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   BFH, 21.01.1966 - VI 92/64   

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https://dejure.org/1966,258
BFH, 21.01.1966 - VI 92/64 (https://dejure.org/1966,258)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1966 - VI 92/64 (https://dejure.org/1966,258)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1966 - VI 92/64 (https://dejure.org/1966,258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten eines Oberlandesgerichtsrats - Nutzung eines Zimmers für berufliche Zwecke - Kosten für die Wohnung als Teil der privaten Lebenshaltung - Ermittlung der tatsächlichen Verwendung eines Zimmers in einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 18
  • NJW 1966, 1383
  • DB 1966, 607
  • BStBl III 1966, 219
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.11.1958 - VI 91/57 U

    Beurteilung von häuslichen Verhältnissen bei der Besteuerung - Bewertung der

    Auszug aus BFH, 21.01.1966 - VI 92/64
    Ebenso wurden bei einem Volksschullehrer die Kosten eines kleinen Arbeitsraums nicht als Werbungskosten anerkannt, weil eine private Verwendung nicht ausgeschlossen war (Urteil des Senats VI 91/57 U vom 14. November 1958, BStBl 1959 III S. 47, Slg. Bd. 68 S. 122).

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil VI 91/57 U (a.a.O.) ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Finanzbehörden und der Steuergerichte sei, allzusehr in die häuslichen Verhältnisse der Stpfl. einzudringen, um im privaten Lebensbereich liegende Feststellungen für steuerliche Zwecke zu treffen.

  • BFH, 08.11.1956 - IV 309/55 U

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Richters

    Auszug aus BFH, 21.01.1966 - VI 92/64
    Es trägt vor, die Vorentscheidung stehe in Widerspruch zu den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 309/55 U vom 8. November 1956 (BStBl 1957 III S. 56, Slg. Bd. 64 S. 147).

    Im BFH-Urteil IV 309/55 U (a.a.O.) wurde demgemäß bei einem Amtsgerichtsrat, dessen Arbeitszimmer auch mit einer Couch und einem Klavier ausgestattet war, die Berücksichtigung von Aufwendungen für dieses Zimmer abgelehnt, weil es nach seiner Ausstattung den Charakter eines Wohnraums hatte.

  • BFH, 24.11.1950 - IV 91/50 U

    Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten bei Richtern, die

    Auszug aus BFH, 21.01.1966 - VI 92/64
    Im BFH-Urteil IV 91/50 U vom 24. November 1950 (BStBl 1951 III S. 23, Slg. Bd. 55 S. 59) wurden die Aufwendungen eines Richters für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt.
  • BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches

    Die grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches Arbeitszimmer kann vom FA nicht durch das Vorbringen dargelegt werden, das BFH-Urteil VI 92/64 vom 21. Januar 1966 (BFH 85, 18, BStBl III 1966, 219) habe keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

    Die grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches Arbeitszimmer kann vom FA nicht durch das Vorbringen dargelegt werden, das BFH-Urteil VI 92/64 vom 21. Januar 1966 (BFH 85, 18, BStBl III 1966, 219) habe keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

    Das andere, nur von der Diele aus begehbare Zimmer in Größe von 14, 55 qm will der Steuerpflichtige unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VI 92/64 vom 21. Januar 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 85 S. 18 - BFH 85, 18 -, BStBl III 1966, 219) beim Lohnsteuer-Jahresausgleich als Arbeitszimmer anerkannt haben.

    Das FA verwies auf die tatsächlichen Unterschiede gegenüber dem Sachverhalt in der BFH-Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.): 14, 55 qm gegenüber den damaligen nur 7 qm; Zimmer in der Wohnung gegenüber damals separater Lage; damals bescheidene Ausstattung des Arbeitszimmers bei ausreichendem sonstigen Wohnraum für die Familie, jetzt ein restlicher, der sozialen Stellung des Steuerpflichtigen nicht entsprechender Wohnraum, der eine Nutzung des streitigen Zimmers in größerem Umfang zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht als unwahrscheinlich erscheinen lasse.

    Nach der BFH-Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.), so führte das FG aus, sei maßgebend, daß ein häusliches Arbeitszimmer aus Berufsgründen benötigt und tatsächlich so gut wie ausschließlich beruflich benutzt werde.

    Eine geringfügige private Nutzung stehe nach dem Urteil VI 92/64 (a.a.O.) der Anerkennung der Aufwendungen für den Raum als Werbungskosten nicht entgegen.

    Die BFH-Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.) habe keine über den damaligen Fall hinausgehende Bedeutung.

    Denn es trifft nicht zu, daß das BFH-Urteil VI 92/64 (a.a.O.) nur einen Einzelfall betreffe und keine weiterreichende Bedeutung habe.

    Das FA irrt also, wenn es glaubt, die Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.) habe nur Bedeutung für den damaligen Fall.

    Die Ablehnung des beantragten Werbungskostenabzugs rechtfertigte es beim FG damit, daß das BFH-Urteil VI 92/64 (a.a.O.) keine allgemeine Bedeutung habe, und verwies im übrigen auf die tatsächlichen Unterschiede des jetzigen Streitfalls gegenüber dem damaligen Fall, daß z.B. das Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen doppelt so groß sei und daß der nach Ausscheiden des Arbeitszimmers verbleibende Wohnraum der sozialen Stellung des Steuerpflichtigen nicht angemessen sei.

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Darüber hinaus waren die Räume typischerweise mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen "Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. (in späteren Entscheidungen) Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. November 1950 IV 91/50 U, BFHE 55, 59, BStBl III 1951, 23; vom 14. November 1958 VI 91/57 U, BFHE 68, 122, BStBl III 1959, 47; vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219; vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464; vom 19. April 1985 VI R 198/83, BFH/NV 1986, 202; vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684; vom 16. Februar 1990 VI R 144/86, BFH/NV 1990, 763).
  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beruflich veranlasst, wenn eine berufliche Nutzung gegeben ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl. II 2000, 162 (167); BFH-Entscheidung vom 27. März 2009 VIII B 184/08, [...]; auch Entscheidungen vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18 (19), BStBl III 1966, 219 (220); vom 23. Januar 1981 VI B 122/80, [...]; vom 16. Februar 1990 VI R 144/86, BFH/NV 1990, 763 (763); vom 4. August 2006 VI B 49/06, BFH/NV 2006, 2074 (2075)).

    Der BFH qualifiziert in ständiger Rechtsprechung den Grad der Nutzung als "so gut wie ausschließlich für Einkünfteerzielung und nicht privat" (BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, [...] unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18 (20), BStBl III 1966, 219 (220)).

  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 8/19

    Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

    Daher muss es zur Feststellung der häuslichen Verhältnisse im Allgemeinen genügen, aus dem äußeren Anschein die erforderlichen Folgerungen zu ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1966 - VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219).
  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    Voraussetzung ist, dass der Arbeitsraum so gut wie ausschließlich zur Einkünfteerzielung und nicht privat genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219).
  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

    Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1966 IV 92/64, BStBl. III 1966, 219).
  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Maßgebend für die Beurteilung des Falles seien die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64 (BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219) und im Beschluß vom 10. März 1970 VI 69/69 (BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458) aufgestellt habe.

    Dem Urteil in BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219 entspreche es auch nicht, eine Ortsbesichtigung mit dem Hinweis zu unterlassen, sie habe keinen Sinn, weil die Beurteilung der beruflichen Nutzung nur durch eine Überwachung über einen längeren Zeitraum möglich sei.

  • BFH, 04.08.2006 - VI B 49/06

    Häusliches Arbeitszimmer - sog. Durchgangszimmer

    Ferner ist zu prüfen, ob der Raum von den Privatzimmern getrennt liegt (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16; vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219; vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467, und vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34).
  • BFH, 18.02.1977 - VI R 182/75

    Häuslicher Schreibtisch eines Studienrats als Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1

    Der erkennende Senat hat, soweit er bisher Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Abzug zuließ, nicht nur Kosten für die Unterhaltung des Raumes, sondern auch die Anschaffungskosten für die Einrichtungsgegenstände, zu denen typischerweise auch ein Schreibtisch gehört, als Werbungskosten anerkannt (vgl. z. B. Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219).
  • FG Berlin, 14.06.1977 - V 53/77
    Dies setzt voraus, daß der Stpfl. den Raum ausschließlich oder doch zumindest ganz überwiegend für berufliche Zwecke nutzt und demgegenüber eine etwaige Benutzung zu anderen als zu beruflichen Zwecken von untergeordneter Bedeutung wäre (BFH-Urteile vom 28.10.1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl. III 1965, 16; vom 21.01.1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl. III 1966, 219; Beschluß vom 10.03.1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl. II 1970, 458).

    Die ... teilweise Privatbenutzung des Arbeitszimmers durch Ablegen von Sachen ist gegenüber der so gut wie ausschließlich beruflichen Nutzung von untergeordneter Bedeutung und kann deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile IV 168/63 S; VI 92/64; Beschluß VI B 69/69) steuerlich außer Betracht bleiben.

  • BFH, 16.02.1990 - VI R 144/86

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 120/04

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • BFH, 10.06.1966 - VI 261/64

    Gewährung von Arbeitslohn in geldwerten Gütern

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 78/06

    Zur Abgrenzung eines --bloßen-- Lagerraums von einem häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 27.10.1978 - VI R 166/76

    Zahlungen eines Arbeitnehmers an den Ehegatten für Reinigung eines Arbeitszimmers

  • FG Köln, 14.05.1997 - 10 K 4270/96

    Einkünftedienliche Nutzung eines Arbeitszimmers, Fahrtkosten Behinderter als

  • FG Hamburg, 06.09.2005 - II 477/03

    Kellerraum in einem mit dem Lebensgefährten bewohnten Einfamilienhaus ist

  • BFH, 27.10.1978 - VI R 174/76

    Werbungskosten - Reinigungskosten - Arbeitszimmer - Unbedeutende Hilfeleistung

  • FG Hamburg, 11.12.2006 - 2 K 8/05

    Mietzahlungen an die Ehefrau als berücksichtigungsfähige Werbungskosten für ein

  • BFH, 18.02.1977 - VI R 182/76
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