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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 13 S 990/93   

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VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 13 S 990/93 (https://dejure.org/1993,7025)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.1993 - 13 S 990/93 (https://dejure.org/1993,7025)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 13 S 990/93 (https://dejure.org/1993,7025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung - Fiktion des erlaubten Aufenthalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 157 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 20
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1992 - 13 S 1638/92

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 13 S 990/93
    Ein Ausländer, der mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, kann die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 S 1 Nr. 1 AuslG (AuslG 1990) nur auslösen, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde stellt (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 31.08.1992 - 13 S 1638/92 -).

    Auf die am 2.6.1992 erhobene Klage, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen, der Senat mit Beschluß vom 31.8.1992 - 13 S 1638/92 - abgelehnt hat, hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 6.3.1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 18.5.1992 aufgehoben.

    Der gegenteiligen vom Senat im Beschluß vom 31.8.1992, a.a.O., dargelegten Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden.

    Die Bescheide sind, wie der Senat bereits im Beschluß vom 31.8.1992, a.a.O., dargelegt hat, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

    Wie der Senat im Beschluß vom 31.8.1992, a.a.O., dargelegt hat, ist der Kläger seit dem 20.11.1989 (nach Ablauf des Visums) zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, da er nicht im Besitze der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist (§ 42 Abs. 1 AuslG).

    Diese Privilegierung ist nach der Gesetzessystematik, wie der Senat in seinem Beschluß vom 31.8.1992, a.a.O., ausgeführt hat, nicht soweit auszudehnen, daß die Fiktionswirkung eintritt, wenn der Antrag bezogen auf die Fallgestaltung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Ablauf dieser Genehmigung gestellt wird.

    Der Senat hat des weiteren in seinem Beschluß vom 31.8.1992, a.a.O., dargelegt, daß der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Klägers auch nicht entgegensteht, daß dieser noch Verfahren zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises und zur Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit betreibt.

    Insoweit kann der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, vollinhaltlich auf seinen Beschluß vom 31.8.1992, a.a.O., Bezug nehmen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - 4 LB 10/14

    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes in einem Seenotfall,

    Während etwa vertreten wird, der Sportausübende sei nicht Störer (vgl. etwa Götz, Allgemeines Polizeirecht, 15. Aufl., 2013, § 14 Rn. 48), sind im sogenannten "Mordloch-Höhlen-Fall" zwei Sporttaucher, die in die Höhle eingestiegen waren und aus eigener Kraft nicht mehr zurückkonnten, nach Bergung im Rahmen einer von der Polizei geleiteten Rettungsaktion als Verantwortliche angesehen worden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.1981 - 1 S 2484/81 -, VBlBW 1994 S. 20 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1995 - 13 S 2924/94

    Wirkung eines verspätet gestellten Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung - kein

    Welche Rechtswirkungen ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in bezug auf die Ausreisepflicht oder deren Vollziehbarkeit hat, bestimmt sich allein nach § 69 AuslG; aus § 42 Abs. 2 Satz 1 AuslG kann nichts Abweichendes geschlossen werden (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 31.8.1992 - 13 S 1638/92 - EZAR 040 Nr. 2; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.10.1993-13 S 990/93-).

    Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem, daß kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, weshalb in den Fällen des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG im Ergebnis etwas anderes gelten sollte als in den Fällen des Eintritts der Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, in denen der Eintritt der Fiktionswirkung ebenfalls davon abhängt, daß der Aufenthaltsgenehmigungsantrag vor Ablauf der Geltungsdauer des mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums (Nr. 1; vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 31.8.1992 und Urt. v. 21.10.1993 aaO.) bzw. noch während des rechtmäßigen Aufenthalts (Nr. 2; vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 26.2.1992 - 13 S 2973/91 -) gestellt wird.

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - 4 LB 11/14

    Kostenhaftung nach dem BPolG für Einsatz anlässlich eines Seenotfalles;

    Während etwa vertreten wird, der Sportausübende sei nicht Störer (vgl. etwa Götz, Allgemeines Polizeirecht, 15. Aufl., 2013, § 14 Rn. 48) sind im sogenannten "Mordloch-Höhlen-Fall" zwei Sporttaucher, die in die Höhle eingestiegen waren und aus eigener Kraft nicht mehr zurückkonnten, nach Bergung im Rahmen einer von der Polizei geleiteten Rettungsaktion als Verantwortliche angesehen worden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.1981 - 1 S 2484/81 -, VBlBW 1994 S. 20 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 13 S 3358/94

    Zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80; Erteilung einer

    Denn welche Rechtswirkungen ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in bezug auf die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit hat, bestimmt sich allein nach § 69 AuslG; aus § 42 Abs. 2 Satz 1 AuslG kann nichts Abweichendes geschlossen werden (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 31.8.1992 EZAR 040 Nr. 2 und Urt. v. 21.10.1993 - 13 S 990/93 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99

    Ausländer; Spätaussiedlerbescheinigung; Ablehnungsbescheid; Aufnahmebescheid;

    Zudem setzt die "Verlängerung" eines Visums schon begrifflich voraus, dass dieses noch nicht abgelaufen ist, da es sich sonst nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Neuerteilung handeln würde (so auch HessVGH, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 a.a.O. und vom 29. Januar 1997 - 12 TG 996/96 - vgl. ferner VGH BW, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 13 S 990/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 627/94

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

    Sinn und Zweck der Regelungen gebieten ebenfalls keine andere Auslegung, weil die Ausländerbehörde durch eine unverzügliche (ablehnende) Entscheidung über den Genehmigungsantrag die gesetzliche Duldungsfiktion beenden kann (vgl. zum Streitstand in bezug auf § 69 Abs. 3 AuslG: BT-Drucks. 11/6321, S. 80; vgl. auch Hess. VGH, 12. Senat, Beschl. v. 10.3.1993 - 12 TH 2740/92, EZAR 622 Nr. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.1993 - VII 199/92 u. OVG NRW, Beschl. v. 2.7.1992 - 18 B 2091/92 - jeweils Juris-Dok.; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.8.1992, a.a.O.; Beschl. v. 21.10.1993 - 13 S 990/93 -, VGHBW RspDienst 1994, Beilage 1).
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