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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12 (https://dejure.org/2012,22836)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.07.2012 - VGH B 10/12 (https://dejure.org/2012,22836)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 (https://dejure.org/2012,22836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 20 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 11 JGG ... mehr
    Verfassungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung von Ungehorsamsarrest gegen einen Jugendlichen wegen Nichtbefolgung von gerichtlichen Auflagen; Recht der Eltern zur Erziehung ihres Kindes und elterliche Pflicht zur Wahrnehmung dieser Aufgabe; Unterliegen des geschützten Elternrechts als Recht im Interesse ...

  • Wolters Kluwer

    Verhängung von Ungehorsamsarrest gegen einen Jugendlichen wegen Nichtbefolgung von gerichtlichen Auflagen; Recht der Eltern zur Erziehung ihres Kindes und elterliche Pflicht zur Wahrnehmung dieser Aufgabe; Unterliegen des geschützten Elternrechts als Recht im Interesse ...

  • esovgrp.de

    GG Art 6,GG Art 6 Abs 2,GG Art ... 20,GG Art 20 Abs 3,JGG § 2,JGG § 2 Abs 1,JGG § 2 Abs 1 S 2,JGG § 11,JGG § 11 Abs 3,JGG § 15,JGG § 15 Abs 3,LV Art 17,LV Art 17 Abs 2,LV Art 24,LV Art 24 S 1,LV Art 24 S 2,LV Art 25,LV Art 25 Abs 1,LV Art 25 Abs 3,LV Art 77,LV Art 77 Abs 2
    Elterliche Pflicht, Eltern, Elternrecht, Elternwillen, Erkenntnisverfahren, Erziehung, Erziehungsmaßnahme, Erziehungsrecht, Jugend, Jugendarrest, Jugendlicher, Jugendstrafrecht, Kind, Kindeswohl, Machtanspruch, Pflicht, Verfassungsrecht, Arbeit, Arrest, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1345
  • NStZ 2013, 292
  • FamRZ 2012, 1952
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, dass Erziehungsmaßregeln im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" grundsätzlich zulässig sein können und mit dem elterlichen Erziehungsrecht nicht in Konflikt geraten, soweit sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich ggf. trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]).

    Hieraus ergibt sich jedoch zugleich, dass eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der der Staat auf eine Straftat des Jugendlichen reagiert, den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 2 GG berühren kann und dass die Eltern insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen können (BVerfGE 107, 104 [115]).

    Grundsätzlich können Eltern frei von staatlichem Einfluss darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen und Ziel, Inhalt und Methoden der Erziehung nach ihren eigenen Vorstellungen definieren (BVerfGE 24, 119 [143 f.]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117], stRspr.).

    Werden Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe zum Wohle des Kindes wahrzunehmen, oder finden die Rechte des Kindes auf Erziehung, Entwicklung und Entfaltung nicht ausreichende Berücksichtigung, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern von Verfassungs wegen auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung entspricht, hat insoweit ergänzend einen subjektiven Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfGE 24, 119 [144]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117]).

    c) Zudem kann die Ausübung des Elternrechts durch den Staat - soweit die Wahrnehmung von Erziehungsrechten in einem Jugendstrafverfahren betroffen ist - auch zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter sowie anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung begrenzt werden (BVerfGE 107, 104 [118], m. w. N.).

    Zur Durchsetzung dieser Verfassungsaufgabe (BVerfGE 107, 104 [119]) ist die staatliche Strafrechtspflege grundsätzlich nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen.

    Das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass das Elternrecht im Rahmen des (Jugend-) Strafverfahrens unter allen Umständen zurückzutreten hat (BVerfGE 107, 104 [117]).

    Lässt sich dieser Ausgleich - wie im vorliegenden Falle aufgrund des ausdrücklich entgegenstehenden Willens des Beschwerdeführers - nicht herstellen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (BVerfGE 93, 1 [21]; BVerfGE 107, 104 [119]).

    Sie begegnen einer Fehlhaltung des Jugendlichen, die sich trotz oder wegen der elterlichen Erziehung eingestellt hat, und wollen ihn zu einem Leben ohne Straftaten hinführen (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Stark [Hrsg.], GG-Kommentar, 5. Auflage [2005], Band 1, Art. 6 Abs. 2, Rn. 254).

    Zwar scheidet eine Suspendierung entgegenstehenden Elternrechts im jugendgerichtlichen Erkenntnisverfahren in der Regel aus, da durch den dem Jugendstrafrecht innewohnenden Erziehungsgedanken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) kein staatliches Erziehungsprivileg geschaffen wird und der rechtsförmige Beweis eines (ergänzenden) staatlichen Erziehungsbedarfs in der Person des Jugendlichen noch nicht erbracht ist (BVerfGE 107, 104 [119]).

    Vielmehr entspricht es gerade der Grundentscheidung des Jugendstrafrechts, den Erziehungsberechtigten am Verfahren gegen sein Kind zu beteiligen und ihm durch die Verleihung eigener prozessualer Rechtspositionen die Möglichkeit zu geben, auf den Ausgang des Verfahrens einzuwirken (BVerfGE 107, 104 [121], vgl. auch § 67 Abs. 1 JGG).

    Nicht nur die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung dienen der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs und damit der Sicherung des Rechtsfriedens (BVerfGE 39, 1 [45 ff.], BVerfGE 88, 203 [257 f.]; BVerfGE 107, 104 [118 f.]), sondern auch die effektive und zeitnahe Vollstreckung der erkannten Strafen und Erziehungsmaßregeln.

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Grundsätzlich können Eltern frei von staatlichem Einfluss darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen und Ziel, Inhalt und Methoden der Erziehung nach ihren eigenen Vorstellungen definieren (BVerfGE 24, 119 [143 f.]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117], stRspr.).

    Werden Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe zum Wohle des Kindes wahrzunehmen, oder finden die Rechte des Kindes auf Erziehung, Entwicklung und Entfaltung nicht ausreichende Berücksichtigung, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern von Verfassungs wegen auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung entspricht, hat insoweit ergänzend einen subjektiven Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfGE 24, 119 [144]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117]).

    Art und Ausmaß des zulässigen Eingriffs bestimmen sich vielmehr nach dem Grad des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfGE 24, 119 [145]).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, dass Erziehungsmaßregeln im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" grundsätzlich zulässig sein können und mit dem elterlichen Erziehungsrecht nicht in Konflikt geraten, soweit sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich ggf. trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]).

    Sie begegnen einer Fehlhaltung des Jugendlichen, die sich trotz oder wegen der elterlichen Erziehung eingestellt hat, und wollen ihn zu einem Leben ohne Straftaten hinführen (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Stark [Hrsg.], GG-Kommentar, 5. Auflage [2005], Band 1, Art. 6 Abs. 2, Rn. 254).

    Diese Einschränkungen gelten jedoch für das Vollstreckungsverfahren nicht mehr, da durch die rechtskräftige Verurteilung des Jugendlichen wegen einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat das Bedürfnis weitergehender Erziehung mit dem Ziel eines künftig straffreien Lebens (BVerfGE 74, 102 [122 f.]) offen zutage getreten ist.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; BVerfG[K], NJW 2009, 3151 [3152], stRspr.) ist der Verfassungsgerichtshof vielmehr darauf beschränkt, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu korrigieren.

    Diese Schwelle ist - außerhalb der stets zulässigen Willkürkontrolle - erst erreicht, wenn das Fachgericht dem einfachen Recht einen Inhalt entnommen hat, den auch der Gesetzgeber nicht ohne Verstoß gegen die Verfassung festlegen könnte (BVerfGE 81, 29 [31]) oder wenn die fachgerichtliche Entscheidung bei der Tatbestandsfeststellung oder Auslegung des einfachen Rechts die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das gesamte Recht grundsätzlich verkannt hat und die Entscheidung auf dieser unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; BVerfGE 42, 143 [149]).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Dieses ist nämlich nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, sondern Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (VerfGH RP, AS 37, 292 [316]; BVerfGE 59, 360 [376]; BVerfG(K), NJW 2008, 1287 [1288]).

    Zudem war zu berücksichtigen, dass mit dem fortschreitenden Alter des Jugendlichen und der hiermit wachsenden Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (VerfGH RP, Beschluss vom 12. März 2012 - VGH B 26/11; BVerfGE 59, 360 [382]; M. Jutzi, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Art. 25, Rn. 9 ).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Grundsätzlich können Eltern frei von staatlichem Einfluss darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen und Ziel, Inhalt und Methoden der Erziehung nach ihren eigenen Vorstellungen definieren (BVerfGE 24, 119 [143 f.]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117], stRspr.).

    Werden Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe zum Wohle des Kindes wahrzunehmen, oder finden die Rechte des Kindes auf Erziehung, Entwicklung und Entfaltung nicht ausreichende Berücksichtigung, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern von Verfassungs wegen auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung entspricht, hat insoweit ergänzend einen subjektiven Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfGE 24, 119 [144]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117]).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Zudem hängen die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Eingriffsmöglichkeiten von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je tiefgreifender und nachhaltiger der Eingriff in den Schutzbereich erfolgt, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Verfassungsgerichtshofs (BVerfGE 43, 130 [135 f.]; BVerfGE 67, 213 [222 f.]; BVerfGE 83, 130 [145]; BVerfG[K], NJW 2009, 3151 [3152]; Held, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Artikel 130a, Rn. 32 f. ).

    Inhaltlich umfasst dieses Recht unter anderem den Anspruch auf Entfaltung und Entwicklung ihrer eigenen Persönlichkeit (BVerfGE 45, 400 [417], zu Artikel 6 Abs. 2 GG) sowie einen Schutzanspruch gegenüber dem Staat vor persönlichkeitsschädigenden Einflüssen (BVerfGE 83, 130 [140], zu Artikel 6 Abs. 2 GG).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Aus der demzufolge vorliegenden Beschwerdebefugnis im Hinblick auf Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 LV folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer als Grundrechtsträger des elterlichen Erziehungsrechts - Träger dieser Grundrechte sind die Eltern je für sich (BVerfGE 47, 46 [76]; BVerfGE 99, 145 [164]) - eine diese Grundrechtsrelevanz möglicherweise verkennende oder nur unzureichend berücksichtigende Rechtsprechung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung am Maßstab von Artikel 77 Abs. 2 LV und Artikel 17 Abs. 2 LV zuführen können muss.

    Daher sind die Elternrechte auch durch die Verpflichtung zur Rechtstreue begrenzt (BVerfGE 99, 145 [156]), was die Eltern dazu verpflichtet, ihre Kinder auch zur Beachtung der geltenden Strafrechtsnormen anzuhalten (von Coelln, in: Sachs [Hrsg.], GG-Kommentar, 6. Auflage [2011], Art. 6, Rn. 64).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Diese Schwelle ist - außerhalb der stets zulässigen Willkürkontrolle - erst erreicht, wenn das Fachgericht dem einfachen Recht einen Inhalt entnommen hat, den auch der Gesetzgeber nicht ohne Verstoß gegen die Verfassung festlegen könnte (BVerfGE 81, 29 [31]) oder wenn die fachgerichtliche Entscheidung bei der Tatbestandsfeststellung oder Auslegung des einfachen Rechts die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das gesamte Recht grundsätzlich verkannt hat und die Entscheidung auf dieser unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; BVerfGE 42, 143 [149]).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
    Zudem hängen die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Eingriffsmöglichkeiten von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je tiefgreifender und nachhaltiger der Eingriff in den Schutzbereich erfolgt, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Verfassungsgerichtshofs (BVerfGE 43, 130 [135 f.]; BVerfGE 67, 213 [222 f.]; BVerfGE 83, 130 [145]; BVerfG[K], NJW 2009, 3151 [3152]; Held, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Artikel 130a, Rn. 32 f. ).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89

    Ferienwohnungen

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.11.1998 - VGH B 5/98

    Auskunft über Informanten durch Finanzverwaltung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.08.1994 - VGH B 15/93
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13

    Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im

    Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 130, 1 [25 f.]; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, NJW 2013, 1058 [1060]; ferner VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [117]).

    Zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten gehört es auch, die Durchführung eingeleiteter Strafverfahren sicherzustellen ( vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, NJW 2013, 1058 [1060]; VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [117]).

    Vielmehr muss der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen oder die einfach-rechtliche Beurteilung darf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar sein (vgl. etwa VerfGH RP, Beschluss vom 9. September 2003 - VGH B 14/03 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, NJW-RR 2012, 1345 [1346 f.]).

    Andererseits misst das Verfassungsrecht dem Erfordernis einer wirksamen Strafverfolgung eine hohe Bedeutung bei (vgl. BVerfGE 130, 1 [26] m.w.N.; VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [117]).

    Mit der Annahme der Verwertbarkeit der Daten haben die Gerichte weder die Ausstrahlungswirkung des Art. 7 LV auf das einfache Recht grundsätzlich verkannt, noch beruhen die Entscheidungen auf einer unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Art. 7 LV (vgl. zu diesem Maßstab etwa VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [114 f.]; BVerfGE 18, 86 [92 f.]; BVerfGE 42, 143 [149]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 10/19

    Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungshäftling mangels

    27 a) Eine Ausnahme nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG, wonach der Verfassungsgerichtshof befugt ist, die Durchführung des durch Prozessordnungen des Bundes geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VGH B 6/06 -, AS 33, 186 [188]; Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [113]; ferner BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [372]), kommt vorliegend nicht in Betracht.

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügte Rechtsstaatsprinzip, das auf Bundesebene in Art. 20 Abs. 3 GG und inhaltsgleich in Art. 77 LV verankert ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [114]).

    Ist dies der Fall, so liegt nämlich der Entscheidung in Wahrheit kein (materielles) Bundesrecht zugrunde, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsrechtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [114]; Beschluss vom 25. September 2013 - VGH B 17/13 - [n.v.]; Urteil vom 24. Februar 2014 - VGH B 26/13 -, AS 42, 157 [163]; Beschluss vom 15. Juli 2015 - VGH B 19/15 -, AS 43, 412 [417]).

    Aus diesem Grunde steht dem Verfassungsgerichtshof auch die Befugnis zu, einen Verstoß gegen die Bindung des Richters an Gesetz und Recht nach Art. 77 Abs. 2 LV zu prüfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 18. März 2011 - VGH B 49/10 - Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [114]; Beschluss vom 25. September 2013 - VGH B 17/13 - [n.v.]; siehe zur Gesetzesbindung des Richters nach Art. 77 Abs. 2 LV Cornils, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 77 Rn. 24 f.).

    Das Vorliegen der Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 130a LV und § 44 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass aus der Begründungsschrift bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung konkret bestimmbarer Gewährleistungen der Verfassung erkennbar wird, die zumindest auch dem subjektiven Schutz des Beschwerdeführers zu dienen bestimmt sind (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [111 f.]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - VGH B 15/15

    Klageerzwingungsverfahren, Begründungspflicht

    wendung der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 -, AS 29, 215 f.; Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 -, AS 41, 110 [113 f.]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 24/19

    Verfassungsbeschwerde gegen elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren

    aa) Eine Ausnahme nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG, wonach der Verfassungsgerichtshof befugt ist, die Durchführung des durch Prozessordnungen des Bundes geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VGH B 6/06 -, AS 33, 186 [188]; Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [113]; ferner BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [372]), kommt vorliegend nicht in Betracht.

    Ist dies der Fall, so liegt nämlich der Entscheidung in Wahrheit kein Bundesrecht zugrunde, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsrechtlichen Kontrolle entzogen ist (näher VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [114]; Beschluss vom 25. September 2013 - VGH B 17/13 - Urteil vom 24. Februar 2014 - VGH B 26/13 -, AS 42, 157 [163]; Beschluss vom 15. Juli 2015 - VGH B 19/15 -, AS 43, 412 [417]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 1/19

    Beschluss über "Gegenvorstellung"

    Aufgrund vergleichbarer Bestimmungen bejahen etwa auch der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eine Pflicht zur substantiierten Begründung von Verfassungsbeschwerden in dem genannten Sinne (vgl. VerfGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 1 VB 54/17 -, juris, Rn. 2 ff.; VerfGH RP, Beschlüsse vom 17. Februar 2017 - VGH B 26/16 -, juris, Rn. 53 ff., vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 -, juris, Rn. 22, und vom 30. Juni 2015 - VGH B 15/15 -, juris, Rn. 31 ff.; VerfGH S, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Verf 18-IV-10 -, juris, Rn. 10).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - VGH B 62/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen fachgerichtliche

    (1) Aus der Begründungsschrift muss bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung konkret bestimmbarer Gewährleistungen der Verfassung erkennbar werden, die jedenfalls auch dem subjektiven Schutz des Beschwerdeführers zu dienen bestimmt sind (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [111 f.]; vom 19. November 2019 - VGH B 10/19 -, AS 47, 299 [308]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH B 41/14

    Entgelt für Gefangenenarbeit verfassungsgemäß

    Das Vorliegen der Beschwerdebefugnis i.S.d. Art. 130a LV setzt voraus, dass aus der Begründungsschrift bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers erkennbar ist (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 und VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [111]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - VGH A 26/12

    Aussetzung des Strafrestes, Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, Aussetzung

    Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Strafvollstreckung, die der Verwirklichung des Strafanspruchs und damit der Sicherung des Rechtsfriedens dient (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 und VGH A 18/12 -, LKRZ 2012, 451 [454]), besteht nicht schrankenlos; sie findet ihre Grenze vielmehr im Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 LV).

    Zwar besteht die verfassungsrechtliche Pflicht zur Strafvollstreckung, die der Verwirklichung des Strafanspruchs und damit der Sicherung des Rechtsfriedens dient (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 und VGH A 18/12 -, LKRZ 2012, 451 [454]), nicht schrankenlos; sie findet ihre Grenze vielmehr im Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 LV).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.07.2021 - VGH B 53/20

    Elektronische Aktenführung ohne landesgesetzliche Grundlage in OWi-Sachen

    a) Das Vorliegen der Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 130a LV und § 44 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass aus der Begründungsschrift bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung konkret bestimmbarer Gewährleistungen der Verfassung erkennbar wird, die jedenfalls auch dem subjektiven Schutz des Beschwerdeführers zu dienen bestimmt sind (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12 u.a. -, AS 41, 110 [111 f.]; vom 19. November 2019 - VGH B 10/19 -, AS 47, 299 [308]).
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