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   BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99   

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https://dejure.org/2000,3528
BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99 (https://dejure.org/2000,3528)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2000 - VI B 113/99 (https://dejure.org/2000,3528)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2000 - VI B 113/99 (https://dejure.org/2000,3528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Rückforderungsbescheid - Rückfrderungsbescheid - Kindergeldscheck an Ehefrau - Prozesskostenhilfe - Aussicht auf Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.04.1981 - IV S 4/77

    Rechtsverfolgung - Armenrechtsverfahren - Armenrechtsantrag - Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99
    Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung i.S. des § 114 ZPO kann bereits dann zu bejahen sein, wenn es sich in der Hauptsache um schwierige Fragen handelt, über die im PKH-Verfahren noch keine abschließende Beurteilung möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580).
  • BFH, 18.03.1999 - VI B 203/98

    Kindergeld; behindertes und in einem Pflegeheim untergebrachtes Kind

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99
    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem FG übertragen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1999 VI B 203/98, BFH/NV 1999, 1209).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99
    Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die --nicht mehr der materiellen Rechtslage entsprechende-- Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).
  • BFH, 19.05.1999 - VI B 364/98

    Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99
    Diese Frage, die das Verhältnis der auf Treu und Glauben gestützten Einwendungen gegen einen Rückforderungsbescheid zu dem von der Verwaltung geregelten Billigkeitsverfahren in sog. Weiterleitungsfällen betrifft (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschn. des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 64.4 Abs. 4 bis 8), ist in der Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. September 1999 9 K 6413/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 2).
  • FG Hessen, 07.09.1999 - 9 K 6413/97

    Rückforderung von Kindergeld in Trennungsfällen

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99
    Diese Frage, die das Verhältnis der auf Treu und Glauben gestützten Einwendungen gegen einen Rückforderungsbescheid zu dem von der Verwaltung geregelten Billigkeitsverfahren in sog. Weiterleitungsfällen betrifft (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschn. des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 64.4 Abs. 4 bis 8), ist in der Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. September 1999 9 K 6413/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 2).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Der Inhaber eines Schecks wird befriedigt, wenn er ihn - wie im Streitfall - zur Begleichung einer eigenen Schuld weiterreicht und der Dritte diesen einlöst (BFH/NV 2000, 1192, 1193; Staudinger/Olzen, BGB 2006 Rn. 23 vor §§ 362 ff).
  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Die Hingabe von Schecks führt nicht zur Erfüllung von Geldforderungen, sondern bedeutet im Zweifel nur eine Leistung erfüllungshalber, nicht Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 2 BGB), die erst mit dessen Einlösung durch Barzahlung oder Gutschrift die Forderung erfüllt, ohne dass grundsätzlich eine Pflicht besteht, sich auf Zahlung durch Schecks einzulassen (vgl. nur z.B. BGH v. 16.04.1996 - XI ZR 222/95 - juris Rn. 3, BFH v. 12.04.2000 - VI B 113/99 - juris Rn. 8, BGH v. 07.03.2002 - IX ZR 293/00 - juris Rn. 14 und BSG v. 05.04.2000 - B 5 RJ 38/99 R - juris Rn. 21 sowie Fetzer in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 364 Rn. 8, Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 364 insb.
  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Antragsteller weggefallen ist, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld in Höhe von 960 DM zurückfordern (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).
  • BFH, 30.04.2001 - VI B 212/99

    Erlass des Rückforderungsanspruchs aus Billigkeitsgründen; Voraussetzungen der

    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Leistung des Kindergeldes durch Scheck derjenige Leistungsempfänger ist, dem die Familienkasse den Scheck aushändigt, auch wenn er diesen an Dritte weitergibt (Beschluss vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).

    Der erkennende Senat hält es daher für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit es insoweit die erforderlichen Feststellungen nachholen kann, und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs in BFH/NV 2000, 1192).

  • BFH, 21.12.2000 - VI B 230/00

    Kindergeld; PKH

    Ob in derartigen Fällen ein Rückforderungsanspruch dem Grunde nach besteht, ob ihm entgegengehalten werden kann, das Kindergeld sei an den eigentlich Berechtigten weitergeleitet worden und in welchem Verfahren dieser Einwand geltend gemacht werden könnte, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).

    Da das FG hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, hält es der Senat für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs in BFH/NV 2000, 1192, 1193, m.w.N.).

  • BFH, 14.11.2000 - VI B 282/98

    Rückforderung von Kindergeld; PKH

    Es ist auch nicht abschließend geklärt, in welchem Verfahren Einwände, wie sie der Antragsteller vorbringt, geltend zu machen sind (vgl. zu den Weiterleitungsfällen Beschluss des Senats vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).

    Da das FG hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, hält es der Senat für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs in BFH/NV 2000, 1192, m.w.N.).

  • BFH, 11.10.2002 - VIII B 172/01

    AdV-Ablehnung; Weiterleitung von Kindergeld

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei der auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 64.4 Abs. 3 ff. (BStBl I 2000, 639) --zwischenzeitlich neu gefasst durch Schreiben des Bundesamts für Finanzen (BfF) vom 15. März 2002 (BStBl I 2002, 366)-- gestützten Entscheidung des Antragsgegners um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris, und VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592) und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 AO 1977 vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669; BFH-Beschluss vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 102 FGO Rz. 54), oder ob der Gegenstand der Bestimmungen in DA-FamEStG 64.4 Abs. 3 ff. nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist, der dadurch zustande kommt, dass der Rückforderungsschuldner die schriftliche Erklärung des vorrangig Berechtigten in der in DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form an die für ihn zuständige Familienkasse weitergibt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).
  • BFH, 09.04.2001 - VI B 271/00

    Kindergeld; Rückforderung - Weiterleitung

    Ob und welche Besonderheiten in Fällen gelten, in denen der ausweislich des ursprünglichen Bescheides Anspruchsberechtigte das Kindergeld tatsächlich nicht selbst vereinnahmt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192, und vom 12. April 2000 VI B 182/99, BFH/NV 2000, 1325), kann im Streitfall dahinstehen.
  • FG Niedersachsen, 08.03.2001 - 9 K 437/97

    Auwirkung eines Erlasses des Rückforderungsbetrags auf Rechtmäßigkeit eines

    Der Senat ist der Auffassung, dass über einen Erlass allein in einem von der Festsetzung und Rückforderung getrennten Verfahren zu entscheiden ist (glA. Urteil des Hessisches Finanzgericht vom 7. September 1999 2 K 4245/96, EFG 2000, 2; bisher vom BFH offengelassen; Beschluss vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1193).
  • BFH, 30.04.2001 - VI B 217/99

    Voraussetzungen des Vorliegens der hinreichenden Aussicht auf Erfolg

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zwar noch nicht abschließend geklärt, in welchem Verfahren (Festsetzungs- und/ oder Erhebungsverfahren) bei der Weiterleitung von Kindergeld Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BFH-Beschlüsse vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192, und VI B 182/99, BFH/NV 2000, 1325; Hessisches FG, Urteil vom 23 Oktober 2000 9 K 1120/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 407, m. Anm. Fumi).
  • BFH, 26.10.2000 - VI B 68/00

    Kindergeld; Ausbildungsplatz

  • FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 720/21

    Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens

  • FG Hessen, 23.10.2000 - 9 K 1120/99

    Kindergeld; Rückforderungsanspruch; Weiterleitung; Erhebungsverfahren -

  • FG Hamburg, 04.02.2005 - I 239/04

    Abgabenordnung/Kindergeld: Rückforderung von Kindergeld bei Weiterleitung an den

  • FG Hessen, 27.09.2001 - 3 V 483/01

    Billigkeit; Verrechnungsvertrag; Weiterleitung; Vorrangig Berechtigter;

  • FG Hamburg, 28.08.2003 - I 153/00

    Kindergeld: Erstattung bei abgezweigtem Kindergeld:

  • FG Köln, 28.11.2000 - 2 V 5780/00

    Einwendungen nach Treu und Glauben in sog. Weiterleitungsfällen

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