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   RG, 23.05.1917 - V 229/17   

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https://dejure.org/1917,374
RG, 23.05.1917 - V 229/17 (https://dejure.org/1917,374)
RG, Entscheidung vom 23.05.1917 - V 229/17 (https://dejure.org/1917,374)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1917 - V 229/17 (https://dejure.org/1917,374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wieweit reicht das Recht des Ausstellers einer Urkunde, sie abzuändern, insbesondere bei Handelsbüchern? 2. Innerer Tatbestand der Urkundenfälschung. Vermögensvorteil?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 50, 420
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 32/86

    Urkundenfälschung als Schutzgesetz

    bb) Aufgabe des § 267 StGB ist es, die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden zu schützen (RGSt 50, 420, 421; 56, 235, 236; 76, 233, 234; BGHSt 2, 50, 52).
  • OLG Stuttgart, 03.02.1988 - 1 Ss 31/88

    Der Aussteller eines wenigstens teilweise ausgefüllten Fahrtenschreiberblattes

    Demgegenüber sieht die herrschende Meinung das Verfälschen einer Urkunde als selbständiges Tatbestandsmerkmal an, das die Strafbarkeit auf die Verfälschung durch den Aussteller erstreckt, sofern dieser die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Urkunde verloren hat (vgl. BGHSt 13, 382; RGSt 3, 324; 50, 420; OLG Stuttgart, NJW 1978, 715; Lackner StGB 17. Aufl., § 267 Rdnr. 4; Tröndle in LK StGB 10. Aufl., § 267 Rdnr. 153 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Das Reichsgericht (RGSt 50, 420) hat dies überzeugend damit begründet, daß die Urkunde strafrechtlichen Schutz nicht im Interesse des Ausstellers genieße, sondern im Interesse der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs.

    Teilweise wurde darauf abgestellt, ob ein Kontrollbeamter die Urkunde eingesehen (vgl. RGSt 51, 340) oder mit dem Verlangen auf Vorlegung der Urkunde an den Aussteller herangetreten war (RGSt 50, 420; 52, 78).

  • OLG Stuttgart, 16.09.1977 - 3 Ss (10) 497/77

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der

    Demgegenüber hat die Rechtsprechung jedoch stets daran festgehalten, daß eine Urkunde auch durch ihren Aussteller verfälscht werden kann, wenn und soweit dieser die freie und ausschließliche Dispositonsbefugnis über die Urkunde verloren hat (RGSt 50, 420; 52, 78; 64, 394; BGHSt 13, 383 [BGH 22.12.1959 - 1 StR 951/59]; Dreher § 267 Rn. 19).
  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 463/53

    Rechtsmittel

    Das ergibt sich aus dem dargelegten Zweck des Trödlerbuchs und dem Nachforschungsrecht der Polizei (vgl. auch RGSt 50, 420, 422).
  • BGH, 15.09.1964 - 1 StR 286/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Geschütztes Rechtsgut des § 267 StGB ist vielmehr allein die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (RGSt 50, 420; 76, 233 f; BGHSt 2, 50, 52).
  • BGH, 03.09.1957 - 5 StR 238/57

    Rechtsmittel

    Das durch § 267 StGB geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, soweit er sich der Urkundenform bedient (vgl. RGSt 50, 420 [421]; 56, 235 [236]; 76, 233 [234]).
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