Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995

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   VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93   

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VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93 (https://dejure.org/1995,3251)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 (https://dejure.org/1995,3251)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juni 1995 - 3 S 2680/93 (https://dejure.org/1995,3251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    (Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bindung des Bebauungsplans an den Flächennutzungsplan; Entwicklungsgebot; Fehlerfolge bei rechtsfehlerhafter vorzeitiger Bebauungsplanaufstellung; Zulässigkeit eines Parallelverfahrens; zum Begriff "Geschäfts- und Bürogebäude" in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 325 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Die Festlegung des flächenbezogenen Schalleistungspegels ist zwar nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wohl aber nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1994, ZfBR 1994, 147 ff.; Beschl. v. 18.12.1990, DVBl. 1991, 442).

    Es handelt sich um eine Gliederung der zulässigen Betriebe nach deren Emissionsverhalten und damit nach deren "besonderen Eigenschaften" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O.).

    § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB scheidet aus, weil diese Vorschrift nur bauliche oder sonstige - mithin "verdinglichte", anlagebezogene - Vorkehrungen gestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990, a.a.O. sowie Urteil vom 19.4.1989, DVBl. 1989, 1050 und Beschluß vom 8.8.1989, DVBl. 1989, 1103).

    Mit der optisch-räumlichen Anbindung des Plangebiets an die bebaute Ortslage - anstelle eines von den Antragstellern gewünschten weiteren Abrückens in den Außenbereich - berücksichtigt der Bebauungsplan schließlich auch Belange des Orts- und Landschaftsbildes, der Landschaftspflege, der Landwirtschaft und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1 Abs. 5 S. 2 Nrn. 4, 7 und S. 3 BauGB, vgl. zu letzterem auch BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990, a.a.O.).

    Der Bebauungsplan schreibt daher einen vorhandenen Nutzungskonflikt nicht etwa lediglich fest oder verlagert ihn nur (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990, a.a.O.), sondern er mindert dessen negative Folgen für die Mehrzahl der Wohngrundstücke aufgrund der größeren räumlichen Entfernung der Betriebsanlagen und der Schallschutzanforderungen erheblich.

    Unverträglich ist eine solche Nutzung allenfalls dann, wenn sie über die in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässigen Immissionsobergrenzen hinausgeht (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1990, a.a.O., BVerwGE 81, 197, Nr. 205).

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    § 8 Abs. 4 BauGB ist bei Vorliegen eines gültigen und lediglich änderungsbedürftigen Flächennutzungsplans nicht anwendbar (wie BVerwG, Urteil vom 28.2.1975, BVerwGE 48, 70ff).

    Denn diese Vorschrift setzt voraus, daß entweder überhaupt kein Flächennutzungsplan aufgestellt oder ein vorhandener Flächennutzungsplan von der tatsächlichen Entwicklung derart überholt ist, daß er seine Rechtsgültigkeit eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1975, BVerwGE 48, 70 ff.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 17.6.1992 - 8 S 1793/91 -, NUR 1994, 34, 35).

    Bei einem gültigen und lediglich änderungsbedürftigen Flächennutzungsplan ist § 8 Abs. 4 BauGB indessen auch nicht entsprechend anwendbar, da sonst der Sache nach eine Freistellung von den Vorschriften des Flächennutzungsplans (insbesondere dessen materieller Bindungswirkung) und der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge der Bauleitplanung erfolgen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1975, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1993 - 3 S 824/92

    Genehmigung weiterer Wohnbebauung in einem kleinen Mischgebiet, in dem bisher nur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Die normative Funktion eines Mischgebiets liegt vielmehr in einer qualitativen und quantitativen Durchmischung von Wohn- und gewerblichen Elementen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988, BVerwGE 79, 305 = BRS 48 Nr. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 8.7.1993 - 3 S 824/92 -).

    Für die Einhaltung der Wesensgehaltsgrenze spricht zum anderen auch die Situation, in die das Mischgebiet im vorliegenden Fall "hineingeplant" ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4.5.1988, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 8.7.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.10.1984 - 4 N 4.84

    Kriterien für ein Parallelverfahren i.S. der § 8 Abs. 3 S. 1, 155b Abs. 1 Nr. 8

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, daß die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und daß im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3.10.1984, BVerwGE 70, 171, 174; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.6.1992 - 8 S 1793/91 -, NUR 1994, 34).

    Zweck der Vorschrift ist es, die strenge zeitliche Stufenfolge des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB) aufzulockern, sofern dessen materieller Gehalt (materielle Bindungswirkung des Flächennutzungsplans für den Bebauungsplan im Sinne einer planerisch-konzeptionellen Ableitung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3.10.1984, a.a.O., S. 176; weitere Nachweise bei Gaentzsch, BauGB, § 8 RdNr. 7; Brügelmann/Gierke, BauGB, § 8 RdNr. 142) gewahrt bleibt.

  • BVerwG, 18.12.1991 - 4 N 2.89

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit eines aus einem unwirksamen Flächennutzungsplanes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Denn § 8 Abs. 3 BauGB knüpft, ebenso wie die Ausnahmetatbestände des § 8 Abs. 2 S. 2 und des § 8 Abs. 4 BauGB (zu letzterem vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1991, NVwZ 1992, 882 ff.), grundsätzlich an die objektiven Verhältnisse an.

    Ist dies der Fall, so kann es - ebenso wie bei den Ausnahmetatbeständen des § 8 Abs. 2 und 4 BauGB - auf die subjektive Beurteilung des Gemeinderats nicht ankommen (zur "objektiven" Auslegung des § 8 Abs. 4 BauGB vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1991, NVwZ 1992, 882 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1992 - 8 S 1793/91

    Zulässigkeit eines Parallelverfahrens gemäß BauGB § 8 Abs 3 S 1; Ordnungsgemäße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Denn diese Vorschrift setzt voraus, daß entweder überhaupt kein Flächennutzungsplan aufgestellt oder ein vorhandener Flächennutzungsplan von der tatsächlichen Entwicklung derart überholt ist, daß er seine Rechtsgültigkeit eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1975, BVerwGE 48, 70 ff.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 17.6.1992 - 8 S 1793/91 -, NUR 1994, 34, 35).

    Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, daß die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und daß im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3.10.1984, BVerwGE 70, 171, 174; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.6.1992 - 8 S 1793/91 -, NUR 1994, 34).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Denn der maßgebliche Rahmen der Umgebung würde dann auch Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO mit deren Störungsgrad umfassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1994, ZfBR 1995, 100 f).
  • BVerwG, 02.03.1994 - 4 NB 3.94

    Bauplanungsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Die Festlegung des flächenbezogenen Schalleistungspegels ist zwar nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wohl aber nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1994, ZfBR 1994, 147 ff.; Beschl. v. 18.12.1990, DVBl. 1991, 442).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Die Grenze von einer (zulässigen) konkret-individuell zu treffenden Maßnahmeplanung zu einer (unzulässigen) anlagebezogenen - der Baugenehmigung vorbehaltenen - Regelung wird noch nicht überschritten (vgl. dazu auch BVerwGE 77, 317, 322).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1994 - 8 S 3075/93

    Zur Konfliktbewältigung bei der Änderung eines Bebauungsplans; telefonische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93
    Die bestehende Konfliktlage wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht verschärft, sondern in der Gesamtbilanz deutlich verbessert (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.4.1994 8 S 3075/93 -).
  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 5 S 1231/90

    Zur Verwendung in der PlanzeichenVO nicht vorgesehener Planzeichen; Bebauungsplan

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 52.87

    Befugnis einer Gemeinde zu vorbeugendem Umweltschutz im Wege

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1994 - 8 S 699/94

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1991 - 5 S 2394/90

    Entwicklungsgebot - Parallelverfahren im Sinne des BauGB § 8 Abs 3 S 1;

  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 5 S 203/13

    Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen durch Bebauungsplan

    Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2011 - 1 KN 28/10

    Rechtmäßigkeit eines u.a. die Nutzung des Plangebiets als Forschungszentrum und

    Persönliche Verhaltenspflichten sind in diesem Sinne keine zulässigen Nutzungsfestsetzungen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.6.1995 - 3 S 2680/93 - BWGZ 1995, 617 zu Be- und Endladearbeiten).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1995 - 3 S 1242/95

    Normenkontrollverfahren: Bekanntmachung eines Bebauungsplans ohne Hinweis auf

    Die Möglichkeit eines vorzeitigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 4 BauGB) war der Antragsgegnerin deswegen verschlossen, weil vorliegend nicht ein Flächennutzungsplan fehlte, sondern ein bestehender Flächennutzungsplan geändert werden mußte (vgl. dazu NK-Urteil des Senats vom 14.6.1995 - 3 S 2680/93 -, m.w.N.).

    Schließlich lagen auch die - objektiv zu beurteilenden (vgl. NK-Urteil vom 14.6.1995, a.a.O.) - Voraussetzungen für ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB nicht vor, weil der dafür erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplanverfahren und dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans fehlte.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19

    Aufhebung eines Bebauungsplans; Bedarf für die Planung; Anforderung an die

    Ist das Entwicklungsgebot - wie hier - tatsächlich eingehalten, so kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde das Verfahren subjektiv zutreffend eingeordnet hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 S 2680/93 - juris Rn. 28; Runkel, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 8 Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2003 - 3 S 2827/02

    Zur Wirkung einer Befreiung von den Verboten des § 42 BNatSchG auf die

    Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt hingegen das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.6.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617 m.w.N. und vom 17.6.1992 - 8 S 1793/91 - und Beschluss vom 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, BRS 52 Nr. 29; BayVGH, Urteil vom 11.11.1998 - 26 N 97.3182 -, BayVBl. 1999, 759 = BRS 60 Nr. 2; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.1996 - 1 K 17/95 - ; vgl. auch Bielenberg/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand April 2000, § 8 RdNr. 18 und Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand August 2002, § 8 RdNr. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 5 S 922/13

    Schutzbedürftigen Räume im Sinne des Anhangs zur TA Lärm 1998; Geräusche des An-

    Im Gewerbegebiet sind Zimmereibetriebe wie das hier genehmigte Abbundzentrum zur Herstellung von Dachstühlen sowie von Fachwerks-, Holz- und Ständerwandkonstruktionen für Zimmermannsbetriebe nach der Art der baulichen Nutzung und der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1998 - 8 S 1337/97

    Normenkontrollverfahren: Antragsbefugnis eines Pächters; ergänzendes Verfahren

    Diese dürfen sich zwar nicht auf Einzelheiten des Betriebsablaufs erstrecken (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.6.1995 - 3 S 2680/93, BWGZ 1995, 617 - Nutzungszeiten, Maschineneinsatz); dagegen sind beispielsweise Vorschriften über die baulichen und technischen Vorkehrungen für den Flüssigmist- und Jaucheablauf, einen Geruchsverschluß zwischen Stall und außenliegenden Behältern oder die Einrichtungen für die Lagerung von Flüssigmist, wie sie unter Punkt I. 7 getroffen werden, grundsätzlich zulässig.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99

    Zusammensetzung eines Sondergebiets)

    Die Frage, ob als Grundlage für das durchgeführte Genehmigungsverfahren zu Recht § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB herangezogen worden ist, braucht nicht näher erörtert zu werden, weil jedenfalls materiell die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgelegen haben (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 S 2680/93 - veröffentlicht in [...]).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2010 - 1 MN 251/09

    § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch (BauGB) als Grundlage für Festsetzungen zur Dauer

    Die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen, sind allgemein nicht als städtebaulich bezogene Merkmale anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu fassen (VGH BW, Urt. v. 20.6.1995 - 3 S 2680/93 -, zitiert nach Juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rdn. 209; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rdn. 408; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rdn. 89 und Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 9 Rdn. 144).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 3 K 489/20

    Ordnungsgemäße Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Bedarfanalyse bezüglich der

    § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB umfasst nicht Bestimmungen über die Einzelheiten des Betriebes wie z.B. über Art und Umfang der Produktion, Betriebsabläufe und Produktionsgestaltungen oder Regelungen der Betriebs- bzw. Produktionszeiten (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 12. November 2012 - 4 C 2052/11.N -, juris Rn. 44; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 39 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 MN 251/09 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 S 2680/93 -, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Urteil vom 14. November 1996 - 5 S 5/95 -, juris Rn. 37; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 9 Rn. 188; Spannowsky, in: BeckOK-BauGB, 57. Ed. 1.5.2022, § 9 Rn. 112; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 145).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 3 S 2098/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: geplante Friedhofserweiterung in der

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 3 S 1288/93

    Keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung städtebaulicher Rahmenpläne für

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 3 S 3203/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: zum Inhalt des Bebauungsplans;

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93   

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https://dejure.org/1995,3468
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zahnärztliche Prüfung: Ermächtigungsgrundlage; Anzahl der Wiederholungsprüfungen; Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 34
  • VBlBW 1995, 325
  • DVBl 1995, 1374 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine dahingehende Verpflichtung bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten bejaht und damit in der Revisionsinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats bestätigt (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Nr. 307; vorausgehend: Senatsurteil vom 15.2.1991 - 9 S 105/90 -, NVwZ 1991, 1205 = VBlBW 1991, 312).

    Vielmehr ist eine schriftliche Begründung zu geben, die zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen läßt, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Bewertung beruht (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.).

    Die Rechtsfrage, ob außer schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch mündliche Prüfungen grundsätzlich bzw. ausnahmslos (schriftlich) begründet werden müssen, ist höchstrichterlich bislang ausdrücklich offengelassen worden (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.; Beschluß vom 31.3.1994, DVBl. 1994, 641, in Buchholz 421.0 Nr. 332 insoweit nicht abgedruckt); bejaht wird sie außer vom Verwaltungsgericht Köln (a.a.O.) wohl auch vom OVG Münster (Urteil vom 23.2.1993, NWVBl. 1993, 294); ebenfalls zu dieser Lösung tendiert Niehues (a.a.O. RdNr. 281).

    Es erscheint daher gerechtfertigt, wenn eine Prüfungsordnung eine generelle Begründungspflicht von Bewertungen mündlicher Prüfungsleistungen nicht vorsieht, und dies um so mehr, als an den Inhalt einer Begründung auch dann, wenn sie obligatorisch ist, keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.); so kann es ausreichen, wenn der Prüfer einer Aufsichtsarbeit im wesentlichen nur eine Mustergliederung (Musterlösung) mit der Angabe der für die einzelnen Gliederungspunkte jeweils erzielten Punkte vorlegt (BVerwG, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 84, 34, 49), in Prüfungssachen nur insoweit eingeschränkt, als den Prüfungsbehörden allein bei prüfungsspezifischen Wertungen noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt (BVerfGE 84, 34, 52).

    Eine Prüfungsentscheidung ist darüber hinaus nunmehr auch dann aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34, 55).

    Die Beurteilung derartiger Eigenschaften und Fähigkeiten gehört aber zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der neueren Verfassungsrechtsprechung der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind (BVerfGE 84, 34, 52), was ein dementsprechend geringes Bedürfnis nach einer Begründung hervorruft.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Diese formellen Anforderungen gelten, wie das Bundesverfassungsgericht für die Ärztliche Approbationsordnung ausgesprochen hat, auch für Prüfungsordnungen, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen, weil sie die Aufnahme eines Berufs vom Bestehen einer Prüfung abhängig machen (BVerfGE 80, 1, 20).

    Da das Prüfungsrecht durch die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze beherrscht wird, dürfen genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens weitgehend einer Verordnung vorbehalten bleiben, zumal sie wegen der Entwicklung der Zahnmedizin und der sich stetig wandelnden Vorstellungen über die Mindestkenntnisse eines Zahnarztes auch nur auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden können und es daher ein Gebot der Praktikabilität ist, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen (BVerfGE 80, 1, 21 f.).

    Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß gerade die Festlegung des Prüfungsstoffs von großer praktischer Bedeutung ist, weil sie sowohl das Lernverhalten als auch die Lehrangebote beeinflußt, und selbst mehr geregelt, als ihm von Verfassungs wegen oblegen hätte (BVerfGE 80, 1, 21).

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 19.70

    Wiederholungsprüfung nach nicht bestandener ärztlicher Vorprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Jedenfalls aber stehe ihr nach der Rechtsprechung (BVerwGE 35, 353 und 41, 148) bei einer Gesamtwiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach zu.

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.6.1970, BVerwGE 35, 353 = Buchholz 421.0 Nr. 41; außerdem: Urteil vom 10.11.1972, BVerwGE 41, 148 = Buchholz a.a.O. Nr. 52) zutreffend dargelegt; insoweit kann daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 130b VwGO).

  • BVerwG, 10.11.1972 - VII C 19.72

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Vergabe der Note "nicht genügend" in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Jedenfalls aber stehe ihr nach der Rechtsprechung (BVerwGE 35, 353 und 41, 148) bei einer Gesamtwiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach zu.

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.6.1970, BVerwGE 35, 353 = Buchholz 421.0 Nr. 41; außerdem: Urteil vom 10.11.1972, BVerwGE 41, 148 = Buchholz a.a.O. Nr. 52) zutreffend dargelegt; insoweit kann daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 130b VwGO).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Unberührt muß allerdings die Pflicht zur Begründung auf Verlangen des Prüflings bleiben, damit er in Fällen, in denen er dem Prüfungsverlauf keine ausreichenden Hinweise entnommen hat, seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG wahren kann, zu denen auch der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer gehört (BVerwG, Urteil vom 24.2.1993, BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Nr. 313).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 54.82

    Pharmazeutische Prüfung - Antwort-Wahl-Verfahren - Prüfungssystem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Damit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verfassungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1982, BVerwGE 65, 323 = Buchholz 421.0 Nr. 159 zur Approbationsordnung für Ärzte und Urteil vom 7.10.1983, BVerwGE 68, 69 = Buchholz a.a.O. Nr. 186 zur Approbationsordnung für Apotheker), das seinerseits die Ermächtigungsgrundlage der ehemaligen Prüfungsordnung für Zahnärzte, also § 2 Abs. 3 ZHG vom 31.3.1952 (BGBl. I S. 221), nicht beanstandet hat (Urteil vom 21.7.1986, Buchholz a.a.O. Nr. 230).
  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Die Rechtsfrage, ob außer schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch mündliche Prüfungen grundsätzlich bzw. ausnahmslos (schriftlich) begründet werden müssen, ist höchstrichterlich bislang ausdrücklich offengelassen worden (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.; Beschluß vom 31.3.1994, DVBl. 1994, 641, in Buchholz 421.0 Nr. 332 insoweit nicht abgedruckt); bejaht wird sie außer vom Verwaltungsgericht Köln (a.a.O.) wohl auch vom OVG Münster (Urteil vom 23.2.1993, NWVBl. 1993, 294); ebenfalls zu dieser Lösung tendiert Niehues (a.a.O. RdNr. 281).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Damit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verfassungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1982, BVerwGE 65, 323 = Buchholz 421.0 Nr. 159 zur Approbationsordnung für Ärzte und Urteil vom 7.10.1983, BVerwGE 68, 69 = Buchholz a.a.O. Nr. 186 zur Approbationsordnung für Apotheker), das seinerseits die Ermächtigungsgrundlage der ehemaligen Prüfungsordnung für Zahnärzte, also § 2 Abs. 3 ZHG vom 31.3.1952 (BGBl. I S. 221), nicht beanstandet hat (Urteil vom 21.7.1986, Buchholz a.a.O. Nr. 230).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Er muß seine Auswahl nur sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müßte; ob der Normgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist vom Gericht nicht zu beurteilen (vgl. u.a. BVerfGE 31, 119, 130; 46, 224, 233; 64, 158, 168 f.; 75, 108, 157).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 105/90

    Fehlende Begründung der Bewertung einer Prüfungsarbeit

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2011 - 9 S 599/11

    Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt

    Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 9 S 2246/11

    Verlängerung der Frist für Wiederholungsprüfung um den Zeitraum der Elternzeit

    Denn Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie Regelungen des Prüfungsverfahrens und der Bestehensvoraussetzungen - die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325; Senatsbeschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 19 ff., 25 ff., 34 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2019 - 3 M 106/19

    Zulassung zu einer Lehrveranstaltung im zahnmedizinischen Studium

    Wegen der Entwicklung der Zahnmedizin und der sich stetig wandelnden Vorstellungen über die Mindestkenntnisse eines Zahnarztes können genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens auch nur auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden; es ist daher ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. April 1995 - 9 S 2226/93 -, juris Rn. 18).

    Damit ist zugleich die wesentliche Entscheidung des Gesetzgebers darüber getroffen, wie einerseits das wichtige Gemeinschaftsgut der Zahngesundheit der Bevölkerung geschützt und gefördert werden soll und andererseits das Grundrecht der Berufsfreiheit im Bereich der zahnärztlichen Ausbildung auszugestalten und einzuschränken ist (so bereits VGH BW, Urteil vom 24. April 1995, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 9 S 2341/93

    Prüfung als vereidigter Buchprüfer: gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen bzw

    Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt für mündliche Prüfungen - anders als bei schriftlichen Prüfungen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1991, VBlBW 1991, 312 = NVwZ 1991, 1205, zur Begründung schriftlicher Leistungen, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, NVwZ 1993, 677 = BVerwGE 91, 262) - keine Pflicht zur schriftlichen Begründung, sofern sie der Prüfling nicht ausdrücklich verlangt (Senatsurteil vom 24. April 1995 - 9 S 2226/93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1995 - 22 A 3876/93

    Bewertung einer berufsbezogenen mündlichen Prüfung ; Mündliche Bekanntgabe der

    (A.A. wohl VGH Bad-Würt, Urteil vom 24.04.1995 9 S 2226/93.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 4 S 1322/93

    Keine Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der Bewertung einer

    Ob diese Erwägungen auch für mündliche Prüfungen gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil v. 9.12.1992, a.a.O.; Beschluß v. 31.3.1993, DVBl. 1994, 641; eine Pflicht zur schriftlichen Begründung insoweit verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.1995 - 9 S 2226/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2011 - 9 S 1687/11

    Vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Architektur an Hochschule für Technik

    Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 9 S 2091/94

    Prüfung zum Wirtschaftsprüfer: Begründung der Bewertung; selbstangefertigte

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird, vorausgesetzt, die dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der Begründung sind erfüllt (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Nr. 307, vorausgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.2.1991, NVwZ 1991, 1205 = VBlBW 1991, 312; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.4.1995 - 9 S 2226/93 -).
  • VG Stuttgart, 10.09.2013 - 13 K 2959/12

    Hochschulzulassung; Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränktem Studiengang;

    Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfGE, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325).
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