Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92   

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https://dejure.org/1993,2334
VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92 (https://dejure.org/1993,2334)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 (https://dejure.org/1993,2334)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 5 S 2471/92 (https://dejure.org/1993,2334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    BauNVO § 25c Abs 3 S 1 ist nichtig; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Satzung über eine Veränderungssperre; "faktische" Zurückstellung bei Bauvorbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit des § 25c Abs. 3 S. 1 BauNVO , Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Satzung über die Veränderungssperre, Grundsätze der "faktischen" Zurückstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 977
  • NVwZ-RR 1994, 74
  • VBlBW 1993, 348
  • ZfBR 1993, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1970 -- IV C 79.68 --, DVBl. 1971, S. 468).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 11.11.1970 -- IV C 79.68 -- a.a.O.) ist der Zeitraum, der dadurch vergeht, daß ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, nicht anders zu behandeln, als wenn eine förmliche Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnet wäre.

    Die Baugenehmigungsbehörde hat sich zulässige Verzögerungen anzurechnen, sie muß sich erst recht Verzögerungen, die infolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns entstehen, anrechnen lassen (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.).

    Der Bauvorbescheid, der auch als Bebauungsgenehmigung bezeichnet wird, ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und damit eine Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Sodann ist die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre zu wiederholen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 06.08.1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292 u BVerwG, Urt v 20.08.1992 - 4 C 57.89 -).

    Eine erneute Beschlußfassung über die Veränderungssperre ist dagegen nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.08.1992 -- 4 N 1.92 --, ZfBR 1992 S. 292).

    Wird nun die Zeit der faktischen, d.h. der rechtswidrigen Sperre auf die später verhängte rechtmäßige Sperre angerechnet (vgl. nochmals BVerwG, Beschl.v. 06.08.1992 -- 4 N 1.92 --, ZfBR 1992, S. 292), so führt dies zu folgender Berechnung: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

    Die Beklagte war daher -- entsprechend dem Gebot des Primärrechtsschutzes (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 08.08.1992 -- 4 N 1.92 --, a.a.O.) -- zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich deshalb auf "alte" Pläne grundsätzlich nicht aus; die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in diesem Sinne grundsätzlich "statisch" (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 -- 4 C 43.87 -- Buchholz 406.12 § 25 c BauNVO).

    Dem Grundsatz, daß § 2 Abs. 5 Nr. 1-3 BauGB nur zur Bereitstellung des Instrumentariums für die gemeindliche Planung durch Rechtsverordnung, nicht jedoch zum Erlaß von Vorschriften ermächtigt, die unmittelbar gegenüber dem Bürger gelten und eine bereits durch Erlaß eines Bebauungsplans geschaffene Rechtslage verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 -- 4 C 43.87 --, a.a.O. --), widerspricht § 25 c Abs. 3 Satz 1 BauNVO, so daß die Vorschrift nichtig ist.

    Ein unmittelbares Hineinwirken des Verordnungsgebers in bereits bestehende Bebauungspläne ist mit § 2 Abs. 1 BauGB, wonach die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind, nicht vereinbar (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 -- 4 C 43.87 --).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Sodann ist die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre zu wiederholen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 06.08.1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292 u BVerwG, Urt v 20.08.1992 - 4 C 57.89 -).

    Auf die vom erkennenden Senat zugelassene Revision, die vom Kläger auch eingelegt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.08.1992 -- 4 C 57/89 -- das Urteil des erkennenden Senats vom 22.09.1989 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Er hätte darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB, da die Veränderungssperre gerade den Ausschluß von Vergnügungsstätten durch die geplante Bebauungsplanänderung sichern soll (vgl. Revisionsurteil vom 20.08.1992 -- 4 C 57.89 --).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Veränderungssperren von einer vier Jahre überschreitenden Dauer sind zwar bei Vorliegen besonderer Umstände, grundsätzlich möglich, eine fingierte Verlängerung der Veränderungssperre über diesen Zeitraum hinaus bei individueller Betrachtungsweise ist jedoch nicht möglich, da zum einen der Gemeinde damit eine Entschädigungspflicht nach § 18 Abs. 1 BauGB aufgedrängt würde und zum anderen ohne die erforderliche Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 -- IV C 39.74 --, E 51 S. 122, 137 ff. =DVBl. 1977 S. 36 ff.) Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt würde.

    Eine Veränderungssperre, die die Dauer von vier Jahren überschreitet, ist daher insoweit unzulässig und dem Betroffenen gegenüber unwirksam (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1989 - 5 S 249/89

    Zulässigkeit von Spielhallen in Gewerbegebieten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 22.09.1989 -- 5 S 249/89 -- zurückgewiesen.

    Damit steht fest, daß der Bebauungsplan nicht an einem Ausfertigungsmangel leidet, wie ihn der Senat noch mit Urteil vom 22.09.1989 -- 5 S 249/89 -- angenommen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    50 bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19

    Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von

    Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - IV C 79.68 -, Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 S. 2 sowie Beschlüsse vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5, vom 05.05.2011 - 4 B 12.11 -, BRS 78 Nr. 130 und vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, BauR 2013, 1254; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, VBlBW 2016, 27, vom 28.10.1999 - 5 S 439/98 -, BRS 62 Nr. 121, und vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, VBlBW 1993, 348; Senatsurteil vom 10.12.1993, a.a.O.; grds. ablehnend Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 113. Lfg.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 2831/03

    Nutzungsausschlüsse nur bei schlüssigem Plankonzept

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der zweiten Veränderungssperre vom 7.10.2004 nicht um eine selbständige, sondern um eine erneute Sperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB handelte und wenn der Zeitraum nach Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 (§ 17 Abs. 5 BauGB) bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB als "rechtswidrige faktische Zurückstellung" des Baugesuchs anzurechnen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 4 C 79.68 - DVBl. 1971, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - VBlBW 1993, 348).

    Seit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 ging es jedoch nicht mehr um die Sicherung der Planung, sondern um die Klärung der Rechtmäßigkeit des Einzelhandelsausschlusses und seit Erhebung der Verpflichtungsklage ist die Beklagte auch nicht mehr Herrin des Verfahrens, so dass es an der Grundlage für den Analogieschluss zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Gefahr einer Umgehung der zeitlichen Grenzen des § 17 BauGB - fehlen dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 17 Rn. 8 m.w.N.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 17 Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1999 - 5 S 439/98

    Veränderungssperre: Aufstellungsbeschluß; Geltungsdauer; Stellplatzbedarf für

    Diese Anrechnungsregelung ist auf die Situation der sogenannten "faktischen Zurückstellung", in der ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - IV C 79.68 -, NJW 1971, 445; Senatsurt. v. 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, NVwZ-RR 1994, 74).
  • OVG Hamburg, 06.04.1995 - Bf II 33/93

    Nichtigerklärung; Änderungsverordnung; Normenkontrollantrag; Gewerbegebiete;

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 5 S 3130/91   

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https://dejure.org/1993,10062
VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 5 S 3130/91 (https://dejure.org/1993,10062)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.06.1993 - 5 S 3130/91 (https://dejure.org/1993,10062)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 5 S 3130/91 (https://dejure.org/1993,10062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren: Naturschutzgebiet - ökologische Schutzwürdigkeit eines Streuobstwiesengeländes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1989 - 5 S 3111/87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 5 S 3130/91
    Dies gelte auch mit Blick auf den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens und der Autobahn; aus dem Flughafen-Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.06.1989 - 5 S 3111/87 - ergebe sich, daß die betroffenen Landwirte durch gleichwertige Grundstücke im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung entschädigt würden.

    Soweit in diesem Zusammenhang allgemein auf die Betroffenheit der Landwirte bereits durch den Flughafenausbau und die Verlegung der Autobahn hingewiesen wurde, ist festzuhalten, daß die hiervon berührten Landwirte ausreichend entschädigt worden sind (vgl. das Flughafen-Urteil des Senats v. 19.06.1989 - 5 S 3111/87 - VBlBW 1990, 58).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1992 - 5 S 2616/91

    Zur Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens bei Nichtigkeit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 5 S 3130/91
    Ist eine Maßnahme in diesem Sinn für das Gemeinwohl erforderlich, so sind ferner ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 2 BNatSchG, § 1 Abs. 3 NatSchG), wobei sich dieses Abwägungsgebot über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch auf die von der Schutzmaßnahme berührten privaten Belange, insbesondere auf die betroffenen Eigentümerpositionen erstreckt (vgl. Normenkontrollurteil des Senats v. 04.06.1992 - 5 S 2616/91 -, Natur und Recht 1993, 134 = VBlBW 1992, 477).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 5 S 251/91

    Naturschutz: Zur Konkretisierung des Schutzzwecks in einer Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 5 S 3130/91
    verstößt nicht mangels hinreichender Bestimmtheit gegen § 21 Abs. 2 NatSchG, wonach in der Rechtsverordnung der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen sind (vgl. hierzu Normenkontrollbeschluß des Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - UPR 1993, 151 = VBlBW 1993, 139).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2004 - 5 S 1137/03

    Einbeziehung einer Wiese mit Obstbäumen in ein Naturschutzgebiet

    Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).

    Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00

    Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung - Veröffentlichung der

    Unerheblich ist, dass es Grundstücke ohne oder mit nur ganz wenigen Obstbäumen gibt (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -) und dass der vorhandene Bestand an Obstbäumen auch sonst nicht gleichmäßig auf das Grünland verteilt ist.
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