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   VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15   

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https://dejure.org/2015,8536
VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15 (https://dejure.org/2015,8536)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 (https://dejure.org/2015,8536)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. März 2015 - 9 S 412/15 (https://dejure.org/2015,8536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachteilsausgleich bei Ärztlicher Prüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmöglichkeit eines Nachteilsausgleich für ein als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmendes Leiden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmöglichkeit eines Nachteilsausgleich für ein als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmendes Leiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2906
  • VBlBW 2015, 514
  • DÖV 2015, 625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.08.1977 - 7 C 50.76

    Prüfungsverfahren - Antwort-Wahlverfahrens - Prüfung - Sehstörung - Antwortbogen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15
    Der durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen, in der Prüfung nach Möglichkeit - ggf. auch durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen - auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 249).
  • VGH Hessen, 03.01.2006 - 8 TG 3292/05

    Juristische Staatsprüfung; Schreibzeitverlängerung für Legastheniker

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15
    Dies erhellt auch der Umstand, dass es allgemein anerkannt ist, dass etwa Schreibzeitverlängerungen angemessenen Umfangs auch bei dauerhaften schweren körperlichen Behinderungen zu gewähren sind (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 03.01.2006 - 8 TG 3292/05 -, juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09

    Prüfungsunfähigkeit; Prüfungsangst; Dauerleiden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15
    Wenn sich eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, so wird dadurch dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt (BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223; Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258).
  • BVerwG, 03.07.1995 - 6 B 34.95

    Klage gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung in der zahnärztlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15
    Im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Prüfung kann grundsätzlich nur die zeitweise Beeinträchtigung des physischen und psychischen Zustands eines Prüflings und nicht etwa ein Dauerleiden zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen (BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - 14 A 624/01

    Umfang und Grenzen des Risikobereichs des Prüflings; Frage der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15
    Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93

    Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, die die Schreibfähigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15
    Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem § 44a VwGO ebenso wenig entgegen wie das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
  • BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85

    Prüfung - Dauerleiden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15
    Wenn sich eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, so wird dadurch dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt (BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223; Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 9 S 556/21

    Nachteilsausgleich während der juristischen Staatsprüfung bei Bestehen eines

    Das Bestehen eines Dauerleidens schließt einen Nachteilsausgleich nicht aus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, juris).

    Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem § 44a VwGO ebenso wenig entgegen wie das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, NJW 2015, 2906, und vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).

    Ermessen wird der Prüfungsbehörde nicht eingeräumt; der durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen, in der Prüfung nach Möglichkeit - ggf. auch durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen - auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 25.01.2021 - 9 S 3423/20 -, juris, und vom 09.03.2015, a. a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 249).

    Der Nachteilsausgleich ist vom Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit zu trennen (Senatsbeschluss vom 09.03.2015, a. a. O.).

    Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (Senatsbeschluss vom 09.03.2015, a. a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 258 f.).

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2021 - 2 LA 461/20

    ADHS; ADS; Chancengleichheit; Nachteilsausgleich

    Ob eine geltend gemachte Erkrankung die Leistungsfähigkeit eines Prüflings mindert oder lediglich zu einer Beeinträchtigung der Darstellungsfähigkeit der eigentlich vorhandenen Leistungsfähigkeit führt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anhand einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung klären, die unter Berücksichtigung der in der Prüfung abverlangten Leistungen und der späteren Anforderungen im angestrebten Beruf vorzunehmen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 5 und 10; v. 9.3.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2014 - 14 E 680/14 -, juris Rn. 8; v. 31.5.2021 - 19 B 943/21 -, juris Rn. 5; OVG SH, Beschl. v. 19.8.2002 - 3 M 41/02 -, juris (LS); HessVGH, Beschl. v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 -, juris Rn. 8 f.; VG München, Urt. v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Beschl. v. 30.8.2007 - 2 K 1667/07 -, juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 26.4.2013 - AN 2 E 13.00754 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urt. v. 30.1.2008 - 12 A 634.05 -, juris Rn. 15; VG Schwerin, Beschl. v. 25.7.2019 - 4 B 1320/19 SN -, juris Rn. 19 ff.).

    Bei einer solchen Prüfung scheidet ein Nachteilsausgleich durch die Gewährung einer längeren Bearbeitungszeit aus, wenn das Beschwerdebild gerade darin besteht, dass der Prüfling aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und einer Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, die Fähigkeit eines derart fokussierten Arbeitens unter Beweis zu stellen (in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2014 - 14 E 680/14 -, juris Rn. 8; im Ergebnis auch VGH BW, Beschl. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 10; v. 9.3.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 8 f.; VG München, Urt. v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Beschl. v. 30.8.2007 - 2 K 1667/07 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urt. v. 30.1.2008 - 12 A 634.05 -, juris Rn. 15, v. 20.9.2017 - 12 K 488.16 -, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Beschl. v. 19.9.2014 - 9 L 899/14 -, juris Rn. 34 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2017 - W 2 K 16.284 -, juris Rn. 35; VG Augsburg, Beschl. v. 1.10.2009 - Au 3 E 09.1377 -, juris Rn. 17).

  • VG Magdeburg, 28.01.2016 - 7 B 158/16

    Nachteilsausgleich durch Ablegung der Prüfung im Wege alternativer Prüfungsform,

    Wenn sich eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, so wird dadurch dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 20.07.2015 - 1 K 257/14 -, juris: kein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines Hausarbeitsexamens bei Vorliegen einer Phobie gegen Klausuranfertigung unter Aufsicht).

    Ist hingegen das Unvermögen, innerhalb der festgesetzten Prüfungszeit oder unter regulären Prüfungsbedingungen die gestellte Aufgabe zu bewältigen, nicht in der geistigen Leistungs(un)fähigkeit des Prüflings begründet, sondern hat dies körperliche Ursachen, so hat der Prüfling grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.2015, a. a. O.).

    In diesen Fälle gebieten es das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings und der Grundsatz der Chancengleichheit, den Nachteil der Darstellungsfähigkeit insoweit auszugleichen, dass die Prüfungsbedingungen des Prüflings denen nicht behinderter Mitprüflinge entsprechen, er mithin in der Lage ist, seine geistige Leistungsfähigkeit so wie diese darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.2015, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 12.02.2018 - 5 B 352/17

    Diplomprüfung; Nachteilsausgleich; Dauerleiden; Chancengleichheit

    Wenn sich eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, so wird dadurch dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt (VGH BW, Beschl. v. 9. März - 9 S 412/15 -, juris Rn. 5).

    9 c) Es ist mit der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren, einem Kandidaten mit einem seine Leistungsfähigkeit beeinflussenden Dauerleiden einen Nachteilsausgleich zu gewähren und hierdurch dessen Leistungsbild zu seinen Gunsten und zu Lasten der im Wettbewerb stehenden Mitprüflinge zu verfälschen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 9. März 2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2016 - 9 S 582/16

    Prüfungsrücktrittsausschluss bei Overloads bei Personen mit Asperger-Syndrom

    Bei einem derartigen "Dauerleiden" handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt (vgl. Senatsbeschluss vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, VBlBW 2015, 514; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2015 - 14 B 1292/15 -, juris).
  • VG Berlin, 26.01.2022 - 12 K 157.19

    Einsatz von Hilfsmitteln in einer mündlichen Prüfung zum Nachteilsausgleich

    Die ergriffenen Maßnahmen müssen so beschaffen sein, dass sie die bestehenden Nachteile ausgleichen, dürfen hierüber aber nicht hinausgehen, da andernfalls eine Überkompensation droht, welche dem begünstigten Prüfling im Wettbewerb mit seinen Mitstreitern ungerechtfertigte Vorteile verschafft (BVerwG aaO. Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2015 - 9 S 412/15 - juris Rn. 4).

    Da der Zweck einer Hochschulprüfung auch darin liegt, relevante Fähigkeiten für ein bestimmtes, dem Studiengang zugeordnetes Berufsfeld festzustellen, bemisst sich die Abgrenzung insbesondere danach, ob die beeinträchtige Fähigkeit für das einschlägige Berufsbild wesentlich ist und ob der Prüfling damit rechnen kann, dass er jene Beeinträchtigung auch im späteren Berufsleben durch das begehrte Hilfsmittel ausgleichen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 - juris Rn. 12, 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2015 - 9 S 412/15 - juris Rn. 5; VG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2015 - 1 K 257/14 - juris Rn. 30).

    Maßgeblich ist nach den vorstehenden Grundsätzen vielmehr, ob das Dauerleiden die Fähigkeit beeinträchtigt, vorhandene Kenntnisse darzustellen, dann ist ein Nachteilsausgleich möglich, oder ob es jene Fähigkeiten beeinträchtigt, welche die Prüfung gerade kontrollieren soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2015 - 9 S 412/15 - juris Rn. 6 f.; Jeremias, NVwZ 2019, 839, 840 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2021 - 6 B 986/21

    Nachteilsausgleich; Schreibzeitverlängerung; juristischer Vorbereitungsdienst;

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 5, unter Verweis auf Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 258, OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2003 - 14 A 624/01 -, NWVBl. 2005, 187 = juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2015 - 9 S 412/15 -, NJW 2015, 2906 = juris.
  • VG Freiburg, 25.09.2020 - 1 K 4619/19

    Zur Darlegungs- und Beweislast für ein Dauerleiden

    Bei einem derartigen "Dauerleiden" handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 6).

    Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 5 und vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris Rn. 4.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258).

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 12 K 294.23
    Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (VG Freiburg, Urteil vom 5. August 2021- 1 K 3332/20 - juris Rn. 40 - betrifft u.a. auch ADHS - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2015 - 9 S 412/15 - juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2019 -2 ME 570/19 - juris; Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 839; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 258 ff.).
  • VG Freiburg, 05.08.2021 - 1 K 3332/20

    Gewährung eines Nachteilsausgleichs für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen

    Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.07.2021 - 1 S 2111/21 - juris, vom 09.03.2015 - 9 S 412/412/15 NJW 2015, 2906 juris; NdsOVG, Beschluss vom 24.06.2019 - 2 ME 570/19 - juris; Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 839, und in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, C. Rn. 258 ff.).
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