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   VGH Baden-Württemberg, 27.08.2001 - 4 S 567/99   

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https://dejure.org/2001,9595
VGH Baden-Württemberg, 27.08.2001 - 4 S 567/99 (https://dejure.org/2001,9595)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.08.2001 - 4 S 567/99 (https://dejure.org/2001,9595)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. August 2001 - 4 S 567/99 (https://dejure.org/2001,9595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Beihilfefähigkeit des Mehrwertsteueranteils an ärztlicher Leistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfefähigkeit bezüglich der für ärztliche Leistungen berechneten Umsatzsteuer; Beihilfefähigkeit der Leistungen einer Klinik

  • Judicialis

    BVO § 7 Abs. 2; ; BVO § 7 Abs. 7; ; BVO § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; Anlage zur BVO Nr. 1.3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe, Unterstützung, Heilfürsorge, Wohnungsfürsorge: Stationäre Behandlung, Ärztliche Leistung, Mehrwertsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 122 (Ls.)
  • VBlBW 2002, 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91

    Beihilferechtliche Einordnung einer Krankenhausbehandlung in einem nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2001 - 4 S 567/99
    Ausgehend von dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, dass es sich bei der Wendelstein-Klinik nicht um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus handelt, sie aber die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt (vgl. aber dazu schon Urteil des Senats vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 -), kommt als Anspruchsgrundlage für die begehrte Beihilfe nicht § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO, sondern allenfalls § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVO in Betracht.

    Dabei ist es beamtenrechtlich nicht willkürlich, private, nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nicht voll umfänglich wie zugelassene Krankenhäuser zu behandeln (vgl. Urteil des Senats vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 - zur Anwendung des § 7 BVO a.F. auf die Wendelstein-Klinik und den hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.1993 - 2 B 211/92 - über die Nichtzulassung der Revision).

    Wie bereits ausgeführt ist es im Rahmen der zur Verfügungstellung von Mitteln zur Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§§ 98, 101 LBG) sachlich gerechtfertigt, nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nicht voll umfänglich wie zugelassene Krankenhäuser zu behandeln und dies dementsprechend beihilferechtlich auch gegenüber den Beamten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 -).

  • BVerwG, 03.02.1993 - 2 B 211.92

    Ein privates Krankenhaus als Sanatorium - Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2001 - 4 S 567/99
    Dabei ist es beamtenrechtlich nicht willkürlich, private, nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nicht voll umfänglich wie zugelassene Krankenhäuser zu behandeln (vgl. Urteil des Senats vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 - zur Anwendung des § 7 BVO a.F. auf die Wendelstein-Klinik und den hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.1993 - 2 B 211/92 - über die Nichtzulassung der Revision).
  • VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 2409/11

    Keine Beihilfe bei Abrechnung pauschalierter Tagessätze ohne Anwendung der

    Die W. Klinik ist jedoch ein Krankenhaus im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BVO, da sie die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.2001 - 4 S 567/99 -, VBlBW 2002, 37).

    Dies folgt aus § 13 Abs. 1 bis 3 BPflV (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011 - 3 K 2555/11 -, und im Ergebnis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2001 - 4 S 576/99 -, VBlBW 2002, 37 = Juris, zur Abrechnungspraxis der W. Klinik in G. im Jahr 1997, als dort wohl ein alle Leistungen umfassender Einheitspauschalpflegesatz abgerechnet wurde).

    Der der Klägerin pauschal in Rechnung gestellte "Krankenhauspflegesatz" von 246, 06 EUR pro Tag erfüllt diese Voraussetzungen von vorneherein nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.2001 - 4 S 567/99 -, a.a.O., in Juris RdNr. 10).

    Es ist beamtenrechtlich auch nicht willkürlich, private, nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nicht voll umfänglich wie zugelassene Krankenhäuser zu behandeln (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.2001 - 4 S 567/99 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.1992 - 4 S 1116/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12

    Beihilfeausschluss von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser

    Im Übrigen sei die ursprüngliche Bewilligungspraxis im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.08.2001 - 4 S 567/99 - nicht rechtmäßig gewesen.

    47 II. Die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam (a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2001 4 S 567/99).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12

    Beihilferechtliche Angemessenheit eines pauschalierten Tagessatzes einer

    Im Übrigen sei die ursprüngliche Bewilligungspraxis im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.08.2001 - 4 S 567/99 - nicht rechtmäßig gewesen.

    43 II. Die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam (a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2001 4 S 567/99).

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