Rechtsprechung
   BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,40
BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94 (https://dejure.org/1996,40)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 (https://dejure.org/1996,40)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 (https://dejure.org/1996,40)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,40) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen nach Drogenstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Europarecht - Ausweisung - Gefahrenbegriff - Schwerwiegende Gründe - Besonders schwerwiegende Gründe - Ermessensspielraum - Ausweisungsschutz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 247
  • NVwZ 1997, 297
  • VBlBW 1997, 172
  • DVBl 1997, 170
  • DÖV 1997, 163
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (237)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    c) Der Kläger hat durch seine Straftat gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, denn die Strafgesetze gehören zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Abkommens (vgl. BVerwGE 64, 13 (17)).

    Der erkennende Senat hat sich mit der Auslegung dieser Vertragsvorschrift und vergleichbarer Vorschriften des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 21. November 1957 (BGBl 1959 II S. 949) sowie des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (BGBl 1962 II S. 1505) wiederholt befaßt (vgl. z.B. BVerwGE 55, 8 (14 ff.); 64, 13 (18 ff.); Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 S. 33 f.; Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - a.a.O. S. 56 f.).

    Der Ausländer muß durch sein Verhalten dargetan haben, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet durch ihn zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet ist (BVerwGE 64, 13 (18 f.); Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - a.a.O. S. 34).

    Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vertragsvorschrift kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insoweit ebenfalls auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die in der Rechtsprechung zur Ausweisung von Ausländern entwickelt worden sind, die mit einem Deutschen verheiratet sind (BVerwGE 64, 13 (20); Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - a.a.O. S. 57).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Schwerwiegende Gründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwGE 81, 155 (158 f.); Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 m.w.N.; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1995, 194).

    Denn in diesem Fall ist eine dem besonderen Ausweisungsschutz Rechnung tragende erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung noch nicht gegeben (BVerwGE 81, 155 (159 f.)).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats zum früheren Ausländergesetz können Ausweisungsgründe auch mit Rücksicht auf den generalpräventiven Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 schwerwiegend sein (BVerwGE 81, 155 (160); Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O.).

    Deswegen darf auch im Falle eines erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nach Ermessen aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, also zu dem Zweck ergehen, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen (Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 6 im Anschluß an BVerwGE 81, 155 (160)).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 (397); BVerwGE 81, 155 (161); Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 8; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 (397); BVerwGE 81, 155 (161); Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 8; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

    Die genannten Voraussetzungen können namentlich in Fällen des illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein (Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - a.a.O.; BVerfGE 51, 386 (389, 400); siehe ferner BVerfGE 90, 145 (184, 186)).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist stets davon ausgegangen, daß Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397 f.)) und deswegen die Ausweisung von Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. z.B. Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - a.a.O.; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

    Dieser Personenkreis darf im Hinblick auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zum Zwecke der Generalprävention nur ausgewiesen werden, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 (397)).

  • BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionsgrund der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Deswegen darf auch im Falle eines erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nach Ermessen aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, also zu dem Zweck ergehen, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen (Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 6 im Anschluß an BVerwGE 81, 155 (160)).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 (397); BVerwGE 81, 155 (161); Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 8; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

    Im Falle durchgreifender generalpräventiver Erwägungen stehen eine Strafaussetzung zur Bewährung und in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose der Ausweisung nicht entgegen (Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

    Bei der Ermessensentscheidung sind danach nicht nur einzelne Aspekte, sondern alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94

    Ausländerrecht - Ausweisungsschutz - Straftäter - Generalprävention

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Schwerwiegende Gründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwGE 81, 155 (158 f.); Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 m.w.N.; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1995, 194).

    Ob ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz den Tatbestand eines "schwerwiegenden Grundes" im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG erfüllt und wie die dann gebotene Abwägung jeweils ausfällt, ist im wesentlichen eine Frage des Einzelfalls (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist stets davon ausgegangen, daß Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397 f.)) und deswegen die Ausweisung von Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. z.B. Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - a.a.O.; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

    Ebenso folgt aus § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht, daß in Fällen von Rauschgiftdelikten nur bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Strafaussetzung zur Bewährung diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß unter besonderer Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen kann und daß einer derartigen Bewertung die dem Kläger gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6; vgl. ferner BVerwGE 57, 61 (66); Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 84.94 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7).

    Unterstellt man, daß der Beschluß Nr. 1/80 unter Berücksichtigung der in Art. 14 vorbehaltenen Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit den gleichen Ausweisungsschutz vermittelt, wie er freizügigkeitsberechtigten EG-Angehörigen zusteht, so dürfte der Kläger, sofern er die Voraussetzungen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt, aus generalpräventiven Gründen nicht ausgewiesen werden (vgl. z.B. BVerwGE 49, 60 ; 57, 61 (65)).

    Das ist der Fall, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu BVerwGE 57, 61 (64 ff.)).

  • BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 176.92

    Generalpräventive Erwägungen bei Ausweisung trotz laufendem Asylverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Das Gewicht der Straftat ist nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen (Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 10).

    Die genannten Voraussetzungen können namentlich in Fällen des illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein (Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - a.a.O.; BVerfGE 51, 386 (389, 400); siehe ferner BVerfGE 90, 145 (184, 186)).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist stets davon ausgegangen, daß Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397 f.)) und deswegen die Ausweisung von Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. z.B. Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - a.a.O.; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.08.1984 - 1 C 91.79

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines anerkannten

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß unter besonderer Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen kann und daß einer derartigen Bewertung die dem Kläger gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6; vgl. ferner BVerwGE 57, 61 (66); Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 84.94 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats zum früheren Ausländergesetz können Ausweisungsgründe auch mit Rücksicht auf den generalpräventiven Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 schwerwiegend sein (BVerwGE 81, 155 (160); Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O.).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 (397); BVerwGE 81, 155 (161); Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 8; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Sie müßte sich auf die Fragen beziehen, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der, wie offenbar der Kläger, die Rechtsposition der dritten Stufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat, diese wieder verliert, wenn er seine Stellung aufgibt, solange er - wozu das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen nicht getroffen hat - den regulären Arbeitsmarkt damit nicht endgültig verlassen will (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs C-434/93 - NVwZ 1995, 1093 (1095); vgl. auch Frage Nr. 2 des Vorlagebeschlusses vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 20.93 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 3).

    Da der Assoziationsratsbeschluß einen Schritt zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt (EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs C-434/93 - a.a.O. S. 1094 (Rn. 19, 20)), ist für den im Rahmen der Spezialprävention maßgebenden Gefahrenbegriff auf diese für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten geltenden Grundsätze zurückzugreifen.

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78

    Ausländer - Ausweisung - Verurteilung - Strafrecht

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94
    Der erkennende Senat hat sich mit der Auslegung dieser Vertragsvorschrift und vergleichbarer Vorschriften des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 21. November 1957 (BGBl 1959 II S. 949) sowie des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (BGBl 1962 II S. 1505) wiederholt befaßt (vgl. z.B. BVerwGE 55, 8 (14 ff.); 64, 13 (18 ff.); Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 S. 33 f.; Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - a.a.O. S. 56 f.).

    Der Ausländer muß durch sein Verhalten dargetan haben, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet durch ihn zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet ist (BVerwGE 64, 13 (18 f.); Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - a.a.O. S. 34).

  • OVG Berlin, 11.08.1995 - 8 S 219.95
  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74

    Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer -

  • BVerwG, 02.07.1975 - I C 20.73

    Vorrangiges Gemeinschaftsrecht - Angehörige von EG-Staaten - Ausweisung zur

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • BVerwG, 08.10.1993 - 1 B 71.93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Örtliche Zuständigkeit für die

  • BVerwG, 27.01.1994 - 1 B 229.93

    Aufenthalt - Fortbildung - Bedarf - Sicherheit - tatsächlicher Aufenthalt

  • BVerwG, 22.02.1993 - 1 B 7.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

  • BVerwG, 10.12.1993 - 1 B 160.93

    Ausländer - Besonderer Ausweisungsschutz - Trennung - Rechtsfehler

  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 C 35.94

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtlicher Anspruch der Kinder türkischer

  • VGH Hessen, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95

    Sofortvollzug einer Ausweisung eines Straftäters - Gefahrenprognose;

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 20.93

    Anspruch eines Seemanns auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Auslegung des

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93

    Ausweisungsschutz - Hinweis auf Neuregelung - Grundsatzrevision -

  • BVerwG, 24.08.1995 - 1 B 254.94

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Den Vorschriften zur zwingenden Ausweisung und zur Ausweisung im Regelfall fehlte, schon in Vorfassungen des AuslG, ein textlicher Bezug zur Frage einer Gefahr oder Beeinträchtigung, woraus die Rechtsprechung die Zulässigkeit generalpräventiv begründeter Ausweisungen unter Berufung auf die damalige Gesetzesbegründung und den zwingenden Charakter der Normen abgeleitet hatte (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247-265 und vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356-365, juris Rn. 16).

    "...auch bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 101, 247 [255] = NVwZ 1997, 297)",.

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegen schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8 (10)).

    Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O.) und zu Recht vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.

    Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, kann zwar im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen; dem steht eine dem Ausländer gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) nicht unter allen Umständen entgegen (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 11).

    Behörden und Gerichte haben über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden, was eine eingehende Würdigung der Straftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Strafrichter zur Aussetzung der Freiheitsstrafe veranlaßt haben, insbesondere der Sozialprognose, erfordert (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 11).

    In seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 11) hat der Senat diese Grundsätze erneut bestätigt (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]).

    Das alles entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie im Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 11) im einzelnen dargelegt ist.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 14) entschieden hat, besteht kein qualitativer Unterschied zwischen den "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA.

    Sie läßt sich deswegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne vorherige Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EG-Vertrag entscheiden (vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 15).

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

    Dabei können, wie in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwGE 101, 247 ; BVerwGE 121, 356 ) und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfGE 50, 166 ; 51, 386 ), auch generalpräventive Erwägungen von Bedeutung sein.

    Auch bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 101, 247 ).

    Allerdings dürfen auch bei Betäubungsmittelstraftaten weder die gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 320 ; BVerwGE 101, 247 ; vgl. auch EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, NVwZ 1998, S. 164 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht