Rechtsprechung
BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
-
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
Doppelte Haushaltsführung - datenbank.nwb.de
Keine doppelte Haushaltsführung beim Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 13.01.2005 - 6 K 2411/04
- FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2005 - 6 K 2411/04
- BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.07.2004 - VI B 160/03
Doppelte Haushaltsführung: nicht verheiratete ArbN
Auszug aus BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 1398). - BFH, 10.02.2005 - VI B 113/04
Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen …
Auszug aus BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05
An die diesbezügliche tatrichterliche Überzeugungsbildung ist der BFH grundsätzlich gebunden, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, DStRE 2005, 554). - BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02
Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen …
Auszug aus BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.;… vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 1398).
- BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06
Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung
d) Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck --Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort-- zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560;… vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39). - FG Niedersachsen, 21.10.2014 - 12 K 79/13
Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und …
Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck (Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort) zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (BFH-Urteil vom 14.10.2004, BStBl II 2005, 98 m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24.06.2005, VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560;… vom 19.07.2004, VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39). - BFH, 09.08.2007 - VI R 23/05
Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Die Grenze für den notwendigen Wohnbedarf hat sich dabei am Abzugszweck --Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort-- zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05 BFH/NV 2005, 1560;… vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39).
- FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 3 K 1255/20
Steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten eines Botschafters im Ausland
Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck - Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort - zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 in BFHE 207, 292 , BStBl II 2005, 98 , m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560 ;… vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39 ). - BFH, 04.09.2007 - VI B 53/06
NZB: doppelte Haushaltsführung, Tatbestandswürdigung des FG
Im Kern wenden sich die Kläger im Wesentlichen --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, insbesondere gegen die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Einzelfallwürdigung (zur tatrichterlichen Würdigung hinsichtlich des Lebensmittelpunktes: vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560;… vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793). - BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05
Doppelte Haushaltsführung; notwendiger Grundbedarf
Die Grenze für den notwendigen Wohnbedarf hat sich dabei am Abzugszweck --Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort-- zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560;… vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39). - FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung
Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Werbungskosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck, nämlich der Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort, zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort aus seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH in BStBl II 2005, 98, BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, …und vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, sowie BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433). - BFH, 27.10.2005 - VI B 73/05
Doppelte Haushaltsführung
Im Übrigen haben die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89 (BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184) nichts daran geändert, dass sich an dem außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltenen eigenen Hausstand auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.).