Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1968 - V ZR 96/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,2252
BGH, 20.12.1968 - V ZR 96/67 (https://dejure.org/1968,2252)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1968 - V ZR 96/67 (https://dejure.org/1968,2252)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67 (https://dejure.org/1968,2252)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,2252) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auszahlung eines Baudarlehens - Zahlung eines Restkaufpreises für ein Grundstück - Rückauflassung eines Wohnungseigentums sowie Herausgabe einer Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 161/66

    Verkauf einer Eigentumswohnung - Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag wegen

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 96/67
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 161/66 - (WM 1968, 1299, 1301) ausgesprochen hat, ist ein Vertragspartner in einem solchen Fall gehalten, im Rahmen des Zumutbaren dem Vertragsgegner bei den Bemühungen um Erlangung des Baudarlehens behilflich zu sein, insbesondere bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen.
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 96/67
    Die Revision trägt selbst nicht vor, daß die Beweisangebote im zweiten Rechtszug ausdrücklich wiederholt wurden (vgl. BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60].
  • BGH, 24.10.1991 - IX ZR 18/91

    Zulässige Verjährungseinrede im Nachverfahren

    b) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann schon bei Vertragsschluß der Parteien die - damals noch nicht eingetretene - Fälligkeit des Gebührenanspruchs der Kläger von vornherein auf der Grundlage der.Abtretungserklärung der Beklagten vom 26. Mai 1986 hinausgeschoben worden sein bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß aus der abgetretenen Forderung keine Befriedigung erlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67, WM 1969, 371; Urt. v. 18. Mai 1977 - III ZR 116/74, WM 1977, 895, 897).

    Die Fälligkeit der Honorarforderung der Kläger kann bereits eingetreten sein, wenn eine Fälligkeitsabrede - gemäß der Ansicht der Revision - von den Parteien einvernehmlich aufgehoben wurde, indem die Kläger am 5. Januar 1989 die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten gemäß § 19 BRAGO beantragt und die Beklagten darauf mit Schreiben vom 14. Januar 1989 an das Landgericht und an die Kläger geantwortet haben, oder wenn sich die Kläger von einer Fälligkeitsabrede rechtswirksam gelöst haben, weil die Beklagten dem Honoraranspruch der Kläger entgegengetreten sind (vgl. RGZ 90, 177, 180; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67 aaO.; Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666).

  • BGH, 30.10.1981 - V ZR 121/80
    Dies gilt, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch für die Nachfristsetzung nach § 326 BGB; auch ihre Wirksamkeit wird allenfalls bei Geringfügigkeit der Zuvielforderung nicht berühr (Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1968, V ZR 96/67, WarnRspr 1969 Nr. 7; Senatsentscheidung vom 22. Januar 1971, V ZR 179/69 vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 1976, V ZR 123/75, WM 77, 145) Die Beklagte hat nach den vom Berufungsgericht gebilligten Fest Stellungen des Landgerichts mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 197 über 4.000 DM mehr gefordert, als ihr einschließlich Zinsen noch zustanden, und zwar ohne Substantiierung der aufgeführten Einzelansprüche.
  • BGH, 22.01.1971 - V ZR 179/69

    Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Kaufvertrags - Anfechtung eines

    Ist nämlich ein Teil der geltend gemachten Ansprüche unbegründet, so liegt eine Zuvielforderung vor, die nur bei Geringfügigkeit der Zuvielforderung die Wirksamkeit der Fristsetzung nach § 326 BGB nicht berührt (Urteil des Senats vom 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67 - BGH Warn 1969 Nr. 7; Erman BGB 4. Aufl. § 326 Anm. 6 c in Verbindung mit § 284 Anm. 4 b cc).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht