, wieso das genannte Bedürfnis allein dadurch, daß die Klage zuletzt nicht mehr auf die angeblichen Rückstände aus dem Jahre 1959 gestützt wurde, weggefallen sein sollte.
  • RG, 13.03.1902 - VI 437/01

    Unterbrechung der Anspruchsverjährung; Rechtskraft; Gemischtes Urteil

    Auszug aus BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64
    Verschiedene tatsächliche Begründungen eines und desselben Klageantrages stellen verfahrensrechtlich nicht mehrere Klageansprüche dar; vielmehr bleibt der Anspruch ein einheitlicher (RGZ 50, 273, 278).
  • RG, 27.02.1934 - II 276/33

    1. Kann ein der Feststellung durch Urteil zugängliches Rechtsverhältnis auch dann

    Auszug aus BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64
    Möglicherweise hat ihm der Gedanke vorgeschwebt, daß für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Kaum bleibt, wenn ihr Gegenstand bereits dem gesamten Umfang nach im Hauptklagebegehren mit enthalten ist und die besondere Feststellung daher für den Feststellungskläger keine Bedeutung mehr haben kann (RGZ 144, 54, 59); darauf scheint die in der Urteilsbegründung mehrfach gebrauchte Wendung hinzudeuten, unzulässig sei eine Zwischenfeststellungs-Widerklage dahin, daß den Klägern "der mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch" ("alle oder die von ihnen weiterhin erhobenen Ansprüche", ein Angleichungsanspruch "in der geltend gemachten Höhe für die Jahre 1960 bis 1963") nicht zustehe.
  • BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64

    Ersatzherausgabe nach § 281 BGB

    Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage war oder nicht, hat in erster Linie der Tatrichter zu ermitteln, und das von ihm Festgestellte ist, soweit es - wie im vorliegenden Fall - auf keiner Rechtsverletzung beruht, für das Revisionsgericht bindend (BGH LM BGB § 242 Ba Nr. 27 Bl. 3 R; Urteile des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1962, V ZR 53/61, WM 1963, 137, 138, und vom 29. Januar 1964, V ZR 39/62, WM 1964, 270, 272); außerdem wird ein Vertrag selbst bei Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage noch nicht hinfällig, dazu bedürfte es vielmehr eines untragbaren Ergebnisses ( Urteil vom 2. November 1965, V ZR 95/64, NJW 1966, 105, 106) [BGH 02.11.1965 - ZR V 95/64 ], woran es hier nach den getroffenen Feststellungen fehlt; unbegründet ist angesichts der Urteilsausführungen über die Zumutbarkeitsfrage (S. 9 f) auch die Büge, das Berufungsgericht habe nur an § 1019 und nicht an § 242 BGB gedacht.
  • BGH, 23.10.1980 - III ZR 146/78

    Berechtigung zur Einlagerung von Rohöl in den Grubenbauen eines Bergwerks -

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in den Urteilen vom 15. Juni 1951 (V ZR 86/50 = NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50]) und vom 2. November 1965 (V ZR 95/64 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 49 = NJW 1966, 105), die Kaliabbauverträge betrafen, ausgesprochen, daß eine Erhöhung von in solchen Verträgen vereinbarten Wartegeldern oder Förderzinsen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn sie allein auf eine allgemeine Kaufkraftminderung gestützt wird.
  • BFH, 27.07.1967 - IV 300/64

    Zinsen steuerfrei?

    Auch in der Rechtsprechung der anderen oberen Bundesgerichte wurden aus dieser sogenannten schleichenden Inflation keine vom Grundsatz Mark = Mark abweichenden Folgerungen gezogen und eine Anpassung von Schuldverhältnissen an die Änderung der Kaufkraft (Aufwertung von Ansprüchen) in die Zuständigkeit des Gesetzgebers verwiesen (vgl. BGH-Urteile V ZR 9/58 vom 14. Oktober 1959, NJW 1959, 2203 [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58]; V ZR 95/64 vom 2. November 1965, NJW 1966, 105; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts II C 15/60 vom 7. Juni 1962, NJW 1962, 1882; Urteil des Bundesarbeitsgerichts 3 AZR 516/63 vom 12. März 1965, DB 1965, 822 [BAG 12.03.1965 - 3 AZR 516/63]).
  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

    Die hier aufgezeigten Besonderheiten schließen einen Vergleich mit anderen Dauerschuldverhältnissen ohne Versorgungscharakter (z.B. Kaliabbauverträgen) aus, wie in der von der Revision angeführten Rechtsprechung auch ausdrücklich betont wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.60 - V ZR 56/60 - a.E. und v. 2.11.65 - V ZR 95/64 - zu 3, LM Nr. 39 und 42 zu § 242 (Bb) BGB).
  • BGH, 23.04.1976 - V ZR 167/74

    Gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauszinses wegen Wegfalls der

    Auch beim Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel kann allerdings die Beeinträchtigung des Gleichgewichtsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt dann rechtfertigen, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart grundlegend und einschneidend geändert haben, daß ein weiteres Festhalten am ursprünglichen Vertrag zu einem mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr vereinbaren Ergebnis führen würde (vgl. die Kaliförderzins-Urteile des Senats vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58 , vom 21. Dezember 1960 - V ZR 56/60 und vom 2. November 1965 - V ZR 95/64, DM BGB § 242 (Bb) Nr. 34, 39 und 49, sowie die Erbbauzins-Urteile vom 18. Oktober 1968 - V ZR 93/65, WM 1969, 64, vom 29. März 1974 - V ZR 128/72, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 71, und vom 23. Januar 1976 - V ZR 76/74, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.07.1969 - III ZR 237/65

    Abschluss eines Abbauvertrags - Recht auf Bohrungen, Schürfungen und Aneignung

    Der Senat kann insoweit dahingestellt lassen, ob der Gumpel-Vertrag einem Kaufvertrag oder ob er einem Pachtvertrag ähnelt - was die Rechtsprechung für derartige Abbauverträge regelmäßig annimmt (BGH Urteil vom 31. Januar 1969 - V ZR 164/65 - für das Nachschlagewerk bestimmt; vgl. BGH NJW 1966, 105).
  • BGH, 31.01.1969 - V ZR 164/65

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins - Anforderungen an die

    Auch die Pachtzinsen aus einem über Hofgrundstücke geschlossenen Pachtvertrag - einem solchen ähnelt der vom Erblasser geschlossene Erdölabbauvertrag (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1965 - V ZR 95/64, NJW 1966, 105) - gehören - wie früher unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes (vgl. Vogels, REG 4. Aufl. § 33 II 1) - grundsätzlich zum hoffreien Vermögen (vgl. Lange/Wulff a.a.O. § 3 a Anm. 49; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 42).
  • BGH, 22.10.1969 - V ZR 72/66

    Schadensersatz wegen nicht erbrachter Bauleistungen - Abschluss eines

    Das Oberlandesgericht hat, wie aufgezeigt, das sachliche Recht unrichtig ausgelegt und angewandt und ersichtlich deshalb (vgl. BGH Urteil vom 2. November 1966 - IV ZR 181/65 S. 11) keine Erwägungen in der Richtung angestellt, ob der Beschluß, den die Gemeinschaft am 3. August 1963 gefaßt hat und der bezüglich der dem Kläger erteilten Ermächtigung, gegen den Beklagten im eigenen Namen vorzugehen und Zahlung an sich zu fordern, der Wirksamkeit entbehrt, auch anders und zwar dahin ausgelegt werden könnte, daß dem Beklagten insoweit nur eine Vollmacht erteilt worden und Zahlung an den Kläger als Bevollmächtigten der (noch genau festzustellenden) sonstigen Gläubiger zu leisten ist (vgl. BGH Urteil vom 2. November 1965 - V ZR 95/64, NJW 1966, 105).
  • BGH, 07.01.1972 - V ZR 174/69

    Rücknahme von Grundstücken - Anspruch auf Schadensersatz - Rückgängigmachung

    Das rechtfertigt aber noch nicht die vom Kläger gemäß § 242 BGB erstrebte Anpassung der vertraglichen Beziehungen an die veränderten Umstände; vielmehr darf vom Grundsatz der Vertragstreue, auf den der gesamte Rechtsverkehr ausgerichtet ist, nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht zuzumutender Folgen unabweislich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Urteile vom 10. März 1965, VIII ZR 109/63, WM 1965, 582, 583, vom 2. November 1965, V ZR 95/64, NJW 1966, 105, 106, und vom 9. Dezember 1970, VIII ZR 245/68, LM BGB § 242 Bb Nr. 61 = WM 1971, 214, 215).
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