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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.2013 - VGH B 23/13   

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https://dejure.org/2013,36984
VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.2013 - VGH B 23/13 (https://dejure.org/2013,36984)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.12.2013 - VGH B 23/13 (https://dejure.org/2013,36984)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 (https://dejure.org/2013,36984)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 Abs 2 S 1 PrSchulG RP, § 44 Abs 3 S 2 VGHG RP
    Verfassungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde

  • esovgrp.de

    PrivSchulG § 33,PrivSchulG § 33 Abs 2,PrivSchulG § 33 Abs 2 S 1,VerfGHG § 44,VerfGHG § 44 Abs 3,VerfGHG § 44 Abs 3 S 2
    Beförderung, Beförderungskosten, Beschwerdebefugnis, Betroffenheit, Fahrkosten, Gesetz, Privatschule, Rechtsweg, Rechtswegerschöpfung, Schule, Schüler, Schülerbeförderung, Schülerbeförderungskosten, Subsidiarität, unmittelbare Betroffenheit, Verfassungsbeschwerde, ...

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Freie Waldorfschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen in Rheinland-Pfalz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelung der Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelung der Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen erfolglos - Eltern hätten zunächst den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wählen müssen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.2013 - VGH B 23/13
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [350]; 39, 7 [10]; BVerfGE 72, 39 [43]; 102, 197 [206]).

    Bedarf ein Gesetz rechtsnotwendig oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Umsetzung durch einen besonderen Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [351]; 39, 7 [11]; BVerfGE 72, 39 [43]).

    Mit dem Erfordernis unmittelbarer Betroffenheit wird dem in § 44 Abs. 3 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Rechnung getragen (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [351]; BVerfGE 72, 39 [43]).

    hier - ein solcher Spielraum fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 72, 39 [43 f.] m.w.N.).

    b) Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat allerdings die Zulässigkeit einer gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erlass eines Vollzugsaktes bejaht, wenn der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck nicht erreichbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 [44]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.11.2010 - VGH B 11/10

    Elternbeteiligung an Fahrkosten der Schülerinnen und Schüler von Gymnasien und

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.2013 - VGH B 23/13
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt, der die - inzwischen gestrichene - Regelung der Eigenbeteiligung der Schüler der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen an den Beförderungskosten betraf und - anders als hier - keine vorherige Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen durch die Fachgerichte erforderte (vgl. VerfGH RP, AS 39, 7 [11 f.]).

    Insofern ist die Regelung der Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen in ihrer Bedeutung insbesondere nicht vergleichbar mit der - früheren - Regelung der Eigenbeteiligung an den Beförderungskosten für Schüler der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, für die der Verfassungsgerichtshof angesichts der großen Zahl der von der Regelung Betroffenen eine allgemeine Bedeutung angenommen hat (vgl. VerfGH RP, AS 39, 7 [12]).

    Es kann offen bleiben, ob die Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG durch Art. 3 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42), das am 1. August 2012 in Kraft getreten ist, die Jahresfrist nicht erneut in Lauf gesetzt hat, insbesondere ob die Änderung rein redaktioneller Art ist und den sachlichen Gehalt der Norm unberührt lässt oder die Beschwerdeführer nicht berührt (vgl. VerfGH RP, AS 39, 7 [12 f.]; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 93 Rn. 61 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.2013 - VGH B 23/13
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [350]; 39, 7 [10]; BVerfGE 72, 39 [43]; 102, 197 [206]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, KommJur 2014, 96).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.08.2016 - VGH B 14/16

    Verfassungsrecht, Glücksspielrecht

    Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus (vgl. § 44 Abs. 3 VerfGHG) - vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -, AS 25, 194 [197]; Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193 [194]; Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [351]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105 f.]).

    Bedarf ein Gesetz rechtsnotwendig oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Umsetzung durch einen besonderen Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer zunächst den Vollzugsakt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [351]; Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, AS 39, 7 [11]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105]).

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [106]).

    Dementsprechend steht der Grundsatz der Subsidiarität der sofortigen Erhebung der Verfassungsbeschwerde dann nicht entgegen, wenn der mit ihm verfolgte Zweck nicht erreichbar ist, d.h. wenn die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Normvollzugs entbehrlich und eine Vorabentscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen sachgerecht ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - AS 42, 101 [106]).

    - VGH B 11/10 -, AS 39, 7 [12 f.]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [108]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH N 29/14

    Normenkontrollanträge gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs

    Der Antragsteller muss daher grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er sich an den Verfassungsgerichtshof wendet (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -, AS 25, 194 [195]; s. auch entspr. zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105]).

    Vor diesem Hintergrund kann auch die unmittelbare Betroffenheit trotz Vollzugsbedürftigkeit eines Gesetzes zu bejahen sein, wenn die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Normvollzugs entbehrlich und eine Vorabentscheidung über die verfassungsrechtliche Frage sachgerecht ist (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [351]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [106], jew. in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde).

    Auf die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall hinsichtlich bestimmter Zuweisungen oder Umlagen Spielräume bei der Festsetzung bestehen, kommt es dabei angesichts der Komplexität der betreffenden Regelungen nicht an (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105 f.]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 2 A 10506/14

    Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule:

    Die von der Klägerin am 19. Juni 2013 unmittelbar gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG in der Fassung des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - (AS 42, 101 ff.) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurück.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente der Beklagten sowie eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. August 2013 in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren VGH B 23/13 gestützt, die die Klägerin in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt hatte.

  • VG Trier, 09.04.2014 - 5 K 1627/13

    Kein Anspruch auf vollständige Kostenübernahme der Beförderungskosten zur

    Die von den Klägern unmittelbar gegen § 33 Abs. 2 PrivSchG erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - als unzulässig zurück.
  • VG Trier, 18.03.2021 - 9 K 2663/20

    Rückforderung von Schülerbeförderungskosten

    21 Unstreitig steht der Schülerin/dem Schüler ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten selbst zu (VGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - juris).
  • VG Trier, 18.03.2021 - 9 K 3926/20

    Eifelkreis: Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule

    Unstreitig steht der Schülerin/dem Schüler ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten selbst zu (VGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - juris).
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