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   VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13   

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VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13 (https://dejure.org/2014,31741)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.09.2014 - 4 S 1918/13 (https://dejure.org/2014,31741)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 (https://dejure.org/2014,31741)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch; Freizeitausgleich; Geldanspruch; Verjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch eines Berufssoldaten für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gemäß des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 UAbs 1 EWGRL 391/89, Art 1 Abs 3 EGRL 88/2003, Art 2 Nr 1 EGRL 88/2003, Art 6b EGRL 88/2003, Art 16b EGRL 88/2003
    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch; Freizeitausgleich; Geldanspruch; Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soldat; Sanitätsoffizier; Bundeswehrkrankenhaus; Zuvielarbeit; Unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch; Freizeitausgleich; Geldausgleich; Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit; Bezugszeitraum; Urlaubstag; Krankheitstag; Wochenfeiertag; Verjährungsfrist; ...

  • rechtsportal.de

    Ausgleichsanspruch eines Berufssoldaten für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gemäß des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 65, 191
  • VBlBW 2015, 117
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381).

    Das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26.07.2012 (a.a.O.) festgestellt, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit monatsweise entstünden und sofort fällig seien; sie seien zwar zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet, an deren Stelle Ansprüche auf finanziellen Ausgleich erst dann träten, wenn Freizeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne; gleichwohl hafte ein vom Dienstherrn geltend zu machender, einem Freizeitausgleich entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund den Ausgleichsansprüchen von vornherein an.

    Wenngleich der Anspruch zunächst auf Freizeitausgleich gerichtet ist, entsteht mit dem Eintritt der Unmöglichkeit von dessen Gewährung kein anderer, nunmehr auf finanziellen Ausgleich gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., RdNr. 38), ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruch als solchen etwas ändern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 49.13 -, Juris).

    6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG in das Arbeitszeitrecht der Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Danach hat die Beklagte, soweit Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im hier streitigen Zeitraum nicht beachtet worden ist, nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.).

    Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind ohne Abzug in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Dies betrifft unter anderem Fälle, in denen Soldaten - wie der Kläger - nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.).

    Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch hinsichtlich der Bemessung des Geldausgleichs für von Soldaten unionrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit wie bei Beamten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte anzuknüpfen.

    Im Grundsatz von der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls nicht abzurechnen sind Abwesenheitszeiten aufgrund von Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen ("LG") usw. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).

    Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn diese Zeiten im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen, was anzunehmen ist, wenn der Soldat deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Dienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.), bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung.

    Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise (vgl. zu deren Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) sind ausgehend von 52 Wochen im Jahr je Monat (52 : 12 =) 4,33 Wochen, bei vier Monaten somit 17, 33 Wochen anzusetzen.

    Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012, a.a.O.).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 (- C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist.

    Deshalb hat der EuGH bereits im Urteil vom 03.10.2000 (a.a.O., RdNr. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.

    Diese Regelungen lassen eindeutig erkennen, dass bei der Prüfung, ob eine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit vorliegt, der Vergleichswert der wöchentlichen Arbeitszeit nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - wochengenau, sondern als Quotient aus der Summe der in mehreren Wochen geleisteten Arbeitszeit und der Anzahl der Wochen (Durchschnittswert) zu ermitteln ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 - vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.).

    Der EuGH hat zwar zu den Art. 16 Buchst. b und Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wortgleich entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG unter Verweis auf den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum und den durch Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 93/104/EG (entspricht Art. 19 der Richtlinie 2003/88/EG) gewährleisteten "Mindestschutz" festgestellt, dass diese Bestimmungen bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Festlegung eines Bezugszeitraums oder zur ausdrücklichen Übernahme einer Abweichung hiervon unmittelbare Wirkung nur insoweit haben, als sie dem Einzelnen einen Anspruch darauf geben, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht überschreitet (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, PersV 2007, 490).

    62 In die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG alle Zeiten einzubeziehen, die vom Kläger im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet wurden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49, und vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167, RdNr. 47).

    Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 51 f. m.w.N.).

    Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 39 und 85, und vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008, I-02483, RdNr. 85).

    62 In die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG alle Zeiten einzubeziehen, die vom Kläger im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet wurden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49, und vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55).

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 41.10

    Berufssoldat; Dienstzeit; Dienstzeitausgleich; Freistellung vom Dienst;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Demgegenüber ist festzustellen, dass diese Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs eindeutig und klar ist und, soweit es die Tätigkeit des Klägers betrifft, im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Nicht-Geltung gelassen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41.10 -, Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1; Beschluss vom 26.06.2013 - 1 WRB 2/11 -, Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9).

    Die unter gewöhnlichen Umständen mit diesem Dienst verbunden Tätigkeiten, einschließlich der Arbeitszeiten seines Personals, sind - nicht anders als der Dienst ziviler Klinikärzte - trotz etwa zu bewältigender Notfälle im Voraus planbar (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., RdNr. 57) und daher einer gesetzlichen Dienstzeitregelung und -begrenzung prinzipiell zugänglich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Fall einer Verwendung von Soldaten, die mit dem Einsatz der für die gleiche Tätigkeit eingesetzten Beamten identisch ist, und der Abwesenheit von militärischen Gründen für die Schlechterstellung der Soldaten aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folgt, beide Gruppen arbeitszeitrechtlich, das heißt auch in Bezug auf den Umfang der Freistellung, gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.).

    Der Senat hält es deshalb - auch wenn eine Verwaltungspraxis, die nicht normativ begründet oder verfestigt und zudem nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., m.w.N.) - für sachgerecht, bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 zu unionsrechtwidriger Zuvielarbeit herangezogen worden ist, gleichfalls Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, DVBl 2011, 582).

  • VG Köln, 22.11.2012 - 1 K 4015/11

    Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als "Ausgleichstage" entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10).

    Im Gegenteil steht bereits die mit jedem Urlaub definitionsgemäß verbundene Befreiung von der Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678.12 -, NZA 2014, 959) einer Zulassung des Mehrurlaubs zum Arbeitszeitausgleich entgegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).

    Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als "Ausgleichstage" herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Diese Rechtsprechung hat der EuGH vor Beginn des hier streitigen Zeitraums mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 89, vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, I-8835, RdNr. 52 ff., und vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111, RdNr. 42), wobei er dies in den Urteilen vom 05.10.2004 (a.a.O., RdNr. 53) und vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat.

    Im Urteil vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49 ff.) hat der EuGH zudem den "Grund für das Bestehen dieser Ausnahme" hervorgehoben, in Anbetracht dessen es nicht zu rechtfertigen wäre, dass ein Mitgliedstaat alle in den betreffenden Bereichen ausgeübten Tätigkeiten allgemein als von dieser Ausnahme erfasst ansieht.

    Wenn die Beklagte gleichwohl - auch unter Zubilligung einer gehörigen Überlegungs- und Reaktionsfrist nach Veröffentlichung der Urteile des EuGH vom 05.10.2004 (a.a.O.) und vom 14.07.2005 (a.a.O.) - davon abgesehen hat, das Arbeitszeitrecht für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern ab dem 01.01.2006 richtlinienkonform anzupassen, hat sie damit offenkundig die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - und damit die Geltung der Richtlinie 2003/88/EG - verkannt.

  • LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04

    Arbeitszeit eines Rettungssanitäters

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als "Ausgleichstage" entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10).

    Um diese Tage bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren, sind sie bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit anzusetzen (ebenso LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.), die ausweislich der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers, basierend auf einer Regelwochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.), montags bis mittwochs neun Stunden, donnerstags acht Stunden und freitags sechs Stunden betrug.

    Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als "Ausgleichstage" herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Diese Rechtsprechung hat der EuGH vor Beginn des hier streitigen Zeitraums mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 89, vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, I-8835, RdNr. 52 ff., und vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111, RdNr. 42), wobei er dies in den Urteilen vom 05.10.2004 (a.a.O., RdNr. 53) und vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat.

    62 In die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG alle Zeiten einzubeziehen, die vom Kläger im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet wurden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49, und vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12).

    Unerheblich ist auch, ob der Beamte/Soldat keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 2 A 11163/13

    Mehrarbeitsvergütung für Polizeibeamten - Verjährung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13
    Soweit sich dem - ohnehin nicht zu Ausgleichsansprüchen für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, sondern zu einem Abgeltungsanspruch für auf (landes)beamtenrechtlicher Grundlage angeordnete beziehungsweise genehmigte Mehrarbeit ergangenen - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (- 2 A 11163/13 -, NVwZ-RR 2014, 726) etwas anderes entnehmen lässt, folgt der Senat dem nicht.

    Aus dem abermals für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (a.a.O.) ergibt sich insoweit nichts anderes.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich

  • BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99

    Ausbildungsverkehr; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Ausgleichszahlungen

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • BVerwG, 25.06.2013 - 1 WRB 2.11

    Urlaubsanspruch; Mindesturlaub; finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 2.98

    Mehrarbeitsvergütung für Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Arbeitszeit der

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 678/12

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 B 49.13

    Öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien; Benutzung von

  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 6.14

    Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Vergütung für

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 91/08

    Haftung des Steuerberaters: Wegfall der Hinweispflicht auf den Regressanspruch

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 51.09

    Feuerwehrbeamter; Freizeitausgleich für Zuvielarbeit; finanzielle Entschädigung

  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie;

    Grundsätzlich wird der Lauf der Verjährungsfrist daher nur durch den nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten (Leistungs-)Widerspruch gehemmt, nicht jedoch durch den bloßen Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, der auf die erstmalige Bescheidung seiner Ansprüche durch Verwaltungsakt gerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, Rn. 25, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 - , Rn. 33, juris).

    Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 2 B 27.10 -, juris Rn. 19; VGH Baden- - 24 - Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris).

    In der Rechtsprechung wurden als Indizien, die gegen die Annahme eines unbedingten Willens zur Klageerhebung sprächen, angesehen, wenn der Beamte dem Dienstherrn lediglich eine Aufstellung der geleisteten Überstunden zukommen lässt oder er lediglich schriftlich darum bittet, eine Lösungsmöglichkeit zum Abbau der Überstunden zu suchen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24).

    Nicht ausreichend seien zudem bloße Hinweise und Anregungen des Beamten, soweit die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen werde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 50, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris) oder der Antrag, den geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen (VG Wiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 31, juris).

  • VG Arnsberg, 31.05.2017 - 2 K 955/15
    vgl. VGH BW, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 63; LAG Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2005 - 5 Sa 141/04 -, juris Rn. 34; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 A 2803/12 -, juris Rn. 58.

    vgl. VGH BW, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 63.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 62; VGH BW, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 63; zur Art und Weise der Neutralisierung- Ansatz einer fiktiven Arbeitszeit - vgl. ferner LAG Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2005 - 5 Sa 141/04 -, juris Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 64 i. V. m. Rn. 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2016- 4 A 2803/12 -, juris Rn. 38; VGH BW, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 63.

    vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch VGH BW, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 64.

  • VG München, 29.09.2015 - M 5 K 15.707

    Ausgleichsanspruch, Zuvielarbeit, Feuerwehr, Versetzung, Gesamtrechtsnachfolge,

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).

    Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B. v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich.

    Der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch unterfällt grundsätzlich der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - VBlBW 2015, 117 - juris; OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris).

  • ArbG Magdeburg, 21.01.2015 - 3 Ca 469/14

    Verstoß gegen Arbeitszeitrichtlinie - Ausgleichsanspruch für Mehrarbeit -

    Mit Urteil vom 02.02.2012 -17 Sa 1001/11, juris) stellte das LAG Hamm die Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen und mit Urteil vom 26.07.2012 (-2 C 24/11, juris) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Verjährungsrechts (regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren), sowohl auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch als auch auf eventuelle nationalrechtliche Ausgleichsanspruch fest (vgl. hierzu ausführlich auch VerwGH Baden-Württemberg 30.09.2014 - 4 S 1918/13, juris sowie OVG Sachsen-Anhalt 06.06.2013 -1 L 33/13, Bl.135ff. d.A.).

    Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.07.2012 festgestellt, dass die etwaigen Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit (zunächst in Form eines Freizeitausgleichsanspruches) monatsweise entstanden und sofort fällig geworden seien (vgl. hierzu auch VerwGH Baden-Württemberg 30.09.2014 - 4 S 1918/13, juris).

    Dabei schließt sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. hierzu ausführlich auch VerwGH Baden-Württemberg 30.09.2014 - 4 S 1918/13, juris) und den bisher bekannten Entscheidungen der Instanzgerichte in der Arbeitsgerichtsbarkeit an, wonach § 195 BGB auf den streitgegenständlichen Ausgleichsanspruch Anwendung findet.

  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe

    Er ist lediglich auf den Erlass eines Ausgangsbescheids gerichtet gewesen und damit verjährungsrechtlich ohne Bedeutung (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, juris; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, VBlBW 2015, 117).
  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).

    Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B. v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.3191

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).

    Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B.v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.341

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).

    Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B.v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.342

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).

    Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B.v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.343

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).

    Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B.v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.344

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 1 S 1215/17

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1497/13

    Finanzieller Ausgleich gegenüber einem Ruhestandsbeamten für unionsrechtswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1499/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Hemmung der

  • VG Stuttgart, 04.05.2017 - 9 K 3817/16

    Höhe des finanziellen Ausgleichs für geleisteten Bereitschaftsdienst

  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 342/14

    Entschädigung für Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie; Grundsatz der zeitnahen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1501/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Hemmung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1500/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Hemmung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1498/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Hemmung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1558/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Hemmung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1502/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Hemmung der

  • VG München, 09.06.2015 - M 5 K 14.3000

    Feuerwehr; unionsrechtlich rechtswidrige Zuvielarbeit; Erlöschen;

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