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   VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10   

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https://dejure.org/2010,4156
VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10 (https://dejure.org/2010,4156)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 (https://dejure.org/2010,4156)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 10 S 2173/10 (https://dejure.org/2010,4156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss

  • verkehrslexikon.de

    Zur alkoholbedingten MPU-Anordnung nach längerem Zeitablauf und zur Fragestellung bei zwei Alkoholvorfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss trotz dazwischenliegenden langen unauffälligen Zeitraums; Trennung des Führens von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit ...

  • blutalkohol PDF, S. 63
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss trotz dazwischenliegenden langen unauffälligen Zeitraums; Trennung des Führens von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss trotz dazwischenliegenden langen unauffälligen Zeitraums; Trennung des Führens von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zweite Trunkenheitsfahrt nach neun Jahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Langer Zeitraum zwischen Trunkenheitsfahrten - trotzdem MPU?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    MPU-Anordnung auch bei langem Zwischenraum zwischen Trunkenheitsfahrten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2011, 196
  • DVBl 2011, 186
  • DÖV 2011, 246
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 10 S 319/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - formelle Anforderungen an die Anordnung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10
    Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    b) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch nach den in der jüngeren Senatsrechtsprechung entwickelten strengen Maßstäben zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschluss vom 20.04.2010, a.a.O.; vom 16.10.2010 - 10 S 956/10 -).

  • OVG Berlin, 05.06.2001 - 1 SN 38.01
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10
    Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04

    Es besteht kein Gebot der Gleichbehandlung der Rauschdrogen beim

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10
    Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10
    Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnisklassen BE, so dass von einem Streitwert von 7.500,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen ist; für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich durch Halbierung ein Streitwert von 3.750,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Begründungsmangel bei Gutachtensanordnung im Verfahren auf Neuerteilung der

    Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (falls etwaige Unklarheiten aber von vornherein ausgeschlossen sind, gilt anderes: Senatsbeschluss vom 20.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2015 - 10 S 116/15

    Erhebung der Untätigkeitsklage hindert keine behördliche Aufklärungsmaßnahme;

    Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).

    Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach einem zukünftigen etwa alkoholbeeinflussten Verkehrsverhalten, die eine psychologische Untersuchung und Prognose erfordert, anlassbezogen und inhaltlich angemessen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Senatsbeschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - a.a.O.).

    Im Ergebnis ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender, beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 06.04.2016 - 11 K 1290/15

    Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Anordnung einer MPU nach einmaliger

    Im Fall einer einmaligen Trunkenheit im Straßenverkehr ist letzteres, sofern sonstige besondere Anhaltspunkte - wie beispielsweise die Feststellung des Betroffenen zu einer auffälligen Tageszeit - fehlen, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille der Fall (anknüpfend an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - juris LS 3).

    Dem entspricht die hier vom Antragsgegner gewählte Formulierung, indem im ersten Teil der Fragestellung eine psychologische Untersuchung und Prognose künftigen alkoholbeeinflussten Verkehrsverhaltens aufgegeben wird und im zweiten Teil die Feststellung etwaiger medizinischer Befundtatsachen, die wegen alkoholkonsumbedingter Leistungsbeeinträchtigungen möglicherweise einer Bejahung des Fortbestehens der Fahreignung entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 11).

    Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die dort gewählte Formulierung vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland ‒ abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen gemäß § 24c StVG ‒ keine 0, 0 Promille-Grenze gibt, im Sinne der Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, d. h. dahingehend zu verstehen ist, ob zukünftig ein Kraftfahrzeug unter die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss geführt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 12).

    Insoweit hat der VGH Baden-Württemberg bisher sogar ausdrücklich offen gelassen, ob sich ein unkontrollierter Alkoholkonsum überhaupt bereits ‒ vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung ‒ aus den Akten als zumindest naheliegend ergeben muss oder ob sein etwaiges Vorliegen erst (auch) zum Gegenstand der gutachterlichen Exploration gemacht werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 14).

    Nach Auffassung der Kammer ist dies ‒ soweit sonstige besondere Anhaltspunkte wie beispielsweise die Feststellung des Betroffenen zu einer auffälligen Tageszeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 15) fehlen ‒ erst bei einer BAK von 1, 6 ‰ oder mehr anzunehmen.

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