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   BFH, 27.07.1962 - VI 156/59 U   

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https://dejure.org/1962,706
BFH, 27.07.1962 - VI 156/59 U (https://dejure.org/1962,706)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1962 - VI 156/59 U (https://dejure.org/1962,706)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1962 - VI 156/59 U (https://dejure.org/1962,706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Einkommensteuerpflichtigkeit bei einem Auslandsaufenthalt eines deutschen Seemanns von mehr als sechs Monaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 447
  • DB 1962, 1326
  • BStBl III 1962, 429
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 17.10.1935 - VI A 396/35
    Auszug aus BFH, 27.07.1962 - VI 156/59 U
    Es sei allerdings zu weitgehend, wenn der Reichsfinanzhof in dem Urteil VI A 396/35 vom 10. Juli 1935 (RStBl 1935 S. 1427, besonders S. 1429, linke Spalte oben) annehme, daß die tatsächliche Abwesenheit angesichts des Rückkehrwillens in den Hintergrund trete.
  • RFH, 03.02.1920 - I A 295/19
    Auszug aus BFH, 27.07.1962 - VI 156/59 U
    Der Wille müsse allerdings zurücktreten, wenn die Person sich an einem bestimmten Ort längere Zeit aufhalte und die Aufgabe des Aufenthalts an diesem Ort nicht für die nächste Zeit, sondern möglicherweise erst nach geraumer Zeit zu erwarten sei (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 295/19 vom 3. Februar 1920, Slg. Bd. 2 S. 168).
  • FG Köln, 02.03.2010 - 15 K 4135/05

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz

    Denn der "gewöhnliche" Aufenthalt setzt in zeitlicher Hinsicht eine tatsächliche, nicht jedoch eine ständige Anwesenheit voraus, so dass der Aufenthalt auch unterbrochen werden kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27.07.1962, VI 165/59 U, BStBl III 1962, 429; vom 30.08.1989, I R 215/85, BStBl II 1989, 956 unter II.4.).

    Daher könne, so der Bundesfinanzhof, ein längerer Auslandsaufenthalt noch nicht zwingend bedeuten, dass der bisherige gewöhnliche Aufenthalt im Inland beendet sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.07.1962, VI 156/59 U, BStBl III 1962, 429 zu § 14 StAnpG).

  • BFH, 27.04.2005 - I R 112/04

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsstudium

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten eine Vermutung für die Aufgabe des bisherigen inländischen gewöhnlichen Aufenthalts; bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur ausnahmsweise angenommen werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, BFHE 75, 447, BStBl III 1962, 429).

    Das setzt jedoch voraus, dass die Abwesenheit nicht zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Inland geführt hat (BFH-Urteil in BFHE 75, 447, BStBl III 1962, 429, 430).

  • FG Hessen, 18.05.2004 - 11 K 1996/02

    Unbeschränkte Steuerpflicht - gewöhnlicher Aufenthalt im Inland trotz längeren

    Der "gewöhnliche" Aufenthalt setzt keine ständige Anwesenheit voraus; der tatsächliche Aufenthalt ist zwar ein Erfordernis, genügt aber nicht allein, weil der Aufenthalt gewöhnlich sein muss; der Aufenthalt kann aber andererseits unterbrochen werden, weil er nur gewöhnlich sein muss, also nicht ständig zu sein braucht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, BStBl III 1962, 429, zu § 14 StAnpG).

    Daher bedeutet ein längerer Auslandsaufenthalt noch nicht, dass der bisherige gewöhnliche Aufenthalt im Inland dadurch beendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, a.a.O.).

    In diesen Fällen ist in Anlehnung an die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 18 S. 3) zu prüfen, ob die Abwesenheit zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Inland geführt hat, denn der gewöhnliche Aufenthalt ist ein Zustandsverhältnis, das auch bei längerer Abwesenheit nicht ohne weiteres beendet wird, wenn es an einem entsprechenden Willen fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 29.10.1981 - L 1 Kg 300/80

    Wohnsitz; Schulbesuch; gewöhnlicher Aufenthalt; Kindergeld; Großeltern; Ausland;

    Er setzt keine ständige Anwesenheit an einem bestimmten Ort voraus (vgl. BFH, Urt. v. 27. Juli 1962 - VI 156/59 U - BFHE 75, 447 = BStBl. III 1962, 429; Tipke-Kruse, a.a.O., Rdnr. 2); auch eine geringere Dauer als sechs Monate kann den Tatbestand erfüllen (vgl. Tipke-Kruse, a.a.O., Rdnr. 3).

    Verläßt jemand das Inland, so ist entscheidend, ob die Abwesenheit zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zum Inland führt (vgl. BFH, Urt. v. 27. Juli 1962, a.a.O.; Tipke-Kruse, a.a.O., Rdnr. 7).

    Er erlischt hiernach nicht allein durch die körperliche Entfernung, sondern erst dann, wenn neben der körperlichen Anwesenheit auch der Wille zur Rückkehr entfallen ist (vgl. BFH, Urt. v. 27. Juli 1962, a.a.O.; BFH, Urt. v. 24. Januar 1964 - III 252/61 HFR 1965, 80; Spanner, a.a.O., Rdnr. 19), wobei insoweit allerdings bezüglich der Erkennbarkeit nach außen wiederum objektive Maßstäbe anzulegen sind.

  • FG München, 28.04.2022 - 7 K 2802/17

    Festsetzung von Kindergeld

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten eine Vermutung für die Aufgabe des bisherigen inländischen gewöhnlichen Aufenthalts; bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur ausnahmsweise angenommen werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, BStBl III 1962, 429).

    Das setzt jedoch voraus, dass die Abwesenheit nicht zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Heimatland geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, BStBl III 1962, 429).

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.1996 - 1 K 1917/96
    Er hat vor 1986, also vor seiner jetzigen Auslandstätigkeit für die ., dauernd, d. h. nicht nur vorübergehend, in seinem Elternhaus gelebt und kehrt seit 1986 nach seinen Auslandseinsätzen immer wieder in das Elternhaus zurück (vgl. BFH BStBl 1962 III S. 429; 1982 II S. 452; 1989 II S. 956).

    Ihre Besuche waren von vorneherein zeitlich beschränkt ( § 9 Sätze 2 und 3 AO entsprechend; BFH BStBl 1962 III S. 429, 430 re.Sp.; 1978 II S. 118; 1982 II S. 452, 453 re.Sp.; 1989 II S. 956).

  • BFH, 30.05.2014 - I B 82/13

    Anwendung des § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - besonders

    Er benennt zwar verschiedene Divergenzentscheidungen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, BFHE 75, 447, BStBl III 1962, 429; Senatsurteile vom 3. August 1977 I R 210/75, BFHE 123, 441, BStBl II 1978, 118, und vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944) und gibt diese Entscheidungen auch auszugsweise wieder.
  • FG München, 21.10.2010 - 5 K 3492/09

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten bei

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten eine Vermutung für die Aufgabe des bisherigen inländischen gewöhnlichen Aufenthalts; bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur ausnahmsweise angenommen werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59, BFHE 75, 447, BStBl III 1962, 429).
  • FG München, 02.04.2008 - 9 K 1683/07

    Kindergeld: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei vorübergehender

    Es besteht in diesem Fall die Vermutung, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U, BStBl III 1962, 429).
  • BFH, 19.08.1981 - I R 51/78

    Amerikanischer Staatsangehöriger - Wohnsitz in den USA - Doppelte Ansässigkeit -

    In dem Urteil vom 27. Juli 1962 VI 156/59 U (BFHE 75, 447, BStBl III 1962, 429) hat der BFH ausgesprochen, daß für die Beurteilung der Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland aufgegeben worden ist, die Dauer der Abwesenheit von Bedeutung ist, und im Regelfall bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr angenommen werden kann.
  • FG München, 09.02.2012 - 5 K 1854/10

    Kindergeld: Priorität

  • BFH, 12.04.1967 - VI R 27/66

    Inländische Steuerpflicht trotz eines Aufenthalts in Indien mangels festen

  • BSG, 31.03.1965 - 2 RU 229/61
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