Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93   

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https://dejure.org/1993,2783
VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93 (https://dejure.org/1993,2783)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 (https://dejure.org/1993,2783)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 1993 - 1 S 279/93 (https://dejure.org/1993,2783)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Unterkunft - ganztägige Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 403 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1220
  • VBlBW 1993, 304
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1992 - 9 B 3839/91

    Obdachlose; Unterbringung; Witterung; Übernachtung; Aufenthalt am Tage; Getrennte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93
    Obdachlose können zur Übernachtung und für den Aufenthalt am Tage in räumlich voneinander getrennten Einrichtungen untergebracht werden, solange den Obdachlosen die zwischen den Einrichtungen bestehende Entfernung zugemutet werden kann (ebenso OVG Münster, Beschl v 4.3.1992, 9 B 3839/91, DÖV 1992, 675 und NVwZ 1993, 202).

    Aber auch obdachlose Einzelpersonen sind regelmäßig so unterzubringen, daß ihnen jederzeit -- auch tagsüber -- eine Unterkunft zur Verfügung steht (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 4.3.1992, DÖV 1992, 675 u. NVwZ 1993, 202).

    Die verschiedenen Einrichtungen müssen dann aber in einer dem Obdachlosen noch zumutbaren räumlichen Entfernung voneinander liegen; zudem muß durch eine Regelung zwischen dieser Stelle und der zuständigen Behörde oder sonst sichergestellt sein, daß dem Obdachlosen die Einrichtungen der caritativen Stelle gerade wegen seiner Obdachlosigkeit offen stehen (OVG Münster, Beschl. v. 4.3.1992, a.a.O.).

    Weiter ist es auch mit Rücksicht auf den Sinn einstweiliger Anordnungen sachgerecht, nur eine zeitlich befristete Anordnung auszusprechen (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 4.3.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92

    Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93
    Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe (§§ 11, 12, 15 a BSHG), nicht aber der Polizeibehörde (Senatsbeschl. v. 29.10.1992 -- 1 S 1523/92 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1984 - 1 S 1960/83
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93
    Die Notunterkunft darf nicht gegen den Grundsatz der Menschenwürde verstoßen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.1984, VBlBW 1985, 18 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96

    Beseitigung von Obdachlosigkeit/Einweisung eines Obdachlosen bei unfreiwilliger

    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; Günther/Traumann, Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130; OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. d. Senats; vgl. Beschlüsse v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304, v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326 und v. 8.2.1996 - 1 S 147/96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 1 S 3042/95

    Unterbringung eines Obdachlosen - zur örtlichen Zuständigkeit

    Dementsprechend ist die zuständige Ortspolizeibehörde verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (vgl. Beschlüsse d. Senats v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304 und v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -).
  • VGH Bayern, 27.12.2017 - 4 CS 17.1450

    Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats haben Obdachlose grundsätzlich (zu einer möglichen Ausnahme BayVGH, B.v. 6.8.2015 - 4 C 15.1578 - NVwZ-RR 2015, 895) Anspruch auf ganztägige Unterbringung (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575, B.v. 23.1.2017 - 4 C 16.2638 - n.v.; ebenso Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, Nr. 4.7/S. 31; Ruder, VBlBW 2017, 1/9; VGH BW, B.v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 - NVwZ 1993, 1220; OVG NW, B.v. 4.3.1992 - 9 B 3839/91 - NVwZ 1993, 202 auch zur Trennung von Übernachtungs Platz und Aufenthaltsraum).
  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 8 L 1809/11

    Umsetzungsverfügung bei drohender Obdachlosigkeit

    Drohende bzw. eingetretene Obdachlosigkeit stellt eine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit (so zutreffend OVG, Beschluss vom 13.03.1980 - 6 S 7.80 -, Berlin NJW 1980, 2484; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.1982 - 4 B 1841/82 -, NVwZ 1982, 574; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.1991 - 12 M 23/91 -, NVwZ 1992, 502; OVG Bremen, Beschluss vom 01.10.1993 - 1 B 120/93 -, DÖV 1994, 221; offen lassend ob öffentliche Sicherheit oder Ordnung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304; Beschluss vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326) i.S.d. § 11 HSOG dar.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 1 S 147/96

    "Umsetzung" eines Obdachlosen - Anforderungen an die Umsetzungsverfügung

    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65) zu verhindern bzw. zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304).
  • VG Bayreuth, 06.06.2013 - B 1 K 12.468

    Obdachlosenunterbringung

    Zwar sind obdachlose Einzelpersonen regelmäßig so unterzubringen, dass ihnen nicht nur zur Nachtzeit, sondern auch tagsüber eine Unterkunft zur Verfügung steht (vgl. VGH BW, B.v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 - NVwZ 1993, 1220; OVG NRW, B.v. 4.3.1992 - 9 B 3839/91 - NVwZ 1993, 202).

    Der Überbrückungscharakter der Unterbringung äußert sich dadurch, dass eine Einweisung in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Dauerlösung, sondern nur für eine gewisse Übergangszeit angelegt ist (vgl. VGH BW, B.v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 - NVwZ 1993, 1220).

  • VG Neustadt, 07.08.2017 - 5 L 881/17

    Aufgabe der Obdachlosenbehörde; Bemessung der Androhungsfrist; Fristsetzung auf

    Dementsprechend ist die örtliche Ordnungsbehörde verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1994 - 1 S 1027/93

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und

    Auch diesbezüglich gilt, daß Nr. 4.2.3.1 der Empfehlungen für das Obdachlosenwesen lediglich Anhaltspunkte für eine menschenwürdige Unterkunft aufzeigen, nicht jedoch das absolute Minimum an Größe für eine menschenwürdige Unterkunft festlegen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93

    Unterbringung von Obdachlosen in einer Gemeinschaftsunterkunft - Menschenwürde

    Aus dem vorübergehenden Charakter der Unterbringung folgt, daß es ausreicht, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146; v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304).

    Einer obdachlosen Einzelperson - dem Antragsteller - ist dabei grundsätzlich eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zumutbar; ein Anspruch auf einen Raum zur alleinigen Verfügung besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1993, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21

    Corana-Krise; zumutbare Unterbringung eines Obdachlosen

    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris m.w.N.) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 - vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 - und vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, jeweils bei juris).
  • VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17

    Anordnung der Räumung einer Obdachlosenunterkunft - eigenes Einkommen des

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1994 - 1 S 2439/94

    Sofortvollzug einer Einweisungsverfügung - Wiederherstellung der aufschiebenden

  • VG Frankfurt/Main, 06.06.2011 - 8 L 1441/11

    Inanspruchnahmeverfügung bei drohender Obdachlosigkeit

  • VG Würzburg, 05.11.2020 - W 5 K 19.1435

    Erfolglose Klage gegen Räumungsanordnung bzgl. Obdachlosenunterkunft

  • VG Sigmaringen, 27.07.2011 - 5 K 2547/09

    Drohende Obdachlosigkeit; fristlos gekündigte Erntehelfer; unmittelbare

  • VG Augsburg, 20.12.2018 - Au 8 S 18.2053

    Obdachlosenunterbringung - Hausverbot wegen Verstößen gegen die Hausordnung

  • OVG Sachsen, 27.02.2023 - 6 B 10/23

    Einstweilige Anordnung; Obdachlosigkeit; Notunterkunft; Übernahme von

  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 5 E 20.592

    Wohnungseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

  • VG Würzburg, 05.11.2020 - W 5 K 19.1650

    Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft: Wohncontainer in Einzel- anstelle von

  • VG Würzburg, 24.04.2020 - W 5 K 19.1650

    Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft

  • VG Freiburg, 19.06.1996 - A 2 K 10233/96

    Rechtmäßigkeit einer Zuweisung in die Staatliche Sammelunterkunft für

  • VG Karlsruhe, 22.02.2001 - 6 K 3161/99

    Feststellung der Hauptwohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7445
VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93 (https://dejure.org/1993,7445)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.1993 - 11 S 488/93 (https://dejure.org/1993,7445)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - 11 S 488/93 (https://dejure.org/1993,7445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    (Kein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung des AsylVfG § 55 Abs 1F: 1992-06-26) während des Asylverfahrens durch Erlaß einer sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung - infolgedessen kein Rechtsschutzinteresse für Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 304 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1992 - 11 S 2397/92

    Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93
    Mit einer späteren Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren erster Instanz kann die erforderliche Kenntniserlangung des Verwaltungsgerichts nicht mehr rückwirkend fingiert werden (vgl. Beschl. des Senats vom 24.11.1992 -11 S 2397/92- sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.1991 -A 16 S 335/91- und OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.1991, aaO.).

    Schließlich war das Verwaltungsgericht auch nicht wegen der Unvollständigkeit des Prozeßkostenhilfegesuchs verpflichtet, von Amts wegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers aufzuklären oder ihn zur Vorlage des vollständig ausgefüllten amtlichen Vordrucks aufzufordern (vgl. Beschl. d. Senats vom 24.11.1992 -11 S 2397/92-).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1991 - 11 S 1157/91

    Kein Rechtsschutzinteresse für Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 gegenüber sofort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93
    Für den Eintritt der weiteren, den Antragsteller belastenden Folgen der Ausweisung kommt es nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahme an, da bereits ihre -durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete- Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortbesteht, zum Ausschluß weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt (vgl. Beschl. des Senats v. 18.12.1991 -11 S 1275/91- NVwZ 1992, 700=InfAuslR 1992, 171=VBlBW 1992, 309 und v. 5.11.1991 -11 S 1157/91-; o.A. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 9.2.1993, InfAuslR 1993, 128).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1993 - 4 M 146/92

    Ausländer; Ausweisungsverfügung; Aufenthaltsgenehmigung; Strafrest; Fiktion;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93
    Für den Eintritt der weiteren, den Antragsteller belastenden Folgen der Ausweisung kommt es nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahme an, da bereits ihre -durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete- Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortbesteht, zum Ausschluß weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt (vgl. Beschl. des Senats v. 18.12.1991 -11 S 1275/91- NVwZ 1992, 700=InfAuslR 1992, 171=VBlBW 1992, 309 und v. 5.11.1991 -11 S 1157/91-; o.A. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 9.2.1993, InfAuslR 1993, 128).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1991 - A 16 S 335/91

    Zur Nachweispflicht bei einem Prozeßkostenhilfeantrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93
    Mit einer späteren Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren erster Instanz kann die erforderliche Kenntniserlangung des Verwaltungsgerichts nicht mehr rückwirkend fingiert werden (vgl. Beschl. des Senats vom 24.11.1992 -11 S 2397/92- sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.1991 -A 16 S 335/91- und OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.1991, aaO.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1991 - 11 S 1275/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93
    Für den Eintritt der weiteren, den Antragsteller belastenden Folgen der Ausweisung kommt es nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahme an, da bereits ihre -durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete- Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortbesteht, zum Ausschluß weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt (vgl. Beschl. des Senats v. 18.12.1991 -11 S 1275/91- NVwZ 1992, 700=InfAuslR 1992, 171=VBlBW 1992, 309 und v. 5.11.1991 -11 S 1157/91-; o.A. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 9.2.1993, InfAuslR 1993, 128).
  • BGH, 08.03.1989 - IVa ZR 221/87

    Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozeßkostenhilfe-Gesuchs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93
    Hierfür muß sich der Antragsteller des vom Bundesminister der Justiz eingeführten Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) bedienen (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.1989 -IV a ZR 221/87, JZ 1989, 504; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.1991 - Bs IV 205/91- NVwZ-RR 1992, 668).
  • OVG Hamburg, 17.06.1991 - Bs IV 205/91

    Lebensunterhalt; Prozeßkostenhilfe; Ordnungsgemäße Ausfüllung eines Formblattes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93
    Hierfür muß sich der Antragsteller des vom Bundesminister der Justiz eingeführten Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) bedienen (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.1989 -IV a ZR 221/87, JZ 1989, 504; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.1991 - Bs IV 205/91- NVwZ-RR 1992, 668).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Aussetzungsverfahren hinsichtlich einer sofort

    Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung bestandskräftig ausreisepflichtig ist (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - und 22.12.1993 - 11 S 2132/93 -).

    Ein solches Interesse besteht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann (vgl. Beschluß des Senats vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 -).

    Zwar handelt es sich bei dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit dessen Unanfechtbarkeit die Aufenthaltsgestattung erloschen ist, nicht um einen Verwaltungsakt nach dem Ausländergesetz; diese Entscheidung ist aber nach § 1 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Senats vom 21.1.1993 - 11 S 2529/92 - und vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 -).

    Für den Eintritt der weiteren Folgen der Ausweisung kommt es nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen an, da bereits ihre - durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete - Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortbesteht, zum Ausschluß weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96

    Abschiebungsankündigung nach AuslG 1990 § 56 Abs 6 S 2 ist kein Verwaltungsakt

    Ein solches Interesse besteht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - und vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).
  • VG Stuttgart, 12.01.2005 - 5 K 4301/04

    Abschiebung eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Antragsgegnerin Nr. 1 im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 15.10.2004 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller unabhängig von der durch diesen Bescheid ausgelösten vollziehbaren Ausreisepflicht (§§ 72 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AuslG) - der Bescheid vom 15.10.2004 bleibt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I. S. 1950) am 01.01.2005 (Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) nach § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG über den 31.12.2004 hinaus wirksam - infolge der seit 22.04.2004 bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994 - 1 B 175.94 -, InfAuslR 1995, 151), weswegen dem Antragsteller insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle . v. 23.06.1993 - 11 S 488/93 -, v. 07.02.1996 - 11 S 73/96 -, InfAuslR 1996, 277 = AuAS 1996, 158 u. v. 22.01.2004 - 11 S 192/04 -, EZAR 19 Nr. 22).
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