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   VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16   

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https://dejure.org/2017,34528
VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16 (https://dejure.org/2017,34528)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 (https://dejure.org/2017,34528)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. August 2017 - 10 S 30/16 (https://dejure.org/2017,34528)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Ausnahmegenehmigung für Turban statt Helm: Behörde muss Religionsfreiheit berücksichtigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmebegehren von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads; Ermessen der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht; Unmöglichkeit des Tragens eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines ...

  • doev.de PDF

    Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads; Glaubensfreiheit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads; Wesentlichkeitstheorie; Glaubensfreiheit; Verfassungsimmanente Schranken; Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung; Gefahren für physische und psychische Integrität Dritter bei Fahren ohne Schutzhelm; ...

  • rechtsportal.de

    Ausnahmebegehren von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads; Ermessen der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht; Unmöglichkeit des Tragens eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Religionsfreiheit: Turban tragender Sikh hat keinen strikten Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vergleich im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren - ja oder nein ?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreiung von der Helmpflicht wegen Turban?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Motorrad - Befreiung von der Helmpflicht wegen eines Turbans?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Religionsfreiheit: Turban statt Motorradhelm?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sikh hat keinen strikten Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Religionsfreiheit - Turban tragender Sikh hat keinen strikten Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Turban tragender Sikh hat keinen zwingenden Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren - Stadt Konstanz muss wegen Ermessensfehlers dennoch über Antrag auf Befreiung von der Helmpflicht neu entscheiden

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Keine Helmpflicht wegen Religionsfreiheit?

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Religionsfreiheit: Turban statt Helm

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.08.2017)

    Religionsfreiheit: Turban statt Helm?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 21a, 46 StVO; Art. 2, 3, 4 GG
    Kein Anspruch auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht aus religiösen Gründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 496
  • VBlBW 2018, 76
  • DÖV 2017, 966
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • EGMR, 13.11.2008 - 24479/07

    MANN SINGH c. FRANCE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    Mit Entscheidung vom 13.11.2008 - Nr. 24479/07 - habe der EGMR ferner festgestellt, dass die Verpflichtung, wonach sich ein praktizierender Sikh auf dem Foto für einen Ersatzführerschein ohne Turban abbilden lassen müsse, für Behörden gerade bei Verkehrskontrollen notwendig sei, um den Fahrer zu identifizieren.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigen die Entscheidung des EGMR vom 13.11.2008 - Nr. 24479/07 - (Mann Singh v. France) zur Pflicht eines Sikhs, seinen Turban für das Anfertigen eines Passfotos für die Ausstellung eines Führerscheins abzunehmen sowie das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 01.07.2014 - Nr. 43835/11 - (S.A.S. v. France) zum Burkaverbot im Gegenteil, dass Art. 9 Abs. 1 EMRK den Mitgliedstaaten der Konvention einen weiten Spielraum hinsichtlich der Einschränkung religiöser Bekleidungsvorschriften einräumt bis hin zu der Möglichkeit, das Tragen bestimmter Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit generell zu verbieten.

    Im Fall Nr. 24479/07 stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Nachgang zur Entscheidung des EGMR in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 - Nr. 1876/2000 - (Ranjit Singh v. France) zwar fest, dass die Pflicht zum Abnehmen des Turbans für die Anfertigung eines Passfotos gegen die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 18 Abs. 1 UN-Zivilpakt verstieß.

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296).

    Denn das durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vermittelte Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, wird mittelbar eingeschränkt, wenn ein Sikh - anders als Nicht-Sikhs - wegen der Schutzhelmpflicht kein Motorrad fahren darf (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris [Kopftuchverbot bei Sitzungsvertretungen der StA]; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296 [Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen]).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296 m. w. N.).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung der Schutzhelmpflicht für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80 - bezwecke die Helmpflicht sowohl, Kopfverletzungen beim Fahrer/Mitfahrer zu vermeiden, als auch die Entlastung der Allgemeinheit von schweren Belastungen, die aus Unfällen mit schweren Kopfverletzungen folgen können, z. B. durch Einsatz der Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, Versorgung von Invaliden.

    Im typischen Anwendungsfall dieser Vorschrift betrifft die Regelung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit der von der Helmpflicht erfassten Kraftradfahrer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80 - BVerfGE 59, 275).

    Ein durch einen Helm geschützter Kraftradfahrer wird im Fall eines Unfalls regelmäßig eher als ein nicht geschützter Fahrer in der Lage sein, etwas zur Abwehr der mit einem Unfall einhergehenden Gefahren für Leib und Leben anderer Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) beizutragen, in dem er etwa die Fahrbahn räumt, auf die Unfallstelle aufmerksam macht, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte herbeiruft (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80 - BVerfGE 59, 275).

  • BVerwG, 08.02.2017 - 3 B 12.16

    Schutzhelm für Motorradfahrer; Schutzhelmpflicht; Schutzhelmtragepflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    Im Normalfall eines Antrags auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO gilt, dass allein der Umstand, dass einem Kraftradfahrer das Tragen eines Helms unmöglich ist, noch nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich einer Befreiungsentscheidung von der Helmpflicht führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2017 - 3 B 12.16 - NJW 2017, 1691).

    Damit passt die Beklagte der Sache nach ihre Praxis an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2017 - 3 B 12.16 - (NJW 2017, 1691) an, dem zufolge das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms nicht ohne weiteres auf Null reduziert ist, wenn der Motorradfahrer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

  • EKMR, 12.07.1978 - 7992/77

    X. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    Mit Entscheidung vom 12.07.1978 - Nr. 7992/77 - habe der damalige Menschenrechtsausschuss des Europarats vor Einführung der generellen Helmbefreiung für Sikhs in Großbritannien die Schutzhelmpflicht für gerechtfertigt im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK angesehen.

    Hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 EMRK ist die Frage, ob die Schutzhelmpflicht für Sikhs gegen die Konvention verstößt, bereits durch eine Entscheidung des Menschenrechtsausschusses des Europarates vom 12.07.1978 - Nr. 7992/77 - (X v. United Kingdom) dahingehend geklärt, dass dies nicht der Fall ist, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Rechtsprechung des heutigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hiervon abweichende Maßstäbe bereit hielte.

  • EGMR, 01.07.2014 - 43835/11

    Gesichtsschleier-Verbot rechtens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    In der Entscheidung vom 01.07.2014 - Nr. 43835/11 - habe der EGMR festgestellt, dass das Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit aus Gründen des Zusammenlebens sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigen die Entscheidung des EGMR vom 13.11.2008 - Nr. 24479/07 - (Mann Singh v. France) zur Pflicht eines Sikhs, seinen Turban für das Anfertigen eines Passfotos für die Ausstellung eines Führerscheins abzunehmen sowie das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 01.07.2014 - Nr. 43835/11 - (S.A.S. v. France) zum Burkaverbot im Gegenteil, dass Art. 9 Abs. 1 EMRK den Mitgliedstaaten der Konvention einen weiten Spielraum hinsichtlich der Einschränkung religiöser Bekleidungsvorschriften einräumt bis hin zu der Möglichkeit, das Tragen bestimmter Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit generell zu verbieten.

  • VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2929/14

    Zur Schutzhelmtragepflicht für ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2015 - 6 K 2929/14 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2015 - 6 K 2929/14 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads zu genehmigen.

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche - möglicherweise bereits schon durch eine einzige behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintretende (vgl. zur Diskussion Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105, 112 ff.) - Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, die zur Folge hat, dass eine von der Verwaltungspraxis im Einzelfall zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen abweichende Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135; BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 und vom 08.04.1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    Teilweise in der Literatur unternommene Versuche, den Schutzbereich der Grundrechte auf für die persönliche Entfaltung des Einzelnen besonders bedeutsame Facetten zu beschränken (vgl. etwa Böckenförde in Der Staat 42 [2003], 165), haben sich bislang ebenso wenig durchgesetzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137) wie die Ansicht, der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG müsse mit Hilfe von Erheblichkeitskriterien restriktiv gefasst werden (vgl. etwa Schoch in Bohnert u. a., Festschrift für Hollerbach, 2001, S. 149, 153 ff., 157, dem zufolge das BVerfG die Glaubensfreiheit zu einer "allgemeinen religiösen Handlungsfreiheit" fortentwickelt habe).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02

    Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche - möglicherweise bereits schon durch eine einzige behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintretende (vgl. zur Diskussion Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105, 112 ff.) - Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, die zur Folge hat, dass eine von der Verwaltungspraxis im Einzelfall zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen abweichende Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135; BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 und vom 08.04.1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BGH, 29.09.1992 - VI ZR 286/91

    Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.81

    Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers -

  • VG Augsburg, 27.06.2000 - Au 3 K 00.466

    Zur Befreiung von der Helmpflicht für Motorradfahrer

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VG Berlin, 16.04.2013 - 11 K 298.12

    Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15

    Prüfung der Eignung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bei

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1991 - 5 S 1791/90

    Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Befreiung vom

  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

    Das Merkmal der Ausnahmesituation definiert den Ermessenszweck und ist damit nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern unverzichtbarer Bestandteil der der Behörde obliegenden eigentlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, juris Rn. 27, [zu § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO], vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 - juris Rn. 11 ff. [zu § 46 Abs. 2 StVO], vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 -, juris Rn. 28 [zu § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVO] und vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - juris Rn. 23; Wolf in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 46 StVO [Stand: 01.12.2021], Rn. 9).

    Hierbei definiert das Merkmal der Ausnahmesituation den Ermessenszweck und ist damit nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern unverzichtbarer Bestandteil der der Behörde obliegenden eigentlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, juris Rn. 27, [zu § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO], vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 - juris Rn. 11 ff. [zu § 46 Abs. 2 StVO], vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 -, juris Rn. 28 [zu § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVO] und vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - juris Rn. 23; Wolf in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 46 StVO [Stand: 01.12.2021], Rn. 8).

    Gegen ein generelles Überwiegen der Interessen des Klägers spricht jedoch bereits die Hochrangigkeit der durch § 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützten überragend wichtiger Rechtsgüter Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Ls. 2 u. Rn. 247 = BVerfGE 120, 274), aufgrund der es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint, selbst zur Abwehr verhältnismäßig abstrakter Gefahren Schutzvorkehrungen auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu ergreifen (vgl. zum vorbehaltlos gewährleisteten Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG entsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 42).

    Es ist jedoch gleichfalls gesichert, dass die Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen ändern kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 48).

    Denn Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28/13 -, juris Rn. 30 = BVerwGE 151, 313; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 50 und Beschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 -, juris Rn. 15).

    Gegen ein Überwiegen der Interessen des Klägers spricht die Hochrangigkeit des durch § 2 Abs. 1 StVO - und auch durch 18 Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 StVO - neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs u.a. geschützten Rechtsguts des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Verkehrsteilnehmer, Unfallbeteiligten sowie der Einsatzkräfte, aufgrund derer es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint, selbst zur Abwehr verhältnismäßig abstrakter Gefahren Schutzvorkehrungen auch im Anwendungsbereich konfligierender Grundrechte zu treffen (vgl. zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 13 S 1059/22

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Betriebsausfahrten,

    bb) Die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2a Satz 1 StVO steht grundsätzlich im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - juris Rn. 22 f.).

    Gegen ein generelles Überwiegen der Interessen des Klägers spricht bereits die Hochrangigkeit der durch §§ 18 und 2 Abs. 1 StVO geschützten Güter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, aufgrund der es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, selbst zur Abwehr verhältnismäßig abstrakter Gefahren Schutzvorkehrungen auch im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu ergreifen (zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 a. a. O. Rn. 42).

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, müssen sich Einzelfallentscheidungen der Verwaltung vor dem Gleichheitssatz jedoch nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, sodass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 a. a. O. Rn. 50 m. w. N.).

    Mit der Bezugnahme auf besonders dringende Fälle eröffnet das behördliche Binnenrecht eine Auslegung, die geeignet ist, insbesondere mögliche grundrechtliche Gewährleistungen bei der Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 a. a. O. Rn. 53), sodass Bedenken gegen die ermessenslenkenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung insoweit nicht bestehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2022 - 13 B 859/22

    Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. August 2017 - 10 S 30/16 -, juris, Rn. 50.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 - 13 S 1014/22

    Ausrüstung eines Unfallhilfswagens eines privaten Eisenbahnunternehmens mit

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche - möglicherweise bereits schon durch eine einzige behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintretende (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1988 - 3 S 2194/87 - NJW 1989, 603 f.; dazu auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 40 Rn. 105, 114 ff.) - Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, die zur Folge hat, dass eine von der Verwaltungspraxis im Einzelfall zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen abweichende Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 - juris Rn. 13 f. und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - juris Rn. 48).

    Jedoch kann die Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen ändern (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 - juris Rn. 14 und vom 08.04.1997 a. a. O; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 - 10 S 71/19

    Untersagung des Weiterbetriebs eines Pizzaofens mit Holzfeuerung

    Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (vgl. nur Senatsurteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - VBlBW 2018, 76 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19

    Rechtmäßigkeit eines Dieselfahrverbots

    Da die Straßenverkehrsordnung selbst keine Publikationspflicht für nicht im Katalog der Straßenverkehrsordnung aufgeführte, aber gleichwohl "häufig notwendig" Zusatzzeichen kennt und es sich bei der VwV-StVO lediglich um behördliches Innenrecht handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - VBlBW 2018, 76 = juris Rn. 53), dürfte selbst im Fall der Bejahung einer Publikationspflicht nach der Regelung des Abschnitts III Nr. 16 Buchst. a Satz 2 zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) der VwV-StVO die Rechtmäßigkeit des Zusatzzeichens im (Außen-)Verhältnis zur Antragstellerin nicht berührt sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1256/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 118 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. August 2017 - 10 S 30/16 -, juris, Rn. 50.
  • VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen

    Insbesondere handelt es sich bei dem Vorliegen eines Einzelfalles bzw. Ausnahmefalles nicht um eigenständige Tatbestandsmerkmale (ähnlich: VGH BW, Urteil vom 29.8.2017 - 10 S 30/16).
  • VG Freiburg, 04.03.2020 - 4 K 1539/19

    Parkerleichterung nach der StVO wegen einer Schwerbehinderung; atypischer

    bb) Schließlich besteht zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl., zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 51 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EGL 2019, § 113 Rn. 267 ff.; a.A. jedoch, VG Kassel Urt. v. 15.12.2015 - 1 K 106/15.KS -, juris; ferner allgemein zu Ermessensentscheidungen, BVerwG, Urt. v. 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, juris Rn. 24; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 113 Rn. 34, § 114 Rn. 5; jeweils m.w.N.) kein Ermessensdefizit und keine Ermessensfehleinschätzung, da die Beklagte ihre Ermessenserwägungen nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß ergänzt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1285/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 118 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. August 2017 -10 S 30/16 -, juris, Rn. 50.
  • VG Freiburg, 04.08.2021 - 6 K 1615/20

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, in einer Einbahnstraße, die in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 8 E 874/20
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