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   OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03   

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OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03 (https://dejure.org/2005,30189)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2005 - VI 13/03 (https://dejure.org/2005,30189)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - VI 13/03 (https://dejure.org/2005,30189)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.11.1981 - 3 StR 221/81

    Bildung einer kriminellen Vereinigung - Intensive Zusammenarbeit bei begangenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    - eine gemeinsame politische oder sonstige ideologische Grundhaltung der Gruppenmitglieder (vgl. BGH NStZ 1982, 68),.

    Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass sämtliche Gruppenmitglieder durch ihre gemeinsame politische bzw. religiöse Einstellung miteinander verbunden waren, indem sie auf der Grundlage eines militanten Islamismüs für die "Sache der Palästinenser" - also der Volksgruppe, der sie selbst angehören - eintreten wollten und dabei die von der Al Tawhid propagierte Jihad-Ideologie teilten (vgl. BGH NStZ 1982, 68).

  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Zu einer teilweisen Verwirklichung des Vereinigungswillens, sei es zur Begehung entsprechender Straftaten, sei es zur Planung einer konkreten Tat oder wenigstens zu vorbereitenden Aktivitäten (Beschaffung von Ausrüstung, Auskundschaften von Zielen o.a.) muss es nicht gekommen sein (vgl. BGHSt 49, 268 [272]).

    Dem von der Zelle um den Angeklagten Ab_ Dh__; spätestens im Rahmen der Reisevorbereitung gefassten Entschluss, Anschläge zu begehen, lag nämlich nicht nur ein vager oder von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängiger gemeinschaftlicher Betätigungswille zugrunde, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 49, 268 [271]) für eine tatbestandsmäßige Zweckverfolgung nicht ausreichend sein soll.

  • BGH, 09.11.2001 - AK 19/01

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    - ein konspiratives Verhalten, das bspw. durch die Verwendung von Decknamen und das Nutzen von für andere Personen freigeschalteten Mobiltelefonen gekennzeichnet ist (vgl. BGHR StGB § 129a Abs. 1, Vereinigung 5).

    Da die Gruppenmitglieder ihr auf die Begehung von Straftaten - insbesondere die Durchführung von Anschlägen - abzielendes Verhalten zudem zu verbergen suchten, indem sie sich insoweit nach außen abschotteten, in Telefonaten auf Tarnbegriffe zurückgriffen, Mobilfunkanschlüsse benutzten, deren offizielle Anschlussinhaber andere Personen waren, und diese Anschlüsse zur Vermeidung einer Entdeckung zudem häufig wechselten, ist auch das für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB typische konspirative Verhalten zu bejahen (vgl. BGHR StGB § 129a Abs. 1, Vereinigung 5).

  • BGH, 08.09.2005 - AK 9/05

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Dabei kann der Senat sogar die durch den Bundesgerichtshof in einem - die Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO betreffenden - Beschluss vom 8. September 2005 (AK 9/05) aufgeworfene Frage offen lassen, ob an der früheren Rechtsprechung, wonach bereits die bloße Zusage, Waffen für eine terroristische Vereinigung zu beschaffen, als Unterstützungshandlung ausreiche (vgl. BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 4), angesichts der Straflosigkeit einer versuchten Unterstützung festzuhalten sei.
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine (terroristische oder kriminelle [§ 129 StGB]) Vereinigung der auf eine gewisse Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 46, 349 [354]; Miebach/Schäfer in MüKo-StGB, § 129a Rn. 21).
  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Doch selbst dann, wenn man darin, dass sich der Angeklagte Al Da__ einer militärischen Ausbildung unterzog, keine tatbestandsmäßige "Teilnahme am Verbandsleben" (vgl. BGHSt 29, 114 [122]) sehen wollte, würde eine vorübergehende Unterbrechung der mitgliedschaftlichen Betätigung die Mitgliedschaft als solche nicht entfallen lassen (vgl. BGHSt 29, 282 [294]), zumal der Angeklagte Al Da__ seine aktive auf das Inland bezogene Betätigung ab Dezember 2001 mit Beteiligung an der - ebenfalls vom Vereinigungszweck umfassten - Beschaffung der 41 Pässe sowie ab Februar 2002 mit der Beteiligung an den Anschlagsplanungen/-vorbereitungen wieder aufgenommen hat.
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Sie kann vielmehr auch nach dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (vgl. BGHSt 31, 239 [240]), solange jedenfalls die befehlsempfangenen Gruppenmitglieder die Anweisungen als für sich verbindlich akzeptieren und in ihren eigenen Willen aufnehmen.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 05.04.1990 - 1 BGs 112/90

    Alles in allem strafbar oder: Die Vorverlagerung der Vorfeldstrafbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Dabei kann der Senat sogar die durch den Bundesgerichtshof in einem - die Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO betreffenden - Beschluss vom 8. September 2005 (AK 9/05) aufgeworfene Frage offen lassen, ob an der früheren Rechtsprechung, wonach bereits die bloße Zusage, Waffen für eine terroristische Vereinigung zu beschaffen, als Unterstützungshandlung ausreiche (vgl. BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 4), angesichts der Straflosigkeit einer versuchten Unterstützung festzuhalten sei.
  • BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81

    Begriff der Vereinigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Denn die deutsche Zelle wäre jedenfalls als hinreichend autonome Teilorganisation der gesamten Al Tawhid anzusehen mit der Folge, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 129a StGB ausreicht, wenn man den Umstand in Betracht zieht, dass sich der Willensbildungsprozess innerhalb der deutschen Zelle teilweise auch unter dem Einfluss Al Zarqawis vollzogen hat (vgl. BGHSt 30, 328).
  • BGH, 10.06.1980 - 3 StR 42/80

    Erteilung der Ermächtigung zur Verfolgung der verfassungsfeindlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Doch selbst dann, wenn man darin, dass sich der Angeklagte Al Da__ einer militärischen Ausbildung unterzog, keine tatbestandsmäßige "Teilnahme am Verbandsleben" (vgl. BGHSt 29, 114 [122]) sehen wollte, würde eine vorübergehende Unterbrechung der mitgliedschaftlichen Betätigung die Mitgliedschaft als solche nicht entfallen lassen (vgl. BGHSt 29, 282 [294]), zumal der Angeklagte Al Da__ seine aktive auf das Inland bezogene Betätigung ab Dezember 2001 mit Beteiligung an der - ebenfalls vom Vereinigungszweck umfassten - Beschaffung der 41 Pässe sowie ab Februar 2002 mit der Beteiligung an den Anschlagsplanungen/-vorbereitungen wieder aufgenommen hat.
  • VG Köln, 16.03.2011 - 23 K 2685/10

    Aufenthaltsbeschränkung eines Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde bei

    Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem gegen den Kläger und weitere Angeklagte gerichteten Strafverfahren (- III-VI 13/03 - 2 STE 9/03-3 GBA Karlsruhe) flog der Kläger am 7. September 2001 gemeinsam mit einem später ebenfalls rechtskräftig verurteilten ehemaligen Mitangeklagten nach Teheran.

    vom 26. Oktober 2005 - III-VI 13/03 - (2 STE 9/03-3 GBA Karlsruhe), rechtskräftig seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16. Januar 2007 (- III StR 251/06 -), wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

    vom 26. Oktober 2005 - III-VI 13/03 - (2 STE 9/03-3 GBA Karlsruhe) verwiesen.

    - III-VI 13/03 - (2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe) vom 26. Oktober 2005 und die EG-Verordnung Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur 116. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen.

    - III-VI 13/03 - 2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe vom 26. Oktober 2005 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts E1.

    - III-VI 13/03 - (2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe) vom 26. Oktober 2005, in dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Kläger ein führendes Mitglied der deutschen Zelle der terroristischen Vereinigung B1.

  • VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07

    Folter unmenschlich erniedrigend Terror Islam Zusicherung diplomatisch

    Im "Al-Tawhid"-Prozess vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: III - VI 13/03), in dem es unter anderem um die Planungen einer Zelle dieser islamistischen Gruppierung zu Sprengstoffanschlägen in E und C ging, sagte der Kläger als Zeuge aus.

    Im Strafbefehl wird ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Verfahren III-VI 13/03 zu einer Reise vernommen worden sei, die er gemeinsam mit vier weiteren Personen im Dezember 1999 angetreten habe und die ihn letztlich in ein militärisches Ausbildungslager der Al-Qaida nach Afghanistan geführt habe, und dass er insoweit bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, Ende 1999/Anfang 2000 nicht mit dem Zeugen B in Afghanistan gewesen zu sein.

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