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   BFH, 19.07.2005 - VI B 175/04   

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https://dejure.org/2005,8589
BFH, 19.07.2005 - VI B 175/04 (https://dejure.org/2005,8589)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2005 - VI B 175/04 (https://dejure.org/2005,8589)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2005 - VI B 175/04 (https://dejure.org/2005,8589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; ; EStG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9; GG Art. 3
    Häusliches Arbeitszimmer - Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - VI B 175/04
    Das ist der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen/beruflichen Erwerbsaufwendungen sowie den privaten existenzsichernden Aufwendungen andererseits (s. Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534 unter C I. c).

    Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 und § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie auch existenzsichernde Aufwendungen im Rahmen von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen-- grundsätzlich steuerlich abziehbar (BVerfG in BStBl II 2003, 534).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - VI B 175/04
    b) Zu den erwerbssichernden Aufwendungen gehören auch die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, wenn es ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient (vgl. Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

    Dazu war der Gesetzgeber berechtigt, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berühren (BVerfG in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, 164).

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Die begrenzte oder die volle Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzte nach wie vor voraus, dass das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wurde (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308; BFH-Beschlüsse vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; vom 19. Juli 2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; vom 4. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).
  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    c) Auch unter Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG wurde seitens der Rechtsprechung für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Teil verlangt, dass dieses "so gut wie ausschließlich beruflich genutzt" werde (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308; Beschluss vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219) oder "ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken diente" (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; vom 4. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).

    Die Berechtigung für die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG erwachse daraus, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berührten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2000): Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund seiner Eigenart eine gewisse Nähe zum privaten Wohnen habe; diesem Umstand, der gemäß § 12 Nr. 1 EStG zu einem vollständigen Abzugsverbot führen könne, nehme er berechtigterweise zum Anlass, die Abziehbarkeit der Aufwendungen zu beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Die hierzu noch im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von nicht ausschließlich zu Erwerbszwecken genutzten Arbeitsräumen in den BFH Urteilen v. 4.5.2005 (VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549; v. 19.7.2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; v. 29.11.2006 VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308) vertretene Auffassung ist somit in diesem Punkte nach Ansicht des Senats jedenfalls dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn die vom Stpfl. gemachten Angaben zum zeitlichen Umfang der beruflichen und der privaten Nutzung eine griffweise Schätzung ermöglichen.
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