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   VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02   

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https://dejure.org/2002,298
VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02 (https://dejure.org/2002,298)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 (https://dejure.org/2002,298)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 (https://dejure.org/2002,298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines Berufskraftfahrers - Gutachtensanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; Fahrerlaubnisentziehung wegen unzureichender Fahreignung; Beachtung bestimmter Mindestanforderungen in formeller Hinsicht für die Beibringung von Gutachten über die Fahreignung des Betroffenen ; Verständlichkeit der ...

  • archive.org

    Alkohol

  • blutalkohol PDF, S. 277
  • Judicialis

    FeV § 11; ; FeV § 13; ; FeV § 46; ; VwGO § 80 Abs. 3; ; GKG § 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert, Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung, Sofortvollzugsanordnung, Begründung, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholkonsum, Alcomat-Test, Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, häusliche Gewalt, Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 580
  • VBlBW 2002, 441
  • DVBl 2002, 1292 (Ls.)
  • DÖV 2003, 91
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02
    Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22. Januar 2001, NJW 2001, 3427 = NZV 2001, 396).

    Dies erklärt sich einerseits aus den gravierenden Folgen, die sich für den Betroffenen an die Weigerung knüpfen können, ihr nachzukommen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV), andererseits aber auch aus dem Umstand, dass die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22. Januar 2001, NJW 2001, 3427 = NZV 2001, 396) und damit vom Betroffenen nicht unmittelbar zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2001 - 10 S 2032/00

    Fahrerlaubnisentziehung: Verdacht auf Alkoholmissbrauch - Beibringung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02
    Dieses Verhalten dürfte als wesentliches Indiz dafür anzusehen sein, dass es auch fraglich ist, ob der Antragsteller zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage ist (vgl. hierzu auch den Beschl. des Senats v. 22. Januar 2001, NZV 2001, 279 = DÖV 2001, 430 = VBlBW 2001, 490).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02
    (1) Es trifft allerdings zu, dass eine Gutachtensanordnung nach §§ 11 ff. FeV auch in formeller Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen hat (vgl. in diesem Zusammenhang - allerdings noch zu § 15b StVZO a.F. - BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02

    Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02
    Der Senat orientiert sich bei Verwaltungsstreitverfahren um Fahrerlaubnisangelegenheiten in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen in Abschn. I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563; vgl. etwa Beschl. des Senats v. 15. Mai 2002 - 10 S 553/02 und 10 S 1058/02 -, v. 21. Mai 2002 - 10 S 1790/01 -, v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 - und v. 3. Juni 2002 - 10 S 1012/02 -).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02
    Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69, 85) häufig der Fall sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1996 - 10 S 1332/96

    Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens nach Fahreignungszweifeln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02
    Die grundsätzlichen Zweifel des Antragstellers an der Zuverlässigkeit des Alcomat-Tests teilt der Senat nicht (vgl. hierzu bereits Beschl. des Senats v. 11. Juli 1996, VBlBW 1996, 474).
  • VG Karlsruhe, 26.02.2018 - 12 K 16702/17

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung hinsichtlich eines Dieselfahrzeugs,

    Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441).

    Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann regelmäßig knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002, a.a.O.) beziehungsweise ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie auch für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 B 40/16 -, SächsVBl 2016, 257).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    b) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche von der Fahrerlaubnisbehörde an den Betroffenen gerichtete Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht selbstständig rechtlich anfechtbar; sie ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung (so zur Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 StVZO a.F. BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - 7 C 18.69 - BVerwGE 34, 248 ; ebenso zu § 15b StVZO a.F.: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994 - 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 23 S. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 - VRS 103, 224 ; OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 - NJW 2001, 3427 ; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 43 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

    Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 - juris; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441, m.w.N).

    Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - a.a.O., m.w.N.).

    Nach summarischer Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Senat (Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) davon ausgegangen, die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ziehe für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich.

    Maßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sind daher bereits dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 09.11.2011 - 10 S 830/11 - und vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, a.a.O.); .

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