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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH A 11/00   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH A 11/00 (https://dejure.org/2000,7671)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2000 - VGH A 11/00 (https://dejure.org/2000,7671)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 (https://dejure.org/2000,7671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 747 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 193
  • DÖV 2001, 210
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH A 11/00
    Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde weist zwar das Ministerium der Justiz zutreffend darauf hin, dass ein Verfassungsbeschwerdeführer nach dem in § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gehalten ist, über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 12. April 1995 - VGH B 1/95 - BVerfGE 77, 381, 401).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH A 11/00
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 13. April 1972 - VGH 3/72 - BVerfGE 91, 252, 257 f.).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH A 11/00
    Aber auch gegenüber den vom Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen, ohne weiteren behördlichen Vollzugsakt unmittelbar eintretenden Rechtswirkungen der Gefahrenabwehrverordnung käme fachgerichtlicher Rechtsschutz in Form einer vorbeugenden Feststellungsklage mit ihm zugeordnetem einstweiligen Rechtsschutz in Betracht (§§ 43 Abs. 1, 123 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31; BVerwGE 80, 355, 362; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Auflage, § 43 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 43 Rn. 8).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Die Beschwerdeführer sind entsprechend § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht auf die Anfechtung von Vollzugsakten bzw. die vorbeugende Feststellungsklage hinsichtlich der unmittelbar eintretenden Rechtswirkungen zu verweisen, weil die Klärung der mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen wegen der großen Zahl Betroffener und der ansonsten in jedem Einzelfall auftretenden Anwendungsprobleme von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. bereits: VerfGH Rh-Pf, NVwZ 2001, 193 [194]).

    Sie ermöglicht generell eine bessere Kontrolle und kann dadurch eine verhaltenssteuernde Wirkung entfalten, indem sie die Hundehalter zur Erfüllung ihrer Pflichten anhält (vgl. bereits VerfGH Rh-Pf, NVwZ 2001, 193 [194]).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Es handelt sich daher nicht um eine bloße, die Rechtssphäre der Beschwerdeführer noch nicht berührende Obliegenheit (vgl. zur landesrechtlichen Regelung in Rheinland-Pfalz: RhPfVerfGH, Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 - NVwZ 2001, 193 ), sondern um eine bußgeldbewehrte Rechtspflicht, die unmittelbar auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer einwirkt.

    Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist mithin geeignet, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen und eine Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in überschaubarem Zeitraum zu ermöglichen, ohne dass es der Ausschöpfung des unter Umständen langwierigen fachgerichtlichen Instanzenzuges bedarf (vgl. RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 193 ).

    Sie ermöglicht in Anbetracht der besseren Identifizierungsmöglichkeiten der Hunde und damit auch ihrer Halter aber eine wirksamere Kontrolle und kann somit eine verhaltenssteuernde Wirkung entfalten, die in der Verordnung normierten Halteranforderungen - insbesondere die Leinen- und Maulkorbpflicht - zu beachten (vgl. RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 193 ; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 4 B 155/00.NE - NVwZ 2001, 223 ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.06.2021 - VGH A 39/21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf einstweilige

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der meist weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen (VerfGH RP, Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193 f.; Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [367]; Beschluss vom 23. April 2021 - VGH A 33/21 -, juris Rn. 2; vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1980 - 2 BvR 701/80 -, BVerfGE 55, 1 [3]; Beschluss vom 10. Juli 1990 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 82, 310 [312]; zuletzt Kammerbeschluss vom 31. Mai 2021 - 1 BvR 794/21 -, juris Rn. 4, zu § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00

    Eignung; Feststellung; Gebot der Unfruchtbarmachung; Gefahrtier; gefährlicher

    Wenn der sicherheitstechnische Vorteil dieser Kennzeichnung in Frage gestellt wird (so durch: VGH Kassel, Beschl. v. 8.9.2000, a.a.O., 1440; Ziekow, a.a.O., S. 85), ist dem entgegenzuhalten, dass die Kennzeichnung Kontrollzwecken dient und im Übrigen auch eine verhaltenssteuernde Wirkung entfaltet, indem sie die Hundehalter zur Erfüllung ihrer Pflichten anhält (RhPfVerfGH, Beschl. v. 20.11.2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193, 194).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - VGH B 6/06

    Verfassungsrecht, Strafprozessrecht

    Zwar war er gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken (VerfGH RP, NVwZ 2001, 193 [194]; vgl. BVerfGE 70, 180 [186]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.04.2021 - VGH A 33/21

    Erfolgloser Eilantrag im Normenkontrollverfahren auf einstweilige Aussetzung von

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (VerfGH RP, Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193 f.; Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [367]; vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1980 - 2 BvR 701/80 -, BVerfGE 55, 1 [3]; Beschluss vom 10. Juli 1990 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 82, 310 [312]; zuletzt Kammerbeschluss vom 9. April 2021 - 1 BvQ 39/21 -, juris Rn. 2, zu § 32 BVerfGG).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH B 18/17

    Anhörung, Anhörungsrüge, Berufung, Berufungszulassung, effektiver Rechtsschutz,

    Dies ist Ausdruck des verfassungsprozessualen Gebots der materiellen Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -, AS 25, 194 [197]; Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. April 2010 - VGH B 76/09 - Beschluss vom 12. März 2012 - VGH B 26/11 - Beschluss vom 21. Januar 2016 - VGH B 29/15 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 700/83 -, BVerfGE 68, 384 [388 f.]; Beschluss vom 26. Januar 1988 - 1 BvR 1561/82 -, BVerfGE 77, 381 [401]; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [414]; Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 [60], stRspr.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.08.2016 - VGH B 14/16

    Verfassungsrecht, Glücksspielrecht

    Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus (vgl. § 44 Abs. 3 VerfGHG) - vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -, AS 25, 194 [197]; Beschluss vom 20. November 2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193 [194]; Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [351]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 -, AS 42, 101 [105 f.]).
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