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   VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09   

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VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09 (https://dejure.org/2010,2279)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 (https://dejure.org/2010,2279)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. April 2010 - 1 S 2810/09 (https://dejure.org/2010,2279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Zulässigkeit der Sicherung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids durch einstweilige Anordnung - zur Sperrwirkung des Umsetzungsbeschlusses des Gemeinderats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Bürgerbegehrens; Sperrwirkung eines auf einem Bürgerentscheid beruhenden Umsetzungsbeschlusses des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Bürgerbegehrens; Sperrwirkung eines auf einem Bürgerentscheid beruhenden Umsetzungsbeschlusses des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kein Bürgerentscheid zum Stadtbahntunnel in Karlsruhe

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Befangenheit eines Gemeinderats wegen Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 60, 237
  • VBlBW 2010, 311
  • DÖV 2010, 660
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - 1 S 1749/93

    Kein Anspruch der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Denn ein Bürgerbegehren hat nach § 21 GemO selbst bei rechtskräftiger Feststellung seiner Zulässigkeit keine aufschiebende, die Gemeinde an der Fortführung ihres Projekts hindernde Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 ff.; anders z. B. § 26 Abs. 6 Satz 5 GemO NRW i.d. seit dem 17.10.2007 geltenden Fassung, für Bürgerbegehren, deren Zulässigkeit der Gemeinderat festgestellt hat).

    Soweit frühere Beschlüsse des Senats der dargelegten Auffassung entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 22.04.1983 - 1 S 736/83 -, Seeger/Füss-lin/Vogel, EKBW, § 21 GemO E 12; Beschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93, VBlBW 1994, 397 ff.), wird daran nicht mehr festgehalten.

    Wie ausgeführt wäre die Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtlich nicht gehindert, in Umsetzung des Bürgerentscheids von 2002 und der nachfolgenden Gemeinderatsbeschlüsse die Baumaßnahmen voranzutreiben (vgl. Senatsbeschl. v. 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.1992 - 1 S 333/92

    Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens; dreijährige Sperrfrist;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Der Aspekt der Planungssicherheit gewinnt insbesondere in Fällen von Großvorhaben Bedeutung, bei denen ein zeitlich und in der Sache gestrecktes Planungsvorhaben in Vollzug eines Bürgerentscheids erforderlich ist, das sich über eine Phase der Vorbereitung, Einleitung von Planfeststellungs- und Bauleitverfahren, Festlegung der Einzelheiten der Finanzierung bis zur Entschließung über die Reihenfolge der Ausführung hinzieht und mehrere Beschlüsse des Gemeinderats erforderlich macht (vgl. auch Senatsurteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff. für den dort zugrundeliegenden Fall eines erneutes Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 GemO innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren, § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO).

    Aus dieser Regelung lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen wollte (vgl. Senatsurteil v. 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.).

  • OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Außerdem ist die Durchführung eines Bürgerentscheids unter Vorbehalt mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 21 Abs. 3 - 7 GemO grundsätzlich unvereinbar (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - BayVBl. 2001, 500; Sächs. OVG, Beschl. v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 f.).

    Mit Blick auf die sich daraus ergebenden weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung und vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Ausgestaltung des Bürgerbegehrens kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte (vgl. BayVGH, Beschluss v. 22.10.1996 - 4 CE 96.3109 -, BayVBl. 1997, 312 ff.; Sächs. OVG, Beschluss v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 RdNr. 14 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1993 - 1 S 1076/92

    Bürgerbegehren gegen wiederholenden Beschluss des Gemeinderats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, 110) auch wiederholende Grundsatzentscheidungen, die aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion im Gemeinderat gefasst wurden, innerhalb der gesetzlichen Sechswochenfrist zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1983 - 1 S 1204/83

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Rechtsschutzbedürfnis für Klage nach Beginn des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288 f.) bedarf es in dem Bereich, in dem der Einzelne nicht durch den Beschluss unmittelbar betroffen ist, nicht einer förmlichen Bekanntmachung.
  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    14 Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt jedoch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.1996, NVwZ 1997, 310 ff. zur insoweit entsprechenden Regelung in § 8 b HGO).
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Denn für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren die Antragsgegnerin rechtskräftig verpflichtet würde, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, könnten bis dahin die Baumaßnahmen für die Untertunnelung der Kaiserstraße so weit fortgeschritten sein, dass ein nachfolgender Bürgerentscheid, soweit er überhaupt noch rechtlich möglich wäre (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach Vollzug der Maßnahme, die verhindert werden soll, die Hinweise auf die Rspr. im Urteil des VG Stuttgart vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, zitiert nach juris Rz. 98), jedenfalls angesichts vollendeter Tatsachen das Abstimmungsverhalten der Bürger beeinflussen und damit das Recht der Bürger wirkungslos machen würde.
  • VGH Bayern, 22.10.1996 - 4 CE 96.3109
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Mit Blick auf die sich daraus ergebenden weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung und vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Ausgestaltung des Bürgerbegehrens kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte (vgl. BayVGH, Beschluss v. 22.10.1996 - 4 CE 96.3109 -, BayVBl. 1997, 312 ff.; Sächs. OVG, Beschluss v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 RdNr. 14 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Außerdem ist die Durchführung eines Bürgerentscheids unter Vorbehalt mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 21 Abs. 3 - 7 GemO grundsätzlich unvereinbar (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - BayVBl. 2001, 500; Sächs. OVG, Beschl. v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1983 - 1 S 736/83
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09
    Soweit frühere Beschlüsse des Senats der dargelegten Auffassung entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 22.04.1983 - 1 S 736/83 -, Seeger/Füss-lin/Vogel, EKBW, § 21 GemO E 12; Beschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93, VBlBW 1994, 397 ff.), wird daran nicht mehr festgehalten.
  • VG Karlsruhe, 22.12.2009 - 3 K 3443/09

    Zulässigkeit eines Bürgerentscheids im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • VG Freiburg, 11.05.2011 - 5 K 764/11

    Bürgerbegehren zu Grundsatzfrage der Bauplanung; Einstweilige Anordnung gegen

    Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann vorläufig festgestellt werden, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26; Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -) ist eine einstweilige Anordnung mit einer vorläufigen gerichtlichen Feststellung, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist, möglich.

    Nicht in Betracht kommt dagegen eine Verpflichtung zur vorläufigen Durchführung des Bürgerentscheides (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 aaO.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt betont, dass eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgesprochene vorläufige Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig sei, gegenüber der Gemeinde eine Warn- und eine Appellfunktion habe (vgl. Beschl. v. 27.04.2010 aaO. und v. 30.09.2010 aaO.).

    Soweit hingegen über diesen Rechtsbereich hinaus die aufschiebende Wirkung nicht gesetzlich als vorläufige Regelung geregelt sei, sehe die Verwaltungsgerichtsordnung in § 123 VwGO die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen vor, um zu vermeiden, dass vor der Lösung von Rechtskonflikten vollendete Tatsachen geschaffen würden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 aaO., sowie ebenso Beschl. v. 30.09.2010 und 08.04.2011 aaO.).

    Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bislang offen gelassen, welchen Inhalt eine danach grundsätzlich mögliche einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens haben könne, dies sei eine Frage des Einzelfalls (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 aaO.).

    Ein Bürgerbegehren habe nach § 21 GemO selbst bei rechtskräftiger Feststellung seiner Zulässigkeit keine aufschiebende, die Gemeinde an der Fortführung ihres Projekts hindernde Wirkung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 aaO. unter Hinweis auf die andersartige Rechtslage z.B. in Nordrhein-Westfalen und auf erfolglose Bestrebungen, in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eine entsprechende Schutz- bzw. Sperrwirkung wie in anderen Bundesländern vorzusehen).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2011 - 1 S 1509/11

    Zur Zulässigkeit eines initiierenden, auf einen Planungsverzicht gerichteten

    9 1. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 - VBlBW 2011, 26 und Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - juris) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (Senatsbeschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).

    Dem wird auch eine Veröffentlichung ihres wesentlichen Inhalts in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblattes gerecht, die den Bürger hinreichend über den Inhalt des Beschlusses unterrichtet und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermöglicht (vgl. Senatsbeschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - a.a.O.).

    Dies folgt freilich nicht bereits daraus, dass ein Bürgerbegehren nach § 21 GemO selbst bei rechtskräftiger Feststellung seiner Zulässigkeit keine aufschiebende, die Gemeinde an der Fortführung ihres Projekts hindernde Wirkung hat (vgl. Senatsbeschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - a.a.O. m.w.N.; anders z. B. § 26 Abs. 6 Satz 5 GemO NRW i.d. seit dem 17.10.2007 geltenden Fassung für Bürgerbegehren, deren Zulässigkeit der Gemeinderat festgestellt hat) und dass Bestrebungen, in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eine entsprechende Schutz- bzw. Sperrwirkung wie in anderen Bundesländern vorzusehen (vgl. LT-Drs. 13/4263), auch in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 28.07.2005 (GBl. S. 578 ff.) keinen Niederschlag gefunden haben.

    34 Ein Anlass für weitergehende sichernde Anordnungen, die im Einzelfall zulässig sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - a.a.O.), besteht vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht.

  • VG Karlsruhe, 07.07.2010 - 8 K 1363/10

    Kommunalrecht - gegen einen Grundsatzbeschluss gerichtetes "korrigierendes"

    Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zur früheren Senatsrechtsprechung Beschl. v. 22.04.1983 - 1 S 736/83 - und Beschl. v. 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100).

    Zum anderen wäre damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1983, a.a.O.) bedarf es in dem Bereich, in dem der Einzelne - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar durch den Beschluss betroffen ist, für den Fristbeginn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO keiner förmlichen Bekanntmachung.

    24 Die somit nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO eingetretene Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 hätte nur durch den Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO wieder in Gang setzt, durchbrochen werden können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).

    Denn derartige Kostensteigerungen und finanzielle Defizite im städtischen Haushalt sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.) einem Bürgerbegehren nicht zugänglich.

    Ob die Schlossbergtreppe somit trotz ggf. gestiegener Kosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt wird, ist allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die von der Gemeindeordnung vorgesehene haushaltspolitische Verantwortung trägt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12

    Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311, m.w.N.).

    Denn die nichtamtliche Bekanntgabe erfüllt im wesentlichen eine "Anstoßfunktion", die erkennen lässt, dass ein möglicherweise die Ausschlussfrist in Lauf setzender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, und den Betroffenen auf diese Weise veranlasst, sich rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der Beschlussfassung zu vergewissern (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985, 288; Beschl. v. 17.11.1983 - 1 S 2669/83 - BWGZ 1992, 598; Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 - BWGZ 1992, 599; Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2013 - 1 S 1047/13

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens; Pflichten der Gemeinden bei

    Das ist der Fall, wenn die Sicherungsanordnung erforderlich ist zur Verhinderung von Maßnahmen des Bürgermeisters oder des Gemeinderats, die bei objektiver Betrachtung allein dem Zweck dienen, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311, vom 27.06.2011 - 1 S 1509/11 - VBlBW 2011, 471, vom 06.12.2012 - 1 S 2408/12 -VBlBW 2013, 212, je m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2010 - 1 S 1722/10

    Älterer Grundsatzbeschluss sperrt kein Bürgerbegehren gegen Detailplanung

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (Senatsbeschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2012 - 1 S 2408/12

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 - VBlBW 2011, 26; Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - juris; Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 1509/11 - VBlBW 2011, 471) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (Senatsbeschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - a.a.O.).

    Solche sichernde Anordnungen können im Einzelfall zulässig sein (vgl. Senatsbeschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Die Begründung des Bürgerbegehrens stellt auch nicht nur auf die Baukostensteigerung des Projekts Stuttgart 21 als solche (vgl. VGH BW, B. v. 27.4.2010 - 1 S 2810/09 -, juris, Rn. 22), sondern auf ein aus dieser Kostensteigerung sowie eines Vertrauensbruchs - vermutlich - entstandenes Kündigungsrecht ab.

    Einem Bürgerbegehren kommt auch keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. VGH BW, B. v. 27.4.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311; VGH BW, B. v. 30.9.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26; VGH BW, B. v. 8.4.2011 - 1 S 303/11 -, juris, Rn. 9; VGH BW, B. v. 27.6.2011 - 1 S 1509/11 -, VBlBW 2011, 471), sodass nicht erkennbar ist, weshalb im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen eine vergleichbare Wirkung angenommen werden sollte.

    Soweit hiervon für Verfahren im einstweiligen Rechtschutz eine Ausnahme angenommen wurde (vgl. VGH BW, B. v. 27.4.2010 - 1 S 2810/09 -, juris, Rn. 14) ist nicht erkennbar, weshalb eine Ausweitung auf die Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage geboten sein sollte.

  • VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11

    Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte daraus in der Vergangenheit geschlossen, der Gesetzgeber habe der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderates einräumen wollen, so dass Gemeinderatsbeschlüsse, die sich allein mit den Bau- oder Folgekosten eines Vorhabens befassten, nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könnten (vgl. Beschluss vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, juris; Urteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 1 S 1883/16

    Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschluss

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311, vom 27.06.2011 - 1 S 1509/11 - VBlBW 2011, 471, vom 06.12.2012 - 1 S 2408/12 - VBlBW 2013, 212, vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11

    Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens

  • OVG Sachsen, 14.09.2010 - 4 B 87/10

    Spiegelbildliche Besetzung der Ausschüsse bei einer geringen Ausschussgröße

  • VG Karlsruhe, 27.11.2015 - 9 K 4028/15

    Bürgerinitiative gegen Rathausneubau; Zulässigkeit eines Bürgerantrags;

  • VG Stuttgart, 29.04.2013 - 7 K 1016/13

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens "Energie- und

  • VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12

    Durchführung eines beabsichtigten Bürgerbegehrens

  • VG Freiburg, 07.08.2014 - 5 K 1706/14

    Bürgerentscheid; Sperrfrist; Auslegung der Fragestellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2014 - 12 B 70/14

    Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer

  • VG Stuttgart, 29.04.2013 - 7 K 929/13

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens; Energieversorgung

  • VG Braunschweig, 03.06.2020 - 1 B 47/20

    Aufsichtsrat; Berechnung; Demokratieprinzip; demokratische Legitimation;

  • VG Stuttgart, 30.06.2010 - 7 K 273/09

    Gegenstand des Bürgerentscheids

  • OVG Thüringen, 19.11.2015 - 3 EO 363/15

    Vorläufige Sicherung eines Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • OVG Sachsen, 16.05.2023 - 4 B 63/23

    Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses ; kassatorisches Bürgerbegehren;

  • VG Karlsruhe, 23.08.2013 - 9 K 1772/13

    Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens bezüglich der Bauleitplanung

  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13

    Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

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