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   BFH, 06.06.2005 - VI B 145/04   

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https://dejure.org/2005,16219
BFH, 06.06.2005 - VI B 145/04 (https://dejure.org/2005,16219)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2005 - VI B 145/04 (https://dejure.org/2005,16219)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - VI B 145/04 (https://dejure.org/2005,16219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 6; ; SachbezVO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtliche Sachbezugswerte; Ortsbesichtigung von Unterkünften

  • datenbank.nwb.de

    Keine Ortsbesichtigung bei verbindlicher Übernahme der amtlichen Sachbezugswerte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.01.2004 - VI B 108/02

    Sachbezugswerte

    Auszug aus BFH, 06.06.2005 - VI B 145/04
    Denn das FG hat in seinem Urteil unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Januar 2004 VI B 108/02 (BFH/NV 2004, 1087) entschieden, dass die amtlichen Sachbezugswerte in den Streitjahren nach § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 3 der Sachbezugsverordnung für den dort genannten Personenkreis auch der Höhe nach zwingend für die Besteuerung zu übernehmen waren.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 5 R 3187/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Zurverfügungstellung von

    Der BFH hat die Frage, ob die einschlägigen Sachbezugswerte (der SachBezV) vor Inkrafttreten der Billigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 SachBezV zum 01.01.2004 in Fällen der vorliegenden Art zwingend anzuwenden sind und eine Abweichung im Fall der Unbilligkeit nicht im Festsetzungs-, sondern allenfalls im Erhebungsverfahren (§ 227 Abgabenordnung, AO) stattfinden kann, ersichtlich (erst) durch Urteil vom 23.08.2007 (- VI R 74/04 -, in juris) abschließend - zuvor Beschlüsse des BFH vom 07.01.2004, - VI B 108/02 - und vom 06.06.2005, - VI B 145/04 - beide in juris) - revisionsgerichtlich geklärt.
  • BFH, 23.08.2007 - VI R 74/04

    Anwendung der Sachbezugsverordnung bei verbilligter Überlassung von Unterkünften

    b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 7. Januar 2004 VI B 108/02, BFH/NV 2004, 1087, vom 6. Juni 2005 VI B 145/04, BFH/NV 2005, 1793) ist der sich nach § 2 i.V.m. § 3 bzw. § 5 SachBezV in ihrer in den Streitjahren jeweils gültigen Fassung ergebende Wert für die Überlassung einer Unterkunft, der ggf. in Sonderfällen nach § 3 Abs. 2 SachBezV --wie hier in zwischen den Beteiligten unstreitigem Maße geschehen-- durch Abschläge zu mindern ist, im Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.
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