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   BFH, 04.06.2012 - VI B 10/12   

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https://dejure.org/2012,19628
BFH, 04.06.2012 - VI B 10/12 (https://dejure.org/2012,19628)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2012 - VI B 10/12 (https://dejure.org/2012,19628)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - VI B 10/12 (https://dejure.org/2012,19628)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung - Beteiligtenvernehmung

  • openjur.de

    Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung; Beteiligtenvernehmung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 81 Abs 1, FGO § 82, ZPO § 450, ZPO §§ 450 ff
    Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung - Beteiligtenvernehmung

  • Bundesfinanzhof

    Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung - Beteiligtenvernehmung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 81 Abs 1 FGO, § 82 FGO
    Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung - Beteiligtenvernehmung

  • rewis.io

    Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung - Beteiligtenvernehmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts; Beteiligtenvernehmung als letztes Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.01.2007 - X B 113/06

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - VI B 10/12
    Soweit sich allerdings aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umständen Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt aufdrängen, muss das FG auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten den Sachverhalt dahingehend weiter erforschen und auch entsprechende Beweise erheben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 20; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2008 - IV B 88/07

    Unterlassen einer Beteiligtenvernehmung durch das FG: Nachprüfung durch den BFH -

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - VI B 10/12
    Allerdings hat das Revisionsgericht doch zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen sachgemäß ausgeübt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 IV B 88/07, BFH/NV 2008, 1685).
  • BFH, 24.03.2011 - IV B 115/09

    Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation

    Auszug aus BFH, 04.06.2012 - VI B 10/12
    Zutreffend verweist das FA insoweit zwar auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die Beteiligtenvernehmung (§§ 81 Abs. 1 und 82 FGO, §§ 450 ff. der Zivilprozessordnung) nur ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts ist und insbesondere nicht dazu dient, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre eigenen Behauptungen zu bestätigen und zu beeiden (BFH-Beschluss vom 24. März 2011 IV B 115/09, BFH/NV 2011, 1167).
  • BFH, 13.08.2013 - X B 140/12

    Sachverhaltsaufklärung

    Dies ist dann der Fall, wenn das FG seinem Urteil einen Geschehensablauf zugrunde legt, der unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung als ungewöhnlich erscheint und nach Aktenlage Anlass zu der Annahme besteht, dass der vom FG angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2012 VI B 10/12, BFH/NV 2012, 1475).
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