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   VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15   

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VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15 (https://dejure.org/2016,15971)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 (https://dejure.org/2016,15971)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - 10 S 234/15 (https://dejure.org/2016,15971)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Prüfung der Eignung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bei Erteilung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung; Erfordernis der und Anforderungen an die Unteilbarkeit einer Ladung

  • verkehrslexikon.de

    Prüfung der Eignung eines Fahrzeuges bei Erteilung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unteilbarkeit der Ladung als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Schwertransport; Maßgeblichkeit einer verallgemeinernden Betrachtungsweise für die Frage der Teilbarkeit der Ladung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 6 Nr 5 StVZO, § 70 Abs 1 Nr 1 StVZO, Art 3 Abs 1 GG
    Prüfung der Eignung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bei Erteilung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung; Erfordernis der und Anforderungen an die Unteilbarkeit einer Ladung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausnahmegenehmigung; Turmdrehkranzug; Zulässiges Gesamtgewicht; Unteilbarkeit der Ladung; Kran und Zubehör; Empfehlungen zu § 70 StVZO; Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de

    Unteilbarkeit der Ladung als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Schwertransport; Maßgeblichkeit einer verallgemeinernden Betrachtungsweise für die Frage der Teilbarkeit der Ladung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahmegenehmigung für Schwertransport nur bei unteilbarer Ladung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2016, 466
  • DÖV 2016, 791
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2013 - 10 S 1644/13

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO - Selbstbindung der Verwaltung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - BVerwGE 151, 313; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231).

    Zweck dieser Festsetzung von rechtlichen Gewichtshöchstgrenzen ist die Schonung von Straßen und Brücken, die - schon aus fiskalischen Gründen - nur für den "normalen" Verkehr gebaut sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 - DAR 2006, 579; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 34 StVZO Rn. 2, 5 f.; Rebler/Borzym/Magori, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 2. Aufl., S. 21 f.).

    Der Senat hat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem ausgeführt, dass ausgehend vom Regelungszweck des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Kläger die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport "in einem Rutsch" entstehenden Mehrkosten zumutbar sind (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).

    Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris).

    Maßgeblich ist hierbei eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).

    Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte wiederholt vorgetragen hat, seit Jahren keine gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für vergleichbare Turmdrehkranzüge erteilt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).

    Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2006 - 8 A 1388/05

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über das höchstzulässige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Zweck dieser Festsetzung von rechtlichen Gewichtshöchstgrenzen ist die Schonung von Straßen und Brücken, die - schon aus fiskalischen Gründen - nur für den "normalen" Verkehr gebaut sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 - DAR 2006, 579; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 34 StVZO Rn. 2, 5 f.; Rebler/Borzym/Magori, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 2. Aufl., S. 21 f.).

    Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris).

    So ist nicht zu erkennen, dass hier "wesentlich Gleiches" gegeben ist oder eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung im Einzelfall erfolgt (vgl. etwa zur Privilegierung des kombinierten Verkehrs OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 28.13

    Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - BVerwGE 151, 313; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231).

    Eine Ausnahmegenehmigung kommt hier sozusagen nur als letztes Mittel in Betracht; sie muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.).

    Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).

  • VG Aachen, 01.03.2005 - 2 K 1643/03

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für fünf Lastkraftwagen zum Transport von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris).

    So ist nicht zu erkennen, dass hier "wesentlich Gleiches" gegeben ist oder eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung im Einzelfall erfolgt (vgl. etwa zur Privilegierung des kombinierten Verkehrs OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413

    Ausweisung wegen Unterstützung des "Islamischen Staates"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 54 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 54 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 9 S 473/05

    Neubewertung der Prüfungsleistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 - NVwZ-RR 2006, 255; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 53 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Schließlich wird dieses Normverständnis auch nicht durch die sog. Gigaliner-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - BVerfGE 136, 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 7 S 1139/98

    Wiederaufleben eines abgeänderten Verwaltungsaktes; Zulassung der Berufung wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist neues Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1998 - 7 S 1139/98 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2009 - 8 LA 16/09 - juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - 11 A 732/16

    Einleitung des Niederschlagswassers in den Wegeseitengraben einer Straße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15
    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2016 - 11 A 732/16 - juris; Kopp/Schenke" VwGO" 21. Aufl." § 124a Rn. 49, 52 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2009 - 8 LA 16/09

    Asylvortrag; Ausländerbehörde: Zuständigkeit; Bundesamt für Migration und

  • VG Augsburg, 08.12.2009 - Au 3 K 09.672

    Widerruf; Ausnahmegenehmigung; zulässiges Gesamtgewicht

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, müssen sich Einzelfallentscheidungen der Verwaltung vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466 und Pietzcker in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 125 Rn. 93 ff. jeweils m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2017 - 10 S 1160/16

    Feststellender Verwaltungsakt; Abgrenzung von einschränkender Inhaltsbestimmung

    Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im Jahr 2012 Kran und Kranballast als unteilbare Ladung angesehen worden sind (zur Teilbarkeit von Kran und Kranballast vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 468 = juris Rn. 11).

    Abgesehen davon, dass die Annahme der Antragstellerin zur geringeren Belastung der Straßensubstanz in tatsächlicher Hinsicht sehr fragwürdig ist - in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (- 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 468 = juris Rn. 9) geht der Senat davon aus, dass Schäden an Straßen und Brücken überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen -, bestehen hinsichtlich der Genehmigung vom 21.03.2012 keine Ansatzpunkte für eine derartige Auslegung ihres Inhalts.

    Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Frage der Teilbarkeit einer Ladung - hier von Kran und Kranballast - bereits bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 34 StVZO - und nicht erst bei Erteilung der streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - stellt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 467 f. = juris Rn. 9).

    Unteilbar ist eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466 = juris sowie jeweils Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlungen 8 und 9 der Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen [Empfehlungen zu § 70 StVZO], VkBl. 2014, 503).

    Wie der Senat weiterhin bereits in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (- 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 469 = juris Rn. 13) ausgeführt hat, definiert das zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen.

    Insbesondere kann nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin weiterhin einen unberechtigten Vorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern hat, insbesondere gegenüber dem Antragsteller bzw. Kläger in den Verfahren, in denen die Senatsbeschlüsse vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - und vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - ergingen.

  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

    Denn Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28/13 -, juris Rn. 30 = BVerwGE 151, 313; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 50 und Beschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 -, juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2017 - 10 S 1878/16

    Zum Anspruch auf behördliches Einschreiten wegen Lärmimmissionen - hier: Brunnen

    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).

    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16

    Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen von einem als öffentliche Einrichtung

    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 10 S 195/22

    Informationsanspruch über Beratungsunterlagen; Darlegung nachteiliger

    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten der Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 - 13 S 1014/22

    Ausrüstung eines Unfallhilfswagens eines privaten Eisenbahnunternehmens mit

    Die Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - juris Rn. 28 und vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - juris Rn. 8 f. und vom 06.08.2014 - 10 S 55/13 - juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 10 S 4275/20

    Informationsrechtlicher Zugang zu einem Gutachten; Geschäftsgeheimnisschutz;

    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).

    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die Rechtssache von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abhebt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 a. a. O. Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 10 S 140/20

    Klagebefugnis der Gemeinde bezüglich der Verbindlichkeitserklärung eines

    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 - VBlBW 2020, 76 und vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2020 - 10 S 2012/19

    Zurechnung von Immissionen durch den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 13 S 308/19

    Festsetzung einer "gemeinsamen Einrichtung" im Rahmen der Krankenhauspflegesätze

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2019 - 10 S 1156/18

    Kündigung eines fingierten Versorgungsvertrages durch Krankenkassenverbände;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2020 - 8 A 1331/18
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2021 - 13 S 308/19

    Klage gegen einen Bescheid mit der Genehmigung eines Schiedsspruches der

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