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   VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91   

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https://dejure.org/1992,1036
VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91 (https://dejure.org/1992,1036)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 (https://dejure.org/1992,1036)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 (https://dejure.org/1992,1036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässigkeit eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits; hier: kein Anspruch eines Gemeinderatsmitglieds auf Sitzungsöffentlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 373
  • VBlBW 1992, 375
  • DVBl 1992, 981
  • DÖV 1992, 1022
  • DÖV 1992, 706
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1966 - I 5/65

    Rechtsfolge eines in nichtöffentlicher Sitzung gefatßen Bebauungsplanbeschluses;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 9. November 1966 (ESVGH 17, 118) ausgeführt hat, ist die Sitzungsöffentlichkeit im demokratischen Rechtsstaat nicht nur ein Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu unterhalten sowie die Volksverbundenheit der Verwaltung zu gewährleisten.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.1988 - 1 S 1036/87

    Ausschußbesetzung im Gemeinderat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91
    Namentlich ist dem Gesetz ein Mitgliedschaftsrecht auf Gewährleistung rechtmäßiger Beschlüsse des Gemeinderats fremd (Urt. d. Senats v. 18.1.1988, VBlBW 1988, 407).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1987 - 1 S 2832/86

    Klagebefugnis bei Organstreit und Recht auf ordnungsgemäße Einberufung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91
    Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, daß der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (Urt. d. Senats v. 14.12.1987, DöV 1988, 469).
  • VGH Bayern, 29.09.1988 - 4 C 88.1919
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91
    Abgesehen davon, daß allein die Bedeutung eines objektivrechtlichen Grundsatzes diesem keine subjektivrechtliche Qualität verleiht, trifft die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertretene und vielfach kritisierte Auffassung (s. Hoppe, NJW 1980, 1017/1020, 1021; Sendler, DVBl. 1982, 923/931; Hölzl/Hien, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 52 Anm. 2; Seeger, Handbuch für die Gemeinderatssitzung, 3. Aufl. 1984, S. 87; a.A. auch Bay.VGH, Beschl. v. 28.9.1988 - 4 C 88.1919 - Schlüter, VBlBW 1987, 1, 54/60) jedenfalls auf die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht zu.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1978 - XV A 1031/77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91
    Das Verwaltungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 19.12.1978, OVGE 35, 8), der zufolge das Recht auf Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen zu den (intraorganisatorischen) Mitgliedschaftsrechten des Gemeinderatsmitglieds gehöre, weil "die herausragende Bedeutung der dargestellten Kontroll- und Legitimationsfunktion des Öffentlichkeitsgrundsatzes für den Status des einzelnen Ratsherrn (des einzelnen Ausschußmitglieds) zu einer wechselbezüglichen Subjektivierung der organschaftlichen Beziehungen zwischen den Rats- und Ausschußmitgliedern einerseits und dem Rat und Ausschuß andererseits" führe.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

    Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17, 118 und 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - juris Rn. 15, Beschluss vom 25.02.2013 - 1 S 2155/12 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18

    Entscheidung über Nichtöffentlichkeit Gemeinderatssitzung gerichtlich

    Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17, 118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    a) Streiten sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche "Innenrechtsstellung" ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (sog. kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit, vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375), sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990, a.a.O.).

    Ein Kommunalverfassungsstreit besteht vielmehr, wie gezeigt, nur dann, wenn die Beteiligten unmittelbar über Bestand und Reichweite gerade zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, wenn also umstritten ist, welche "Innenrechtsstellung" ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O., und oben 1.).

    Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) schützt ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittelt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied keine subjektive Rechtsposition (Senat, Beschl. v. 02.09.2011 - 1 S 1318/11 - Urt. v. 24.02.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 258).

    Dementsprechend hat ein Gemeinderatsmitglied auch kein - und erst recht kein organschaftliches - Recht auf öffentliche Bekanntgabe eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlusses (Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O).

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