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   BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09   

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BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09 (https://dejure.org/2009,11131)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2009 - VI B 11/09 (https://dejure.org/2009,11131)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2009 - VI B 11/09 (https://dejure.org/2009,11131)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens: Verfahrensmangel hinsichtlich der Aufklärung der PKW-Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der sog. 1%-Regelung als einkommensteuerrechtlicher Vorteil bei Vorliegen eines arbeitsvertraglichen Verbotes einer privaten Nutzung des Fahrzeugs; Pflicht zur Beweiserhebung über die Frage der ...

  • datenbank.nwb.de

    Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.11.2007 - VI B 100/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Zeugenbeweis durch Mitbewohner einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.; vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219).

    Denn der gerügte Verfahrensverstoß ergab sich erst aus den Entscheidungsgründen selbst, so dass die rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 219, m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
    Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 93/08

    Private Fahrzeugnutzung - Entkräftung des Anscheinsbeweises bei 1%-Regelung -

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
    Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434; vom 11. Februar 2009 VI B 93/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R 746).
  • BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.; vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219).
  • BFH, 27.05.2009 - VI B 123/08

    Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
    Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434; vom 11. Februar 2009 VI B 93/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R 746).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 94/04

    Betriebliches Kfz: private Nutzung, Fahrtenbuch

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
    Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
    Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, Rz 13; vom 8. Januar 2014 X B 68/13, BFH/NV 2014, 566, Rz 13, sowie vom 12. Februar 2018 X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11).
  • BFH, 13.12.2016 - X B 23/16

    Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung

    b) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß erst aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt, den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219, unter II.2., Rz 14; vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, Rz 12).
  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

    a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 3 K 406/10

    Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um einen geldwerten

    Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (BFH Urteile vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434).
  • BFH, 12.02.2018 - X B 64/17

    Sachaufklärungspflicht - vorweggenommene Beweiswürdigung

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, Rz 13, und vom 8. Januar 2014 X B 68/13, BFH/NV 2014, 566, Rz 13).
  • BFH, 08.01.2014 - X B 68/13

    Pflicht zur Erhebung eines beantragten Beweises; Verlust des Rügerechts

    a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2013 - 11 K 2935/11

    Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs - Überwachung eines

    Die Annahme einer privaten Nutzung kann aus diesen Gründen auch nicht durch die bloße Behauptung, das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt zu haben, und das Vorhandensein des privaten Pkw entkräftet werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; BFH-Urteil vom 22.02.2012 VIII B 66/11, BFH/NV 2012, 988; FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011 14 K 14175/07, DStRE 2012, 1368).
  • BFH, 28.09.2011 - X B 69/11

    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2011 - 2 K 2155/07

    Mit einem Computerprogramm erzeugte Datei ohne Schutz vor nachträglichen

  • BFH, 31.07.2012 - X B 164/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 10 K 4743/10

    Sanierungskosten eines Baudenkmals: Bindung an Feststellung der

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2012 - 10 K 5492/08

    Zurechnung von Einnahmen bei Zwischenschaltung ausländischer

  • FG Baden-Württemberg, 07.10.2010 - 2 K 5893/08

    (Ansatz der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber für eine Reisetätigkeit

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