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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06   

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VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06 (https://dejure.org/2008,2144)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 (https://dejure.org/2008,2144)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 (https://dejure.org/2008,2144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einhaltung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzmöglichkeiten von Professoren im Falle von Stellenkürzungen trotz vorheriger Ausstattungszusage der Hochschule; Bestehen einer Bindungswirkung im Hinblick auf eine von der Hochschule abgegebene Ausstattungszusage; Folgenbeseitigungsanspruch von Professoren ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; BRRG § 126 Abs. 3; ; LVwVfG § 38; ; LVwVfG § 62 Satz 2; ; UG § 12 Abs. 3 Nr. 4; ; UG § 66 Abs. 8; ; LHG § 48 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Hochschulrecht: Anpassung; Ausstattungszusage; Berufungsvereinbarung; Haushaltsvorbehalt; Mindestausstattung; Personalausstattung; Stellenkürzung; Veränderte Umstände; Verteilungsvorbehalt; Vertrauensschutz; Vorhandene Ausstattung; Zusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Universität muss Zusagen berücksichtigen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Berufungszusagen vermitteln subjektiv-rechtliche Rechtsposition

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eine Universität muss in Gerichtsverhandlungen gemachte Zusagen einhalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2009, 69
  • DVBl 2009, 135 (Ls.)
  • DÖV 2009, 172
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 9 S 2653/98

    Berufungszusage und Umstrukturierung eines Instituts an einer Hochschule -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht.

    Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).

    Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).

    Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).

    Die insoweit erforderliche "erhebliche Veränderung" stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 3079/93

    Berufungsvereinbarung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei- dung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475).

    Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475).

    Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 7 C 128.80

    Hochschullehrer - Zusage für finanzielle Mittel - Abweichen von Berufungszusagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: "Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen" (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).

    Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).

    Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).

  • VGH Hessen, 16.11.2006 - 8 UE 2251/05

    Anpassung einer Berufungsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nach hessischem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 - Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).

    Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 - F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).

    Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]).

    Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.

  • VG Sigmaringen, 21.03.2006 - 1 K 1797/04

    Hochschulpersonal: Kein Anspruch aus Personalzusage wegen Verteilungsvorbehalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die am 14. November 2003 vom Rektorat beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Oktober 2004 und von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers "Verteilte Systeme" enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzten Stellen weiterhin zur Verfügung zu stellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1982 - 9 S 549/80

    Grundausstattung des Hochschullehrers; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist.

    Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -).

  • VGH Hessen, 18.05.2004 - 8 TG 1420/03

    Ausstattung eines Lehrstuhls bei Strukturveränderungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung.
  • OVG Hamburg, 17.08.1998 - 6 So 69/98

    Hochschulrechtliche Streitigkeiten; Ausstattung eines Lehrstuhls; Streitwert;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
  • BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 33 Absatz 2 durch die Ablehnung eines

  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 29.93

    Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen - Abgabe einer verbindlichen

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1636/01

    Ausgliederung einer Professorenstelle; Berufung - Entscheidung durch Beschluss

  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95

    Schutz der Forschungsfreiheit vor Eingriffen durch eine Universitätskommission

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2000 - 2 B 10291/00
  • VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 551/17

    Erfüllungsanspruch einer Bleibezusage für Hochschullehrer

    Im Übrigen erfüllt der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen den Klageparteien, in dem die Beklagte etwa mit Schreiben vom 25. März 2014 ihre Bleibezusage als bereits erfüllt angesehen hat, die förmlichen Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris, Rn. 19).

    Je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärungen wird sowohl ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. §§ 54 ff. VwVfG als auch eine Zusage (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 VwVfG entsprechend) in Betracht gezogen, wobei sich aus der unterschiedlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Erklärung grundsätzlich nicht ergibt (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris, Rn. 22; SächsOVG, Urteil vom 21.1.2010 - 2 A 156/09 -, NVwZ-RR 2010, 522 und juris, Rn. 28, jeweils m.w.N.).

    Danach darf Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung gemacht werden, wobei letzteres nicht eine auf den konkreten Lehrstuhl, sondern eine auf die Hochschule bezogene Betrachtung nahelegt (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris, Rn. 31).

    51 Nach der Rechtsprechung besteht für die Hochschulen - hier für die beklagte Universitätsmedizin als Trägerin von nach § 2 UMG untrennbar miteinander verbundener Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits - eine grundsätzlich verpflichtende Bindung an Berufungsvereinbarungen bzw. Bleibezusagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2009 - 6 B 9709 -, NVwZ 2009, 1569 und juris, Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris, Rn. 46 ff.; SächsOVG, Urteil vom 21.1.2010 - 2 A 156/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 16.3.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -, S. 5 BA).

    Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer "Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung" zu, was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht (zu Vorstehendem vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, a.a.O. und juris, Rn. 48 m.w.N.).

    Ausnahmen sind im Rahmen der Organisations- und Verteilungsentscheidungen der betroffenen Einrichtung nur unter engen Voraussetzungen und bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 und juris, Rn. 110 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17.8.2009 - 6 B 9709 -, a.a.O. und juris, Rn. 6; Urteil vom 29.4.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546 und juris, Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris, Rn. 48 f., 52; SächsOVG, Urteil vom 21.1.2010 - 2 A 156/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 36).

    Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris, Rn. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 S 1897/18

    Anspruch des Hochschullehrers auf Zuweisung von Ressourcen

    Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte weitere Zuweisung von Personal- und Sachmitteln als Verwaltungsakt zu qualifizieren (so Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, DVBl 1982, 454) und richtige Klageart damit - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).

    Außenwirkung und mithin Verwaltungsaktsqualität kommt der Entscheidung über die weitere Ausstattung des Lehrstuhls insoweit zu, als sie sich auf die Stellung des Klägers als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 21.10.2008, a.a.O., und vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).

    Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Versagung der Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Ausstattungsmittel in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Klägers eingegriffen würde (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O., und vom 21.04.1999, a.a.O.).

    Denn auch wenn eine Außenwirkung verneint und von einem Binnenorganisationsakt ausgegangen würde, wäre eine allgemeine Leistungsklage statthaft, vor deren Erhebung gemäß § 45 Abs. 1 LHG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtStG gleichfalls ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O. zur damaligen Bestimmung in § 126 Abs. 3 BRRG).

    Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (so bereits Senatsurteile vom 21.04.1999, a.a.O. und vom 21.10.2008, a.a.O.).

    Mit den vorgesehenen Laufzeiten von Ausstattungszusagen sollten die Hochschulen nach dem Willen des Gesetzgebers primär vor der zeitlich unbefristeten Festlegung hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen geschützt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O. juris Rn. 47 unter Verweis auf den Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27).

    Die zum Schutz der Hochschulen eingeführte obligatorische Befristung - auch der vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen, unbefristeten Altzusagen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O., juris Rn. 44) - verfolgte mithin ausschließlich den Zweck, die universitäre Flexibilität stärken.

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2986/17

    Rechtsnatur eines Bleibeangebots; Reichweite einer einem Hochschullehrer

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wann man von einer bloßen Binnenwirkung der Entscheidung ausginge, eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 - NVwZ-RR 1999, 378), vor deren Erhebung nach § 45 Abs. 1 LHG i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 - Juris und Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -).

    Grundsätzlich sind Ausstattungszusagen geeignet, Rechte des begünstigten Professors gegen die Hochschule, die ein solches "Bleibeangebot" ausgesprochen hat, zu begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).

    Der hier einschlägige § 48 Abs. 5 S. 1 LHG i.d.F. vom 03.12.2008 lautet (ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 48 Abs. 4 S. 1 LHG in der derzeit geltenden Fassung), "die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen." Diese Formulierung könnte dafür sprechen, dass es sich um eine Zusage i.S.d. § 38 LVwVfG (entsprechend) handelt (so: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 - 7 K 1099/12 - Juris; vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2017 - 3 ZB 15.249 - Juris Rn. 44).

    Dementsprechend hat auch das sächsische Oberverwaltungsgericht eine einheitliche Vertragsurkunde bei einer als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehenen Berufungsvereinbarung für entbehrlich gehalten (Sächs OVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris Rn. 18; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).

    Anderenfalls würde der Gestaltungsspielraum der Universität erheblich und in sachlich nicht erforderlichem Maße beschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).

    Der Bruch einer solchen Zusage ist nur zur Verwirklichung höherrangiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 09.06.2010 - 2 KO 60/09

    Beamtenbesoldung: Bleibevereinbarung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - VBlBW 2009, 69; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08 - a. a. O.; HessischerVGH, Urteile vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 - Juris und vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - ESVGH 55, 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997, 475; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 - NVwZ 1983, 546).

    Bei Abgrenzungsschwierigkeiten wird die Frage häufig offen gelassen, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung (vgl. §§ 60 Abs. 1, 38 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) nicht ergibt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 - a. a. O.; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - a. a. O. und vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - VBlBW 1999, 378; offen gelassen in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/ders., Hochschulrecht, 2004, Kapitel II Abschnitt III Rn. 111 ff.; Reich, Hochschulrahmengesetz, 7. Aufl., § 45 II.; Summer, in: Schwegmann/ders., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2010, § 2 Rn. 18; Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2008, § 45 Rn. 47).

    Entgegen der Annahme des Beklagten ist die Anwendbarkeit des § 60 ThürVwVfG nicht durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürVwVfG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich "nicht für die Berufung von Hochschullehrern" gilt, ausgeschlossen (vgl. ebenso zu vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften: Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 - a. a. O.; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - a. a. O. und vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - a. a. O.; HessischerVGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - a. a. O.; a. A. Urteil vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/95 - a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 30.10.2013 - 7 K 1099/12

    Einhaltung von Berufungszusagen; Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Die persönliche Rechtsstellung des Hochschullehrers ist erst berührt, wenn der aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abgeleitete Anspruch auf Mindestausstattung beschnitten wird (vgl. Herrmann, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei Berufungsvereinbarungen, LKV 2/2011, S. 49 ff., 53 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, juris).

    Vorliegend wurde dem Kläger eine Grundausstattung bestehend aus einer 0, 5 - Stelle MTA; einer 0, 5 - Stelle Sekretärin; einer 1, 0 - Stelle Biologe oder Arzt sowie ein Sachmittelbudget von 20.000 EUR p. a. belassen, so dass noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in seinem "Grundverhältnis" berührt wird, weil etwa sein kooperationsrechtlicher Status verkürzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, Urt. v. 21.04.1999 - 9 S 2653/98; VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, jeweils in juris).

    Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2008, a. a. O., m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - 2 A 10674/18

    Bindungswirkung der Berufungs-und Bleibezusage einer Hochschule

    Aber selbst dann ist die Zurücknahme der Zusage nicht in das Belieben der Hochschule gestellt, sondern es bedarf wegen der grundsätzlichen Bindung der Hochschule einer Interessenabwägung, die im Hinblick auf die erworbene Rechtsposition des Hochschullehrers insbesondere Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 110; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 -, juris Rn. 8 ff.; OVG RP, Beschluss vom 16. März 2000 - 2 B 10291/00.OVG -, n.v.; VGH BW, Urteile vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, juris Rn. 32 ff. und vom 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 -, juris Rn. 46 ff.; SächsOVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 -, juris Rn. 28 ff.).

    Dies jedoch ist zwingende Folge der Erklärung und damit jenem Risiko zuzurechnen, welches insoweit typischerweise von der Hochschule zu tragen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 -, juris Rn. 55 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09

    Zur Kündigung der einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten

    Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).
  • OVG Sachsen, 06.09.2016 - 2 A 624/15

    Berufungszusage; Befristung; Überprüfung; Ausstattung; Hochschullehrer

    Eine Außenwirkung entfaltet das Schreiben auch nicht im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 21 Satz 1 SächsVerf. Die Wissenschaftsfreiheit ist hier nicht betroffen, da diese dem einzelnen Hochschullehrer nur ein Recht auf die verfassungsrechtlich garantierte Mindestausstattung gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 -, juris Rn. 18).

    Durch das Erfordernis einer Überprüfung wird insbesondere die rechtliche Bindung einer Berufungszusage nicht grundsätzlich abgelehnt; auch Vertrauensschutzgesichtspunkte sind hierbei hinreichend berücksichtigt (vgl. VGH BW, Urt. v. 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 -, a. a. O. Rn. 56; Brüggen, a. a. O. Rn. 755).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12

    Erstattung der Kosten einer auswärtigen Berufsschulunterbringung

    Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

    Die gegenteilige Auffassung hätte eine "Versteinerung" der einem Chefarzt zugebilligten Rechtspositionen zur Folge, selbst wenn organisatorische Änderungen aus Sachgründen unabweisbar erforderlich wären, was mit der gesetzlich angeordneten Anpassungsmöglichkeit aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht vereinbar ist (vgl. zur Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; zur Anpassung von Ausstattungszusagen Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2010 - 9 S 2586/09

    Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Stelle eines Professors für Allgemeine

  • VG Oldenburg, 08.12.2014 - 12 B 2986/14

    Bleibevereinbarung; Zusage

  • VG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10

    Chefarztvertrag; Organisationsentscheidung; Entwicklungs- und Anpassungsklausel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 B 1483/12

    Beschwerde eines Fachhochschulprofessors gegen die Untersagung der Labornutzung

  • OVG Hamburg, 06.10.2022 - 5 Bf 467/19

    Auslegung einer öffentlich-rechlichen Vereinbarung über besondere Leistungsbezüge

  • VG Magdeburg, 05.07.2017 - 7 B 107/17

    Zur Frage der Einordnung einer Berufungsvereinbarung als Zusage

  • VG Köln, 18.09.2018 - 3 L 1509/18
  • AG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10
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