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   BFH, 29.05.1998 - VI B 275/97   

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https://dejure.org/1998,6215
BFH, 29.05.1998 - VI B 275/97 (https://dejure.org/1998,6215)
BFH, Entscheidung vom 29.05.1998 - VI B 275/97 (https://dejure.org/1998,6215)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - VI B 275/97 (https://dejure.org/1998,6215)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 104/92

    1. Arbeitslohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dem Kalenderjahr

    Auszug aus BFH, 29.05.1998 - VI B 275/97
    Da eine Lohnnachzahlung, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für frühere Jahre erhält, kein laufender Arbeitslohn sein kann, ist sie als Lohn des Jahres der Nachzahlung zu erfassen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BFHE 171, 555 [BFH 22.07.1993 - VI R 104/92], BStBl II 1993, 795).
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    In einer den Zuflusszeitpunkt bei einer Lohnnachzahlung betreffenden Beschwerdeentscheidung hat der BFH - ohne nähere Begründung - formuliert, Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließe, sei laufender Arbeitslohn (BFH, Beschluss vom 29.5. 1998 - VI B 275/97 - BFH/NV 1998, 1477).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zuflussprinzip - modifiziertes

    Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Lohnnachzahlungen, die ein Arbeitnehmer für frühere Jahre erhält, als sonstiger Bezug im Jahr der Nachzahlung zu erfassen sind (vgl BFH Beschluss vom 29.5.1998, BFH/NV 1998, 1477), hier nicht einschlägig.
  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung

    Als laufenden Arbeitslohn hat der BFH in einem Beschluss vom 29.5.1998 (VI B 275/97 - Juris RdNr 3) - ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf die LStR - Arbeitslohn bezeichnet, "der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt".
  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R

    Anspruch auf Elterngeld

    Als laufenden Arbeitslohn hat der BFH in einem Beschluss vom 29.5.1998 (VI B 275/97 - Juris RdNr 3) ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf die LStR Arbeitslohn bezeichnet, "der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt".
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.06.2022 - 26 Sa 841/21

    Nettolohnklage

    Lohnnachzahlungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für frühere Jahre erhält, sind als sonstiger Bezug im Jahr der Nachzahlung zu erfassen mit der Folge, dass die persönlichen Verhältnisse des Zuflussjahres zugrunde zulegen sind (vgl. BFH 29. Mai 1998 - VI B 275/97).(Rn.38).

    Lohnnachzahlungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für frühere Jahre erhält, sind als sonstiger Bezug im Jahr der Nachzahlung zu erfassen mit der Folge, dass die persönlichen Verhältnisse des Zuflussjahres zugrundezulegen sind (vgl. BFH 29. Mai 1998 - VI B 275/97).

    Als laufenden Arbeitslohn hat der BFH in einem Beschluss vom 29. Mai 1998 (VI B 275/97, Rn. 3) unter Bezugnahme auf die LStR Arbeitslohn bezeichnet, "der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt".

  • BFH, 15.12.2011 - VI R 26/11

    Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten

    Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt (BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998 VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477), und sonstigen Bezügen, d.h. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 30. September 2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282; vom 29. Mai 2008 VI R 57/05, BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1477).
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 8/11 R

    Anspruch auf Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe vielmehr ohne nähere Begründung formuliert, dass Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließe, laufender Arbeitslohn sei, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt werde (Beschluss vom 29.5.1998 - VI B 275/97) .
  • FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02

    Einkünfte des Kommanditisten und Gesellschaftergeschäftsführers der

    Lohnnachzahlungen für frühere Jahre sind kein laufender Arbeitslohn i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern sonstige Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998 - VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477; BFH in BStBl. II 1993, 795 aaO.).
  • FG Köln, 07.10.2004 - 4 K 785/02

    Zeitliche Zuordnung einer Rückzahlung von Arbeitslohn

    Wie auf Lohnnachzahlungen beispielsweise aus einem gerichtlichen Vergleich § 38 a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht anwendbar ist ( hier ist § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG anwendbar vgl. Beschluss des BFH vom 29.08.1998 VI B 275/97, BFH NV 1998, 1477), so kann auch auf die Rückzahlung von Arbeitslohn § 38 a Abs. 1 Satz 2 EStG keine Anwendung finden.
  • FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00

    Anzuwendendes Recht auf eine im Januar 1999 ausgezahlte Entlassungsabfindung bei

    Maßgeblich ist daher für die steuerliche Erfassung der Abfindung, dass der Kl zu 1. die Entschädigungsleistung 1999 ausbezahlt erhalten hat (BFH - Beschluss vom 29. Mai 1998 VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477 ).
  • FG Hamburg, 12.09.2018 - 2 K 108/18

    Zuordnung einer Nachzahlung von Lohn für vorherige Jahre und Zahlung einer

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung bei willkürlicher Verzögerung der

  • FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 4334/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Aufhebung des Kindergeldes wegen

  • FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00

    Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen

  • FG München, 28.11.2000 - 13 K 1168/97

    Zahlungen nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung rückständigen

  • SG Altenburg, 28.08.2018 - S 1 EG 2364/15

    Elterngeld - Einkommensberechnung - quartalsweise Anwesenheitszulagen - sonstige

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