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   VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04   

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VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04 (https://dejure.org/2005,2296)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 (https://dejure.org/2005,2296)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. April 2005 - 1 S 2362/04 (https://dejure.org/2005,2296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst - Gefahr im Verzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art an der Rechtswidrigkeitsfeststellung der Auflösung eines Zeltlagers von Demonstrationsteilnehmer gegen einen "Castor-Transport"; "Bemakelung" durch die Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne; Entzug der Nutzung ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; PolG Bad.-Württ. § 33 Abs. 1; ; PolG Bad.-Württ. § 67 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage und allgemeine Leistungsklage einschließlich Unterlassungsklage, Allgemeines Polizeirecht, (polizeiliches) Obdachlosenrecht, Versammlungsrecht, Vereinsrecht: Fortsetzungsfeststellungsinteresse, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 256 (Ls.)
  • VBlBW 2005, 431
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 3227/00

    Platzverweis und Räumungsverfügung - Zeltlager für Demonstrationsteilnehmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage eines Zeltlagerbewohners fest, dass der am 16.10.2000 ergangene Platzverweis und die Räumungsverfügung aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei, da das Landratsamt Karlsruhe als sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2981/00) und im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung (4 K 3227/00) - verwiesen.

    Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art "konkludente Solidaritätsadresse" zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -).

    Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden.

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine "Bemakelung" des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6).

    Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 , Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 ), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360).

    Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 ; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 , Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 ), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360).

    Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als "logistische Basis" einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 ).

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2981/00

    Zollschuldnerschaft des Gehilfen bei einem Zigarettenschmuggel; Erlöschen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Ihre Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit er die beschlagnahmten Gerätschaften betraf, wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2981/00 - abgelehnt.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2981/00) und im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung (4 K 3227/00) - verwiesen.

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 ); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 ).

    Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 ; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 ) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 ).

  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 1 SN 63.99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Insbesondere eine - wie hier - feste "Infrastruktur" fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZ-RR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 , zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 2801/03

    Vereinbarkeit eines Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot nach PolG BW mit Art 11

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 ).
  • BVerfG, 07.12.1998 - 1 BvR 831/89

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Polizeidienstvorschrift -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 , m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 ; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 1 S 799/89

    Zur Erstattung von Kraftfahrzeugkosten nach Auflösung einer Blockadedemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
    Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 74/96

    Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch unrichtige Angaben in der

  • BVerfG, 22.02.2002 - 1 BvR 300/02

    Zur Anwendung des PolG NW § 34a - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1989 - 1 S 722/88

    Zum Rehabilitierungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 1 S 1957/93

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis: Aufstellen von Imbißständen im

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 44.87

    Rechtfertigung einer Fortsetzungsfeststellungsklage durch das Vorliegen eines

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96

    Zur polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1991 - 5 B 2541/91

    Versammlung; Begriff der Versammlung; Roma

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02

    Zur Verwerfung der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Eine Klage, die - wie hier - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, unterliegt keiner Frist (vgl. Senat, Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 19).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen wird entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig erst nach Ablauf eines Jahres entstehen können (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 05.12.2018 - 1 K 2069/17 -, juris Rn. 19; s.a. Senat, Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 21).

    b) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.06.2019 - 6 B 154.18 u.a. -, juris Rn. 5; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

    Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431).
  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    Auch ist eine Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, nicht an die Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 Satz 1 bzw. 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 21).

    Darüber hinaus ist ein besonderes Feststellungsinteresse zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei gewichtigen Grundrechtseingriffen anzunehmen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 -, 1 BvR 2045/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rn. 16 f. und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 32; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 113 Rn. 142).

    Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2012 - OVG 1 N 28.11 -, juris Rn. 7; s. im Einzelnen unter b) cc) (2)).Der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt aber - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (s. insbesondere § 17a VersG) - im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 34 und vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 31).

    (1) Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VersG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 13 und vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 32 und vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 35).

    Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16 und vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 36; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2014 - 5 K 2483/13.F -, juris Rn. 16; VG Lüneburg, Urteil vom 30.03.2004 - 3 A 116/02 -, juris Rn. 33; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, Teil I Rn. 195).

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