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   RFH, 20.03.1930 - VI A 147/30   

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RFH, 20.03.1930 - VI A 147/30 (https://dejure.org/1930,141)
RFH, Entscheidung vom 20.03.1930 - VI A 147/30 (https://dejure.org/1930,141)
RFH, Entscheidung vom 20. März 1930 - VI A 147/30 (https://dejure.org/1930,141)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Er beurteilte solche Aufwendungen, insbesondere so genannte Repräsentationsaufwendungen, grundsätzlich als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung, weil in derartigen Fällen wegen der Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Lebenshaltungskosten und Werbungskosten der Nichtabziehbarkeit von Lebenshaltungskosten der Vorrang einzuräumen sei (Urteile vom 7. März 1928 VI A 207/28, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1928 Bd. II, Sp. 312 - Haushalt und Bedienung; vom 2. August 1930 VI A 1267/30, RStBl 1930, 679 - Villa des Generaldirektors; vom 10. Juni 1931 VI A 686/31, StuW 1931 Bd. II, Sp. 1305; vom 4. Mai 1932 VI A 1646/31, RStBl 1932, 727 - Einladungen und Bewirtung; vom 13. November 1930 VI A 558/30, RStBl 1931, 108 - Verleihung des Ehrentitels eines bayerischen Kommerzienrats; vom 15. Oktober 1930 VI A 1754/30, RStBl 1931, 23 - Wahl der Tochter eines Kaufmanns zur Schützenkönigin; vom 20. März 1930 VI A 147/30, RFHE 27, 82; vom 27. August 1930 VI A 1216/30, RStBl 1931, 740 - jeweils zu Beiträgen an politische Parteien; vom 23. Juni 1933 VI A 1493/30, RStBl 1933, 811; vom 23. Juni 1933 VI A 170/32, RStBl 1933, 812 - jeweils zu Zuwendungen für wohltätige Zwecke).
  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs gehören Beiträge von Einzelpersonen an politische Parteien zum Gebiete der privaten Lebenshaltung, auch wenn bei ihrer Hingabe geschäftliche Gründe mitwirken (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 147/30 vom 20. März 1930, Slg. Bd. 27 S. 82, RStBl. 1930 S. 671).

    Diese Einschränkung hat der Reichsfinanzhof in der Entscheidung VI A 147/30 nicht mehr vorgenommen.

    1931 S. 740, in der er die Auffassung der Entscheidung VI A 147/30 ausdrücklich bestätigte, führte er aus: "Der Senat hat für den Einzelkaufmann entschieden, daß bei Parteibeiträgen das persönliche Interesse als überwiegend zu erachten sei, und daß davon aus grundsätzlichen Erwägungen und im Sinne gleichmäßiger Behandlung auch nicht in behaupteten Sonderfällen eine Ausnahme gemacht werden könne.".

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66

    Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten als steuerlich Aufwendungen

    In diesem Sinn hat der Reichsfinanzhof (RFH) bereits in den Entscheidungen VI A 147/30 vom 20. März 1930 (RFH 27, 82) und VI A 1216/30 vom 27. August 1930 (RStBl 1931, 740) bei der Ablehnung des Abzugs von Parteibeiträgen als Werbungskosten ausgesprochen.
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