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   VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87   

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https://dejure.org/1988,2793
VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87 (https://dejure.org/1988,2793)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.1988 - 1 S 3235/87 (https://dejure.org/1988,2793)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 1988 - 1 S 3235/87 (https://dejure.org/1988,2793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Toleranzgebot - Bericht über Jugendsekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 313 (Ls.)
  • NJW 1989, 2278 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 878
  • VBlBW 1989, 187
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1988 - 1 S 1233/86

    Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handels bei Aufklärung über Gefahren von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    Rechtsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung hoheitlichen Handelns, der voraussetzt, daß der Staat in Ausübung öffentlicher Gewalt jemanden in seiner Rechtsstellung widerrechtlich beeinträchtigt und daß weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Senatsurteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 - m. w. N.).

    Dies wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung für nahezu alle sogenannten neuen religiösen Bewegungen anerkannt (v. Münch, in: GGK, 3. Aufl., Band 1, Art. 4 Rd. Nr. 59 und die weiteren Nachweise im Senatsurteil vom 29.08.1988 a.a.O.).

    Um abstrakte Hinweise auf mögliche Gefahren ohne namentliche Bezeichnung und inhaltliche Wertung eines bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, wie in dem dem Senatsurteil vom 29.08.1988 a.a.O. zugrundeliegenden Sachverhalt, geht es bei dem vom Antragsteller beanstandeten Teil A I des Berichts nicht.

    Er wird aber auch als Sammelbezeichnung oder Schlagwort für neue religiöse oder weltanschauliche Bewegungen verstanden und hat insoweit keinen abwertenden Bedeutungsgehalt (Senatsurteil vom 29.08.1988 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1985 - 1 S 712/85

    Neutralitätsgebot und Toleranzgebot bei der Aufklärung über Jugendsekten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist dann geboten, wenn der Antragsteller ansonsten unzumutbare, bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgleichbare Nachteile erleiden würde und wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluß vom 23.09.1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 = BWVPr 1986, 18).

    Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Verwendung des Begriffs Jugendsekte in bezug auf die Transzendentale Meditation nach der Rechtsprechung des OVG NW (Beschluß vom 08.08.1985 sowie Urteil vom 18.12.1985) unzulässig sei, während der Senat es im Beschluß vom 23.09.1985 (a.a.O.) als fraglich bezeichnet habe, ob bereits dem Begriff der Jugendsekte eine negative Intention innewohne, weil dieser Begriff in verschiedenen Zusammenhängen auch ohne inhaltliche Wertung benutzt werde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1985 - 5 A 1125/84
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    Es gehört vielmehr zu den ureigenen verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, sich im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zu äußern (BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984, NJW 1984, 2591), gesellschaftlich relevante Tatsachen zu ermitteln und zusammenzustellen, Informationen hierüber zu veröffentlichen und Empfehlungen, gegebenenfalls Warnungen, auszusprechen (Püttner, in: Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, hrsg. von Engstfeld u. a., München 1981, S. 101; OVG NW, Urteil vom 18.12.1985 - 5 A 1125/84 -).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    In dem angegriffenen Bericht wird weder behauptet noch ist aufgrund des vorliegenden Dokumentationsmaterials ersichtlich, daß sich der Antragsteller oder die von ihm geförderte Bhagwan-Bewegung nicht im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker hält oder generell in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes steht und dadurch das Gemeinwesen oder Grundrechte anderer fühlbar beeinträchtigt mit der Folge, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 1/4; 33, 23/29) der Grundrechtsschutz versagt wäre.
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    Äußerungen, die diesem Zweck dienen, müssen indessen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot beachten, sie dürfen insbesondere nicht willkürlich, besonders aggressiv oder unsachlich sein (BVerfGE 57, 1/8).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet nicht nur ein individuelles Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe im weltanschaulich-religiösen Bereich, sondern verpflichtet in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG sowie Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV den Staat auch zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität und Toleranz (BVerfGE 19, 206/216; 24, 236/246; 41, 29/52).
  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    Um den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu genießen, reicht es aus, daß eine Vereinigung gemeinsame religiöse oder weltanschauliche Auffassungen von dem Sinn und der Bewältigung der menschlichen Existenz in umfassender Weise bezeugt (BVerwGE 61, 152).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet nicht nur ein individuelles Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe im weltanschaulich-religiösen Bereich, sondern verpflichtet in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG sowie Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV den Staat auch zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität und Toleranz (BVerfGE 19, 206/216; 24, 236/246; 41, 29/52).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    In dem angegriffenen Bericht wird weder behauptet noch ist aufgrund des vorliegenden Dokumentationsmaterials ersichtlich, daß sich der Antragsteller oder die von ihm geförderte Bhagwan-Bewegung nicht im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker hält oder generell in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes steht und dadurch das Gemeinwesen oder Grundrechte anderer fühlbar beeinträchtigt mit der Folge, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 1/4; 33, 23/29) der Grundrechtsschutz versagt wäre.
  • BVerwG, 13.04.1984 - 7 B 20.83

    Südafrika-Politik der Bundesregierung - § 1004 BGB analog, 'Recht zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
    Es gehört vielmehr zu den ureigenen verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, sich im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zu äußern (BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984, NJW 1984, 2591), gesellschaftlich relevante Tatsachen zu ermitteln und zusammenzustellen, Informationen hierüber zu veröffentlichen und Empfehlungen, gegebenenfalls Warnungen, auszusprechen (Püttner, in: Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, hrsg. von Engstfeld u. a., München 1981, S. 101; OVG NW, Urteil vom 18.12.1985 - 5 A 1125/84 -).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91

    Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung)

    In diesem Nachdruck sind im Teil A Abschnitt I die Textstellen geschwärzt, deren weitere Verbreitung der erkennende Senat mit Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 1 S 3235/87 - (VBlBW 1989, 187) dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Verstoßes gegen das staatliche Neutralitäts- und Toleranzgebot zum Nachteil des Klägers vorläufig untersagt hatte.

    Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hierzu zunächst erklärt, die im Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1988 (aaO.) beanstandeten 13 im einzelnen bezeichneten Textstellen nicht mehr zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

    Eine Wiederholungsgefahr fehlt im übrigen hinsichtlich der in der zweiten Auflage des Berichts vom Dezember 1988 aufgrund der Entscheidung des Senats vom 4.10.1988 - 1 S 3235/87 - (VBlBW 1989, 187) geschwärzten Textstellen auch deshalb, weil der Beklagte insoweit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt hat, diese Textstellen nicht zu verbreiten und nicht verbreiten zu lassen (Schriftsatz des Beklagten vom 10.3.1989, Bl. 131 der VG-Akten).

    Davon ist der Senat bereits in seinem Beschluß über den Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgegangen (Beschluß vom 4.10.1988, aaO.); diese Auffassung wurde im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Osho-Bewegung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, - 7 C 21.90 - Seite 9 ff. des Urteilsabdrucks).

    Auch sie ist, soweit die Zuständigkeiten des Landes reichen, befugt, in der Öffentlichkeit diskutierte Probleme aufzugreifen, sich dazu zu äußern, die Bevölkerung über ihre Sicht der Dinge zu informieren, gegebenenfalls Lösungsvorschläge aufzuzeigen oder auch auf konkrete Gefahren hinzuweisen (Beschluß des Senats vom 4.10.1988, aaO., S. 188).

    Gegenstand des kontroversen Meinungsaustausches in der Öffentlichkeit waren Entstehungsgrund und Wirkungsweise der sogenannten Jugendsekten vor allem aber auch die Frage, ob und inwieweit diese auf die Loslösung ihrer Mitglieder aus familiären, sozialen und staatlichen Bezügen und Bindungen hinwirken, ob und inwieweit von ihnen gesellschaftliche Gefahren ausgehen bzw. durch ihre Tätigkeit rechtliche Normen verletzt werden (Beschluß des Senats vom 4.10.1988, VBlBW 1989, 187/188).

    a) Diesen Anforderungen genügt der Teil A Abschnitt I des Berichts nicht hinsichtlich der 13 Textstellen, die zu verbreiten oder verbreiten zu lassen der Senat in seinem Beschluß vom 4.10.1988 - 1 S 3235/87 - (VBlBW 1989, 187) dem Beklagten vorläufig untersagt hat.

    Angesichts dieser Vielschichtigkeit des Begriffs und seiner behutsamen Verwendung im Bericht kann die Bezeichnung unter anderem auch der Osho-Bewegung als sogenannte Jugendsekte nicht als rechtswidrig festgestellt werden (so bereits der Beschluß des Senats vom 4.10.1988, aaO., S. 189 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280).

    c) Soweit der Bericht Tatsachenbehauptungen über die Osho-Bewegung, insbesondere über ihren Gründer Osho-Rajneesh enthält, müssen diese Behauptungen zutreffend wiedergegeben werden (BVerfGE 57, 1/8; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.8.1989, aaO., S. 3270; Beschl. d. Senats v. 4.10.1988, aaO., S. 189).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Nach allgemeiner Auffassung gehört es jedenfalls zu diesen im Grundgesetz vorausgesetzten Aufgaben der Bundesregierung, die gesellschaftliche Entwicklung ständig zu beobachten, Fehlentwicklungen oder sonst auftretende Probleme möglichst rasch und genau zu diagnostizieren, Möglichkeiten ihrer Verhinderung oder zumindest Behebung zu erdenken und die dazu erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, gleichgültig, ob es dazu noch der Beschlußfassung durch den Gesetzgeber bedarf oder nicht (vgl. BVerwGE 82, 76, 80 [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 1 S 3235/87 - VBlBW 1989, 187, 188; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 20 Abschnitt V, Rn. 102; Busse, DÖV 1989, 45, 48; Schröder in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III S. 500; ähnlich Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II 1980, S. 681).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 3.88

    Berührung des Schutzbereichs der Berufsfreiheit durch öffentliche negative

    Nach allgemeiner Auffassung gehört es jedenfalls zu diesen im Grundgesetz vorausgesetzten Aufgaben der Bundesregierung, die gesellschaftliche Entwicklung ständig zu beobachten, Fehlentwicklungen oder sonst auftretende Probleme möglichst rasch und genau zu diagnostizieren, Möglichkeiten ihrer Verhinderung oder zumindest Behebung zu erdenken und die dazu erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, gleichgültig, ob es dazu noch der Beschlußfassung durch den Gesetzgeber bedarf oder nicht (vgl. BVerwGE 82, 76, 80 [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87] ; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 1 S 3235/87 - VBlBW 1989, 187, 188; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 20 Abschnitt V, Rdnr. 102; Busse, DÖV 1989, 45, 48; Schröder in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III S. 500; ähnlich Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II 1980, S. 681).
  • VGH Bayern, 13.10.1994 - 4 CE 93.2586
    Die Bezeichnung als Sekte , noch dazu in folgendem Zusammenhang "Was zunächst - wie bei Sekten üblich - als "religiöse Spinnerei" erschien ..." (S. 1 des Briefes an den Bayerischen Ministerpräsidenten v. 28.1. 1988), ist für die UL und seine Anhänger abwertend (so auch OVG Münster, NVwZ 1986, 400; zweifelnd VGH Mannheim, NVwZ 1989, 878).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1996 - 10 S 3490/95

    Erwähnung der Bewegung der Transzendentalen Meditation im Sektenbericht der

    Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu klären, ob der gegenwärtig offensichtlich negativ besetzte Sammelbegriff der "sogenannten Jugendsekten" bei Verwendung im Rahmen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit das objektive Erscheinungsbild der TM Bewegung in einem persönlichkeitsrechtlich erheblichen Ausmaß verfehlt (verneinend BVerfG, Beschluß vom 15.08.1989, NJW 1989, 3269; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, BVerwGE 82, 76, 85 ff = NJW 1989, 2272 = DVBl. 1989, 999) und die individuelle oder kollektive Weltanschauungsfreiheit ihrer Anhänger aus Art. 4 GG beeinträchtigt (zur Geltung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung vgl. BVerwG, aaO, S. 78; a.A. z.B. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 2 RdNr. 31 m.w.N.; zur Problematik amtlicher Äußerungen zu sog. Jugendsekten vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 04.05.1993, Buchholz 11 Art. 4 Nr. 54 = NVwZ 1994, 162 = VBlBW 1993, 465; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.10.1988, NVwZ 1989, 878 = VBlBW 1989, 187; OVG Hamburg, Beschluß vom 24.08.1994, NVwZ 1995, 498; BayVGH, Beschluß vom 13.10.1994, NVwZ 1995, 502).
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