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Rechtsprechung
   BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02   

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https://dejure.org/2004,9168
BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02 (https://dejure.org/2004,9168)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2004 - VI B 101/02 (https://dejure.org/2004,9168)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - VI B 101/02 (https://dejure.org/2004,9168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit eines in Kapstadt in Südafrika stattfindenden Englischsprachkurses als Werbungskosten - Folgen eines fehlenden Ausschlusses einer nicht nur ganz untergeordneten Nutzung eines dreiwöchigen Auslandsaufenthalts zu Urlaubszwecken

  • Judicialis

    FGO § 105 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02
    Insbesondere liegt insofern weder eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2002 VI R 46/01 (BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579) noch zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 114) vor.
  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02
    Denn im Falle des BFH-Urteils war --anders als hier-- die so gut wie ausschließliche Nutzung der Lehrgangszeit zu Sprachzwecken unstreitig; in dem weiteren BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00 (BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765) wurde eine mehr als untergeordnete Befriedigung privater Interessen anhand der im konkreten Fall festgestellten Tatsachen verneint.
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02
    Insbesondere liegt insofern weder eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2002 VI R 46/01 (BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579) noch zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 114) vor.
  • BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

    Dabei kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).
  • BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02

    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

    Entgegen der Auffassung des FG kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige

    Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ; in BFH/NV 2005, 1544 ; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 933 ).
  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen dabei nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, DStRE 2004, 933).
  • BFH, 14.04.2005 - VI R 122/01

    Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache als

    Dabei kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17945
BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02 (https://dejure.org/2004,17945)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2004 - VI B 101/02 (https://dejure.org/2004,17945)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - VI B 101/02 (https://dejure.org/2004,17945)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Antragsfrist - Darlegung von Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Begr. eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Antragsfrist

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.06.2003 - XI B 185/02

    Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02
    Ebenso scheidet der behauptete Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrages aus, da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen hat, dass sie die unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt habe oder weshalb dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 XI B 185/02, BFH/NV 2003, 1590).
  • BFH, 15.10.2003 - III B 114/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02
    Sollte die Klägerin trotz dieser ständigen Rechtsprechung des BFH die Rechtsfrage weiterhin für klärungsbedürftig halten, so hätte sie sich außerdem nicht nur mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), sondern auch mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum hierzu eingehend auseinander setzen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 III B 114/02, BFH/NV 2004, 223).
  • BFH, 07.10.2003 - X B 52/03

    Divergenzrüge

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02
    Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BFH kann schon deshalb nicht angenommen werden, da die Klägerin keine divergierenden Rechtssätze im Urteil der Vorinstanz und dem zitierten Urteil des BFH herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat, um so die Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80).
  • BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02
    Innerhalb der Antragsfrist wird daher, ohne dass die Behörde dazu auffordern müsste, der fristgerechte eigene Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen verlangt, d.h. eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller für die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen, also der "Kern" der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823; zu den Begründungsanforderungen bei einem Büroversehen wie im vorliegenden Fall siehe Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 110 Rz. 45).
  • BFH, 27.03.1985 - II R 118/83

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist darzulegen, sodass ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist unzulässig ist; zulässig ist lediglich, unvollständige Angaben auch noch nach Ablauf dieser Frist zu erläutern und zu ergänzen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586).
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