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   VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02   

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https://dejure.org/2003,2563
VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02 (https://dejure.org/2003,2563)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.2003 - 10 S 2316/02 (https://dejure.org/2003,2563)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - 10 S 2316/02 (https://dejure.org/2003,2563)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verwertung getilgter Straftaten; Erledigung durch Rechtsänderung - Fortsetzungsfeststellungsinteresse - beabsichtigter Amtshaftungsprozess - Klageerhebung nach Erledigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Wiederverwertbarkeit einer getilgten Eintragung im Bundeszentralregister; Unechte Rückwirkung bei Änderung der Tilgungsvorschriften im BZRG; Präjudizialität für einen ...

  • blutalkohol PDF, S. 633

    Kein Verstoß der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot

  • archive.org
  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; StVG § 65 Abs. 9 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis - Fahreignung, Straftat, Tilgung, Verwertung, Rückwirkung, Übergangsvorschrift, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Amtshaftungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 475
  • DÖV 2004, 309
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 3 C 14.01

    Zeitpunkt, maßgeblicher - in Revisionsverfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG, durch die eine zeitlich begrenzte Verwertung getilgter Straftaten im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts ermöglicht wird, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Fortführung von BVerwG, NVwZ-RR 2002, 93).

    So ist bereits offen, ob die durch § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG n. F. eingefügte Verwertungsberechtigung auch für getilgte Straftaten überhaupt konstitutiven oder nur klarstellenden Charakter hat (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 3 C 14.01 -, NVwZ-RR 2002, 93 f.).

    In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Rückwirkung nicht einmal erwähnt und die neue Rechtslage als bundesrechtlich unbedenklich anwendbar erachtet (Urt. v. 12.7.2001, aaO) Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem beim Bundesverwaltungsgericht entschiedenen insoweit, als dort der Wiedererteilungsantrag noch vor dem ersten Änderungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, BGBl I S. 747) gestellt worden war, durch das u. a §§ 52 BZRG und §§ 28, 29 und 65 StVG geändert worden sind.

    Indessen dürfte dann wohl allenfalls eine unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 392, 402 m. w. N.) bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung (vgl. dazu BVerfGE 72, 200, 242) in Frage kommen (in diese Richtung auch der Hinweis von BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, aaO, S. 94 auf BVerwGE 52, 1, 3 ff. hinsichtlich neu eingeleiteter Verfahren).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Indessen dürfte dann wohl allenfalls eine unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 392, 402 m. w. N.) bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung (vgl. dazu BVerfGE 72, 200, 242) in Frage kommen (in diese Richtung auch der Hinweis von BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, aaO, S. 94 auf BVerwGE 52, 1, 3 ff. hinsichtlich neu eingeleiteter Verfahren).

    Aber sogar dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, die Wiederverwertbarkeit einer getilgten Eintragung begründe eine echte Rückwirkung - eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen über den zeitlichen Anwendbarkeit der Norm hinaus auf einen Zeitraum vor ihrer Verkündung (vgl. BVerfGE 72, 200, 242; E 63, 343, 353) liegt jedenfalls nicht vor -, würde sich im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ändern.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Sie ist dann verfassungskonform, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, für die Rückwirkung sprechen (vgl. BVerfGE 30, 367, 390 f.), oder wenn die Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen besonders gerechtfertigt ist (BVerfGE 32, 111, 123; E 50, 177, 193; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl., Art. 20 Rn. 32; Brüning, NJW 1998, 1525, 1528).

    Hier fehlt bereits ein schutzwürdiges Vertrauen, weil die Rechtslage vorher "unklar und verworren" (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 388 m. w. N.) war bzw. deshalb, weil nachträglich Systemwidrigkeiten beseitigt wurden.

  • VG Düsseldorf, 17.08.2000 - 6 K 6812/99

    Berücksichtigung von bereits im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit zeigt sich schon daran, dass verschiedene Gerichte die Lücke auf verschiedene Weise zu füllen versuchten (vgl. VG Düsseldorf, NZV 2001, 141; VG Gelsenkirchen, zitiert nach BVerwG, Urt. v. 12.7.2001; VG Regensburg, NZV 2000, 223) Folglich diente die - unterstellt - rückwirkende Neuregelung der Herstellung von Rechtssicherheit in diesem Punkt.
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Aber sogar dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, die Wiederverwertbarkeit einer getilgten Eintragung begründe eine echte Rückwirkung - eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen über den zeitlichen Anwendbarkeit der Norm hinaus auf einen Zeitraum vor ihrer Verkündung (vgl. BVerfGE 72, 200, 242; E 63, 343, 353) liegt jedenfalls nicht vor -, würde sich im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ändern.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Indessen dürfte dann wohl allenfalls eine unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 392, 402 m. w. N.) bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung (vgl. dazu BVerfGE 72, 200, 242) in Frage kommen (in diese Richtung auch der Hinweis von BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, aaO, S. 94 auf BVerwGE 52, 1, 3 ff. hinsichtlich neu eingeleiteter Verfahren).
  • VG Regensburg, 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung; Verwertung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit zeigt sich schon daran, dass verschiedene Gerichte die Lücke auf verschiedene Weise zu füllen versuchten (vgl. VG Düsseldorf, NZV 2001, 141; VG Gelsenkirchen, zitiert nach BVerwG, Urt. v. 12.7.2001; VG Regensburg, NZV 2000, 223) Folglich diente die - unterstellt - rückwirkende Neuregelung der Herstellung von Rechtssicherheit in diesem Punkt.
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Indessen dürfte dann wohl allenfalls eine unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 392, 402 m. w. N.) bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung (vgl. dazu BVerfGE 72, 200, 242) in Frage kommen (in diese Richtung auch der Hinweis von BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, aaO, S. 94 auf BVerwGE 52, 1, 3 ff. hinsichtlich neu eingeleiteter Verfahren).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Sie ist dann verfassungskonform, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, für die Rückwirkung sprechen (vgl. BVerfGE 30, 367, 390 f.), oder wenn die Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen besonders gerechtfertigt ist (BVerfGE 32, 111, 123; E 50, 177, 193; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl., Art. 20 Rn. 32; Brüning, NJW 1998, 1525, 1528).
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 60.92

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Ablehnungsbescheid - Rechtswidrigkeit - Änderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02
    Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die in den ablehnenden Bescheiden enthaltene Verweigerung einer Fahrerlaubniserteilung jedenfalls bis zur Rechtsänderung am 20.3.2001 rechtswidrig war, dem Kläger also bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch zugestanden hätte, ist grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, auch wenn sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ-RR 1995, 172 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Selbst wenn man annehmen wollte, die Wiedereinführung der Verwertbarkeit einer getilgten Eintragung begründe eine echte Rückwirkung, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2003 - 10 S 2316/02 - DAR 2003, 577 ; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 3 C 14.01 - Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08

    Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten abgewiesen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, begründet die Absicht, eine Schadensersatzklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juni 1985, Buchholz 310 § 113 Nr. 150; Urteile vom 17. August 1982, InfAuslR 1982, 276, 25. August 1988, a.a.O., und 20. Januar 1989, a.a.O.; des Weiteren z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 -, Juris; VGHBW, Urteil vom 29. Juli 2003, VBlBW 2003, 475; BayVGH, Beschluss vom 27. November 1995, NVwZ-RR 1997, 23; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 35 zu § 113; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 136 zu § 113; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14

    Kein Bestandsschutz für MVZ, das durch Hilfsmittelerbringer gegründet werden

    130 Fn. 94 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg VBlBW 2003, 475), ist auf das Vertragsarztrecht nicht übertragbar, zumal ohnehin - so NK-VwGO/Wolff, a.a.O. - unklar bleibt, ob den in Rede stehenden Entscheidungen überhaupt eine allgemeine Regel zugrunde liegt oder nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 3972/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

    Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 - juris) und des erkennenden Gerichts (Urteile vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris Rn. 57 f.; vom 29.07.2003 - 10 S 2316/02 - juris Rn. 22; vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - juris Rn. 19 und vom 21.1.1997 - 5 S 3206/95 - juris Rn. 32).
  • VG Stuttgart, 17.08.2005 - 10 K 2099/05

    Tilgungsreife von Verkehrsverstößen im Verkehrszentralregister für Übergangsfälle

    Es liegt auch kein mit der Änderung des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.3.2001 (BGBl. I, S. 386) vergleichbarer Sonderfall vor, wonach die Wiederverwertbarkeit getilgter Eintragungen für bestimmte Fallkonstellationen eröffnet wurde, obwohl durch die vorherige Fassung des § 65 Abs. 9 StVG die Verwertbarkeit gerade beendet wurde (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 29.7.2003 - 10 S 2316/02 -, VBlBW 2003, 475 = VRS 105, 463).

    Das dürfte mit der Problematik der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG nicht vergleichbar sein und die rückwirkende Wiederverwertbarkeit getilgter Eintragungen (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2003 - 10 S 2316/02 -, a.a.O.) nicht rechtfertigen (so auch OVG Lüneburg, B.v. 6.7.2005 - 12 ME 221/05 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 11.12.2012 - 5 K 4749/10

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle

    Die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage betreffen hauptsächlich die jeweiligen Rechtsgebiete, die Grundlage für die erstrebten Verwaltungsakte gewesen sind - für eine Baugenehmigung folglich baurechtliche Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, BVerwGE 61, 128, 135 = DVBl. 1981, 401) oder hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 60/92 -, NVwZ-RR 1995, 172 = DVBl. 1994, 1192; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -, VBlBW 2003, 475).
  • VG Stuttgart, 19.01.2006 - 10 K 3261/05

    Berücksichtigung eines EU-Führerscheins im Verfahren des vorläufigen

    Die Regelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des StVG, BT-Drucks. 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -).
  • VG Stuttgart, 16.09.2005 - 10 K 2001/05
    Diese Regelung dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 1.1.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des StVG, BT-Drucks. 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH BW, U.v. 9.7.2003 - 10 S 2316/02 -, VBlBW 2003, 475 = VRS 105, 463), für die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine zehnjährige Tilgungsfrist gilt, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen einen Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist.
  • VG Stuttgart, 07.06.2005 - 10 K 485/04

    Prüfung der Fahreignung durch deutsche Behörde nach Alkoholfahrten vor

    Diese Regelung dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Gesetzesbegründung in Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -), für die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine zehnjährige Tilgungsfrist gilt, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist.
  • VG Kassel, 10.09.2004 - 2 E 1645/04
    Da nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/4304) mit der Übergangsregelung in § 65 Abs. 9 S. 1 StVG n.F. ein Gleichstand der Altfälle mit den Fällen, die nach dem 01.01.1999 eingetragen werden, erreicht werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -, DAR 2003, 571) ist davon auszugehen, dass auch die - neuen - Bestimmungen über den Beginn der Tilgungsfrist auf die Altfälle anzuwenden ist.
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