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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.2013 - VGH B 23/13   

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https://dejure.org/2013,36984
VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.2013 - VGH B 23/13 (https://dejure.org/2013,36984)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.12.2013 - VGH B 23/13 (https://dejure.org/2013,36984)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 (https://dejure.org/2013,36984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 Abs 2 S 1 PrSchulG RP, § 44 Abs 3 S 2 VGHG RP
    Verfassungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde

  • esovgrp.de

    PrivSchulG § 33,PrivSchulG § 33 Abs 2,PrivSchulG § 33 Abs 2 S 1,VerfGHG § 44,VerfGHG § 44 Abs 3,VerfGHG § 44 Abs 3 S 2
    Beförderung, Beförderungskosten, Beschwerdebefugnis, Betroffenheit, Fahrkosten, Gesetz, Privatschule, Rechtsweg, Rechtswegerschöpfung, Schule, Schüler, Schülerbeförderung, Schülerbeförderungskosten, Subsidiarität, unmittelbare Betroffenheit, Verfassungsbeschwerde, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen in Rheinland-Pfalz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelung der Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelung der Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen erfolglos - Eltern hätten zunächst den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wählen müssen

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, KommJur 2014, 96).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 2 A 10506/14

    Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule:

    Die von der Klägerin am 19. Juni 2013 unmittelbar gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG in der Fassung des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - (AS 42, 101 ff.) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurück.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente der Beklagten sowie eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. August 2013 in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren VGH B 23/13 gestützt, die die Klägerin in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt hatte.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH N 29/14

    Normenkontrollanträge gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs

    Der Antragsteller muss daher grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er sich an den Verfassungsgerichtshof wendet (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -, AS 25, 194 [195]; s. auch entspr. zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105]).

    Vor diesem Hintergrund kann auch die unmittelbare Betroffenheit trotz Vollzugsbedürftigkeit eines Gesetzes zu bejahen sein, wenn die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Normvollzugs entbehrlich und eine Vorabentscheidung über die verfassungsrechtliche Frage sachgerecht ist (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [351]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [106], jew. in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde).

    Auf die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall hinsichtlich bestimmter Zuweisungen oder Umlagen Spielräume bei der Festsetzung bestehen, kommt es dabei angesichts der Komplexität der betreffenden Regelungen nicht an (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105 f.]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.08.2016 - VGH B 14/16

    Verfassungsrecht, Glücksspielrecht

    Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus (vgl. § 44 Abs. 3 VerfGHG) - vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -, AS 25, 194 [197]; Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193 [194]; Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [351]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105 f.]).

    Bedarf ein Gesetz rechtsnotwendig oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Umsetzung durch einen besonderen Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer zunächst den Vollzugsakt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [351]; Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, AS 39, 7 [11]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105]).

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [106]).

    Dementsprechend steht der Grundsatz der Subsidiarität der sofortigen Erhebung der Verfassungsbeschwerde dann nicht entgegen, wenn der mit ihm verfolgte Zweck nicht erreichbar ist, d.h. wenn die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Normvollzugs entbehrlich und eine Vorabentscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen sachgerecht ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - AS 42, 101 [106]).

    - VGH B 11/10 -, AS 39, 7 [12 f.]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [108]).

  • VG Trier, 09.04.2014 - 5 K 1627/13

    Kein Anspruch auf vollständige Kostenübernahme der Beförderungskosten zur

    Die von den Klägern unmittelbar gegen § 33 Abs. 2 PrivSchG erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - als unzulässig zurück.
  • VG Trier, 18.03.2021 - 9 K 2663/20

    Rückforderung von Schülerbeförderungskosten

    21 Unstreitig steht der Schülerin/dem Schüler ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten selbst zu (VGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - juris).
  • VG Trier, 18.03.2021 - 9 K 3926/20

    Eifelkreis: Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule

    Unstreitig steht der Schülerin/dem Schüler ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten selbst zu (VGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - juris).
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