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   VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98   

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VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98 (https://dejure.org/1999,11736)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.1999 - 8 S 1704/98 (https://dejure.org/1999,11736)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 (https://dejure.org/1999,11736)
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Intensiv-Obstanbau II

§ 1 Abs. 6 BauGB, planungsrechtlicher Trennungsgrundsatz, Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des potentiell störenden Betriebs ist schon deshalb kein geeignetes Mittel der Konfliktbewältigung, da ein etwaiger Mieter nicht daran gebunden wäre (Hinweis: vgl. auch BVerwG, «an Legehennenbetrieb heranrückende Wohnbebauung»)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Nebeneinander von Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Fläche - Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1999, 459
  • BauR 2000, 1094
  • ZfBR 2000, 69 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 8 S 2814/96

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan wegen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98
    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich ferner aus § 1 Abs. 6 BauGB, der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; Urt. des Senats v. 13.5.1997 - 8 S 2814/96 -, BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39).
  • VGH Hessen, 16.03.1995 - 3 TG 50/95
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98
    Die - nach Ansicht des Bayerischen und des Hessischen VGH (Urt. vom 11.7.1994 - 14 N 42.2397 -, BayVBl 1995, 150; Beschl. vom 16.3.1995 - 3 TG 50/95 -, NVwZ-RR 1995, 633) zu verneinende - Frage, ob der dinglich gesicherte Verzicht von Grundstückseigentümern auf Abwehransprüche gegen Immissionen überhaupt ein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung sein kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98
    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich ferner aus § 1 Abs. 6 BauGB, der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; Urt. des Senats v. 13.5.1997 - 8 S 2814/96 -, BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39).
  • VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397

    Bauleitplanung: Konfliktbewältigung bei an die Landwirtschaft heranrückender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98
    Die - nach Ansicht des Bayerischen und des Hessischen VGH (Urt. vom 11.7.1994 - 14 N 42.2397 -, BayVBl 1995, 150; Beschl. vom 16.3.1995 - 3 TG 50/95 -, NVwZ-RR 1995, 633) zu verneinende - Frage, ob der dinglich gesicherte Verzicht von Grundstückseigentümern auf Abwehransprüche gegen Immissionen überhaupt ein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung sein kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2004 - 3 S 2517/03

    Gültigkeit eines Bebauungsplans - Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die

    Bei der Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die Freiflächen einer Gärtnerei, die sich durch eine Pflanzenvielfalt und Kleinräumigkeit auszeichnen und auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, genügt regelmäßig die Einhaltung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, um den betroffenen Interessen an einer uneingeschränkten Fortführung des Gärtnereibetriebes und einer ungestörten Wohnnutzung hinreichend Rechnung zu tragen (im Anschluss an NK-Urteile vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 - vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).

    Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).

    Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).

    Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.

    Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).

    Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).

    Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).

  • VG Sigmaringen, 25.04.2018 - 2 K 5731/16

    Baunachbarklage wegen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wohngebiet

    Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.07.2004 - 3 S 2517/03 -, BWGZ 2005, 64, vom 24.09.2003 - 3 S 2481/02 -, AUR 2004, 187, und - 3 S 1124/01 -, n.v., vom 19.07.2000 - 3 S 1664/99 -, AgrarR 2002, 193, vom 15.09.1999 - 3 S 2812/98 -, juris, vom 20.05.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459, und vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 536; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -, BauR 2002, 586), nach der zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von 20 m einzuhalten ist (so dezidiert zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2004, a.a.O. = juris Rn. 33).

    Sofern sich den zitierten Entscheidungen die Aussage entnehmen ließe, eine Unterschreitung des 20 m-Abstandes zur Wohnbebauung führe auch bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zu einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner, wäre diese im Wesentlichen auf Auskünften des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Landesanstalt für Pflanzenschutz aus dem Jahr 1997 (vgl. VGH, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 24 ff.) beruhende Einschätzung nach der gegenwärtigen Erkenntnislage als überholt anzusehen.

    Landwirtschaftliche Intensivkulturen, die sich nicht selten in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern befinden, sind ein für Kressbronn und die Umgebung geradezu typisches Element (so auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 29 für die Tettnanger Umgebung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 7 D 29/10

    Bestimmung der städtebaulichen Erforderlichleit eines Bebauungsplans nach der

    vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23. Juli 2004 - 3 S 2517/03 -, BRS 67 Nr. 30, vom 27. Juli 2000 - 3 S 1664/99 -, AgrarR 2002, 193, vom 15. September 1999 - 3 S 2812/98 -, juris, und vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -, BRS 62 Nr. 8.
  • VGH Bayern, 21.07.2020 - 15 NE 20.1222

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - mögliches Ermittlungs- und

    Angesichts der Tatsache, dass im streitgegenständlichen Bebauungsplan die Hausgärten der Wohngebäude der südlichsten Reihe direkt an die landwirtschaftliche Fläche des Antragstellers angrenzen, erscheinen Bewirtschaftungseinschränkungen nicht ausgeschlossen (vgl. zu Schutzabständen zu Gartenbaubetrieben z.B. VGH BW, U.v. 20.5.1999 - 8 S 1704/98 - juris Leitsatz 2; U.v. 23.7.2004 - 3 S 2517/03 - juris Leitsatz).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01

    Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden bei Anwendung von

    Die Gemeinde muss deshalb in ihre Abwägung mit einstellen, dass Gesundheitsgefahren durch Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auch für in dem Außenwohnbereich aufhältige Personen entstehen können (a.A.: VGH Mannheim, Urt. v. 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, ZfBR 2000, 69, in dem Normenkontrollverfahren gegen die bereits zitierte bad.-württ. Gemeinde).
  • VGH Bayern, 18.12.2003 - 2 B 02.240

    Nachbarklage, Rücksichtnahme, Nutzungskonflikt Gärtnerei-Kindertagesstätte,

    Diesen Entscheidungen liegen Nutzungskonflikte zwischen Intensiv-Obstbau und Wohnnutzung zu Grunde (vgl. VGH Bad.-Württ. v. 27.7.2000 AgrarR 2001, 193; v. 20.5.1999 NUR 2000, 218; Nieders. OVG v. 15.11.2001 BauR 2002, 586).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 3 S 2481/02

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abgrenzung zu

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2001 - 7a D 57/01
    Sofern der VGH Baden-Württemberg (BRS 62 Nr. 8) einen Mindestabstand von 20 m zwischen einer mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Fläche und einer benachbarten Wohnbebauung angenommen habe, werde übersehen, dass sich dessen Rechtsprechung weiterentwickelt habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 2812/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Antragsbefugnis wegen zunehmenden Verkehrs:

    Zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auftretende Abtrift (im Anschluß an NK-Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98).
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