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   VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06   

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https://dejure.org/2007,4685
VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06 (https://dejure.org/2007,4685)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 6 S 1590/06 (https://dejure.org/2007,4685)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 6 S 1590/06 (https://dejure.org/2007,4685)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Entgegennahmepflicht der Gemeinde für Gewerbeanzeige; Sportwettenvermittlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bescheinigung der erfolgten Anzeige über eine Aufnahme eines Sportwettengewerbes als Anspruch des Anzeigenden; Bescheinigung einer Gewerbeanzeige als Realakt ohne Regelungswirkung; Bescheinigung einer Gewerbeanzeige als Möglichkeit eines Nachweises der Erfüllung der ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GewO § ... 1; ; GewO § 6 Abs. 1 Satz 2; ; GewO § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GewO § 14 Abs. 1 Satz 3; ; GewO § 15 Abs. 1; ; GewO § 146 Abs. 2 Nr. 1; ; StLG § 2 Abs. 1; ; LottStV § 5 Abs. 4; ; LottStV § 14 Abs. 1; ; StGB § 284 Abs. 1

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch ein illegales Gewerbe kann angemeldet werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbeordnung : Anmeldung; Annahmestelle; Anzeige; Anzeigepflicht; Bescheinigung; Empfang; Stehendes Gewerbe; Unerlaubtes Glücksspiel; Oddset-Wetten; Rechtsschutzbedürfnis; Sportwetten; Verbot; Veranstaltung; Vermittlung; Wettmonopol

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Empfang einer Gewerbeanzeige ist zu bescheinigen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungstermin in Sachen "Sportwetten"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 57, 249
  • VBlBW 2007, 471
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 16.02.2007 - 22 B 06.1806
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil bereits das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005, in dem auf das Verbotensein der angezeigten Tätigkeit hingewiesen und eine Bestätigung der Anzeige ausdrücklich verweigert wurde, bzw. die zurückgegebene, mit einem Eingangsstempel versehene Originalanzeige als Bestätigung ihres Eingangs ausgelegt werden könnte (a.A. Bay VGH, Urt. v. 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -).

    Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB; hierzu BayVGH, Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 - Urt. v. 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist.

    Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte nicht den für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (a.a.O.) vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet hat, da es sich insoweit um keine normative Regelung handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.02.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 GewO gilt die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung - auch für den Fall des Handels mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für den Betrieb von Wettannahmen aller Art. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die auf dem Änderungsgesetz vom 05.02.1960 (BGBl. I S. 61) beruht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149; Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 49 sowie BT-Drucks. III/318 S.14), steht diese in systematischem Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf den Vertrieb von Lotterielosen nur insoweit Anwendung findet, als das Gesetz hierfür ausdrückliche Bestimmungen enthält, und dient dem Zweck, den in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Geltung der Gewerbeordnung ausgenommenen Handel mit Lotterielosen zumindest der Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu unterwerfen.

    Denn § 14 Abs. 2 GewO ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass sich die Anzeigepflicht - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO - auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen bezieht, da nach dem Sprachgebrauch des damaligen Gesetzgebers - wie sich aus den Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die zivilrechtliche Literatur ausdrücklich ergibt (vgl. BT-Drucks. III/318 S. 14) -, der Begriff "Vertrieb von Lotterielosen" auch die Wettannahmestellen erfasst (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O., Rn. 39).

    Zudem ist in Einzelfällen durch Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zumindest mit Wirkung innerhalb der ehemaligen DDR (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.) auch allgemein die Möglichkeit zur Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten eröffnet worden.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Denn die geltende Rechtsordnung kennt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) festgestellt hat, die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Betätigung (vgl. auch § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatslotteriegesetzes vom 14.12.2004 ).

    Die hierauf abzielende Tätigkeit der Klägerin kann danach nicht generell und ausnahmslos als verboten oder sozial unwertig eingestuft werden, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass das Land seine eigene Betätigung in diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2005, 139).

  • VGH Bayern, 06.12.2006 - 22 BV 06.2631
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil bereits das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005, in dem auf das Verbotensein der angezeigten Tätigkeit hingewiesen und eine Bestätigung der Anzeige ausdrücklich verweigert wurde, bzw. die zurückgegebene, mit einem Eingangsstempel versehene Originalanzeige als Bestätigung ihres Eingangs ausgelegt werden könnte (a.A. Bay VGH, Urt. v. 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -).

    Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB; hierzu BayVGH, Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 - Urt. v. 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist.

  • BVerwG, 08.06.1971 - I C 40.70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Die begehrte Bescheinigung dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10); eine weitergehende Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsakts kommt weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (vgl. Friauf/Heß, GewO , § 15 Rn. 4; Erlass des Wirtschaftsministeriums v. 09.09.2004 - 1.4412.2/112 - a.A. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO , § 15 Rn. 7; Tettinger/Wank, GewO, 7. A. 2004, § 15 Rn. 6).

    Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen subjektiven Rechtsanspruch (vgl. Friauf/Heß, a.a.O., § 15 Rn. 4; Tettinger/Wank, a.a.O., § 15 Rn. 5), da die Bescheinigung dazu dient, ihm den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Hiervon abgesehen geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar weit überwiegend davon aus, dass wegen Fehlens der insoweit erforderlichen Erlaubnis die hier allein in Rede stehende Vermittlung von Sportwetten - abgesehen von Pferdewetten - an private Veranstalter nach der mit Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Gesetzeslage derzeit verboten ist, und hat auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) diese Ansicht geteilt.
  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 18/06-; Schleswig-Holst. OVG , Beschl. v. 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1987/05

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung der Vermittlung privater Oddset-Wetten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Hiervon abgesehen geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar weit überwiegend davon aus, dass wegen Fehlens der insoweit erforderlichen Erlaubnis die hier allein in Rede stehende Vermittlung von Sportwetten - abgesehen von Pferdewetten - an private Veranstalter nach der mit Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Gesetzeslage derzeit verboten ist, und hat auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) diese Ansicht geteilt.
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Die hierauf abzielende Tätigkeit der Klägerin kann danach nicht generell und ausnahmslos als verboten oder sozial unwertig eingestuft werden, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass das Land seine eigene Betätigung in diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2005, 139).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2007 - 3 MB 38/06

    Vollstreckungsschutz bei Sportwettenuntersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
    Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 18/06-; Schleswig-Holst. OVG , Beschl. v. 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -).
  • VG Stuttgart, 01.12.2005 - 4 K 3339/05

    Bescheinigung der Entgegennahme einer Gewerbeanzeige im Fall einer Annahmestelle

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • VG Weimar, 06.04.2016 - 3 K 1422/14

    Vereinbarkeit des Spiels Laser-Tag mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde

    Das im Klageantrag ebenfalls enthaltene Begehren auf die Erteilung der Bescheinigung der Gewerbeanmeldung ist dagegen eine allgemeine Leistungsklage, da die in § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO - vorgeschriebene behördliche Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige eines stehenden Gewerbes (zu der jeder Gewerbetreibende nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet ist) als behördlicher Realakt einzuordnen ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 18.12.2008 - 5 K 3235/07 - Juris, Rdnr. 13 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2007 - 6 S 1590/06 - Juris, Rdnr. 20; VG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2005 - 4 K 3339/05 - Juris, Rdnr. 11).

    Vielmehr besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse des Gewerbetreibenden (hier des Klägers) auch nach einer Äußerung der Behörde, mit der - wie hier - die Gewerbeanzeige zurückgewiesen wurde, an einer ordnungsgemäßen Bescheinigung des Erhalts der Gewerbeanzeige fort (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2007 - 6 S 1590/06 - Juris, Rdnr. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 6 S 998/11

    Nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende

    Eine weitergehende Regelungswirkung kommt in diesen Fällen weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (Urteil des Senats vom 06.06.2007 - 6 S 1590/06 -, VBlBW 2007, 471, m.w.N.).
  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 K 386.21

    Gewerbeanzeige: Klage auf Erteilung einer weiteren Empfangsbescheinigung bei

    Sie ist somit ein schlichter, behördlicher Realakt (VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 S 1590/06 - juris, Rn. 20; VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 - 3 K 1422/14 We - juris, Rn. 12; VG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 5 K 2267/05 - juris, Rn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 4 K 3339/05 - juris, Rn. 11; Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, 57. Edition, Stand: 1. Juni 2022, § 15 Rn. 4).

    Dem stehen auch nicht die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 6. Juni 2007 (- 6 S 1590/06 - juris, insbesondere Rn. 21), und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18. Dezember 2008 (- 5 K 2267/05 - juris, insbesondere Rn. 16), entgegen.

  • VG Bremen, 18.12.2008 - 5 K 3235/07
    Bei der hier allein begehrten Ausstellung von Empfangsbescheinigungen nach § 15 Abs. 1 GewO handelt es sich um einen Realakt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 04.04.2008, Az. 22 B 06.3312; VGH BW, Urt. v. 06.06.2007, Az. 6 S 1590/06; VG München, Urt. v. 25.04.2006, Az. M 16 K 06.1092; VG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2005, Az. 4 K 3339/05; Friauf/Heß, GewO, Stand 03/2008; § 15 Rdnr. 4; a.A. VG Ansbach, Urt. v. 13.10.2005, Az. An K 05.02532; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 3).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erstreckt sich die Anzeigepflicht somit auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen (vgl. dazu insbesondere VGH BW, Urt. v. 06.06.2007 a.a.O. mit weiteren Ausführungen zur Gesetzeshistorie).

  • VG München, 25.04.2023 - M 16 K 20.1784

    Gewerbeanmeldung, Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art,

    Sollte der Eingang der Anzeige nicht aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ersichtlich sein, könnte der betroffene Gewerbetreibende in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO oder in einem etwaigen Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige durch die Bescheinigung nachweisen, dass er tatsächlich eine formal nicht zu beanstandende Anzeige erstattet hat (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1971 - I C 40.70 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.4.2008 - 22 B 06.3312 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.12.2006 - 22 BV 06.2631 - juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 6.6.2007 - 6 S 1590/06 - juris Rn. 20; jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 934/06

    Verhandlungstermin in Sachen "Sportwetten"

    Die Verhandlung ist öffentlich (Az. 6 S 934/06, 6 S 1503/06 und 6 S 1590/06).
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