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   BFH, 20.07.2012 - VI B 21/12   

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https://dejure.org/2012,25899
BFH, 20.07.2012 - VI B 21/12 (https://dejure.org/2012,25899)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2012 - VI B 21/12 (https://dejure.org/2012,25899)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2012 - VI B 21/12 (https://dejure.org/2012,25899)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsnatur und Anfechtbarkeit einer wiederholenden Verfügung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Auszug aus BFH, 20.07.2012 - VI B 21/12
    Dabei wird eine wiederholende Verfügung auch nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542; BFH-Beschluss vom 16. März 2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103).
  • BFH, 16.03.2001 - IV B 17/00

    Auslegung eines Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 20.07.2012 - VI B 21/12
    Dabei wird eine wiederholende Verfügung auch nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542; BFH-Beschluss vom 16. März 2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103).
  • BFH, 12.03.2015 - III R 14/14

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Regelungsumfang eines

    Dies gilt selbst dann, wenn die wiederholende Verfügung die Form eines Verwaltungsakts hat und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 VI B 21/12, BFH/NV 2012, 1764).
  • BSG, 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines behaupteten Verfahrensmangels wegen

    Selbst wenn ihr darin zu folgen wäre, dass der hier angefochtene Bestandteil des Bescheids vom 22.9.2009 den vorangegangenen Bescheid vom 9.5.2006 weder abgeändert noch ersetzt habe, liegt es nach ihrem Vortrag nahe, dass insoweit lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes erfolgt ist, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 12; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; s auch Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32, 32a) und daher auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gemacht werden kann (Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 7; im Ergebnis auch BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 30; ebenso die stRspr des BFH - zuletzt Beschluss vom 20.7.2012 - VI B 21/12 - BFH/NV 2012, 1764 RdNr 3 mwN) .
  • VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 K 20.00528

    Kein Anspruch eines Polizeibeamten auf Löschung polizeilicher Daten oder

    "Wenn eine behördliche Erklärung sich in der bloßen ganz oder teilweisen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt oder in einem Hinweis auf einen solchen erschöpft (sog. "wiederholende Verfügung", vgl. etwa: BVerwG, U.v. 10.10.1961 - VI C 123/59 - NJW 1962, 362), so liegt kein Verwaltungsakt vor (BSG, U.v. 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - BeckRS 2020, 18946 Rn. 16; BFH, B.v. 20.7.2012 - VI B 21/12 - BeckRS 2012, 95947; OVG Saarlouis, B.v. 26.4.2016 - 1 A 103/15 - BeckRS 2016, 45364; BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 3 ZB 17.906 - BeckRS 2017, 131743 Rn. 10; VG Köln, B.v. 4.6.2012 - 23 L 228/12 - BeckRS 2012, 55905; VG Regensburg, U.v. 26.1.2017 - 7 K 16.1541 - BeckRS 2017, 111562 Rn. 15).
  • FG Münster, 07.05.2014 - 6 K 1062/13

    Duldungsverfügung bei Abwicklung von Bankgeschäften eines steuerpflichtigen

    Es liegt mithin kein neuer Verwaltungsakt vor, der selbständig angefochten werden kann oder muss (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 20.07.2012 VI B 21/12, BFH/NV 2012, 1764).
  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 3403/19

    Verzinsung der sich ergebenen Erstattungsbeträge im Falle einer Änderung von

    Daher liegen auch insoweit eigenständige, anfechtbare Verwaltungsakte im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 AO vor (vgl. BFH, Urteile vom 20.05.1994 VI R 105/92, BFHE 175, 3; vom 20.09.1990 V R 85/85, BFHE 161, 492 unter Verweis auf BFH, Urteil vom 29.03.1979 V R 69/77, BFHE 128, 17; jeweils zum unveränderten Bestehenbleiben von Verspätungszuschlägen) und nicht bloß unanfechtbare wiederholende Verfügungen (BFH, Beschlüsse vom 16.03.2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103; vom 20.07.2012 VI B 21/12, BFH/NV 2012, 1764).
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