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   BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99   

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https://dejure.org/2001,8719
BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99 (https://dejure.org/2001,8719)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2001 - VI B 279/99 (https://dejure.org/2001,8719)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2001 - VI B 279/99 (https://dejure.org/2001,8719)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsvergütung - Kindergeld - Grenzbetrag - Arbeitslohn - Kindergeldberechtigung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § ... 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b; ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 13.10.2000 - 14 K 5248/99

    Kindergeld; Ausbildungsabschnitt; Berechnung - Kindergeld für die Übergangszeit

    Auszug aus BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99
    Es wird danach erwogen, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dann nicht anzunehmen, wenn das Kind nach Abschluss einer Ausbildung mit der Absicht in das Berufsleben eintritt, einen Dauerberuf auszuüben, und währenddessen den Entschluss fasst, eine weitere Ausbildung zu beginnen (FG München, Urteil vom 8. Oktober 1997 9 K 27/97, EFG 1998, 668, rkr.; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2000 14 K 5248/99 Kg, Rev. VI R 174/00).
  • BFH, 25.05.1993 - VIII S 3/93

    Steuerliche Bewertung der Abfindung eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99
    Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Behörde ihn zwangsweise durchgesetzt hat; auch eine freiwillige Leistung erfüllt die Voraussetzung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1993 VIII S 3/93, BFH/NV 1994, 113).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 174/00

    Kindergeld - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Rückforderung -

    Auszug aus BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99
    Es wird danach erwogen, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dann nicht anzunehmen, wenn das Kind nach Abschluss einer Ausbildung mit der Absicht in das Berufsleben eintritt, einen Dauerberuf auszuüben, und währenddessen den Entschluss fasst, eine weitere Ausbildung zu beginnen (FG München, Urteil vom 8. Oktober 1997 9 K 27/97, EFG 1998, 668, rkr.; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2000 14 K 5248/99 Kg, Rev. VI R 174/00).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1998 - 12 K 87/98

    Übergangszeit zwischen zwei voneinander unabhängigen Berufsausbildungen;

    Auszug aus BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99
    Teilweise wird die Ansicht vertreten, Ausbildungsabschnitte im Sinne der Vorschrift seien auch volle, in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit unterschiedlichem Berufsziel (so FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 18. November 1998 12 K 87/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 293, rkr.; ebenso Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 32 EStG Anm. 100; enger aber wohl Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Stand September 2000, § 32 EStG Rz. 81 - in sich geschlossene Ausbildungsgänge, die Glieder zur Erreichung des selbstbestimmten Berufsziels bilden).
  • FG München, 08.10.1997 - 9 K 27/97

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld; Ableistung eines zweijährigen

    Auszug aus BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99
    Es wird danach erwogen, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dann nicht anzunehmen, wenn das Kind nach Abschluss einer Ausbildung mit der Absicht in das Berufsleben eintritt, einen Dauerberuf auszuüben, und währenddessen den Entschluss fasst, eine weitere Ausbildung zu beginnen (FG München, Urteil vom 8. Oktober 1997 9 K 27/97, EFG 1998, 668, rkr.; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2000 14 K 5248/99 Kg, Rev. VI R 174/00).
  • BFH, 12.03.2013 - XI B 14/13

    Die besondere Zugangsvoraussetzung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gilt auch für

    Daher erfasst die besondere Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nach ständiger Rechtsprechung gleichermaßen auch Anträge auf Aufhebung der Vollziehung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 I B 182/02, BFH/NV 2004, 815, unter II.1.; vom 14. März 2001 VI B 279/99, BFH/NV 2001, 1237, sowie vom 23. Februar 1989 V B 60/88, BFHE 155, 503, BStBl II 1989, 396, unter 2.b zur Vorgängerregelung in Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit).
  • BFH, 31.07.2002 - VIII B 142/00

    AdV; Ablehnung von Kindergeldfestsetzung

    Soweit dieser in Kindergeldsachen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für statthaft gehalten hat, hat es sich um Sachverhalte gehandelt, bei denen eine bestehende Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963; vom 26. Mai 1998 VI B 36/98, BFH/NV 1999, 30; vom 17. Juli 1998 VI B 81/98, BFH/NV 1999, 172; vom 16. Oktober 1998 VI B 222/97, BFHE 187, 266, BStBl II 1999, 136; vom 18. Dezember 2000 VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637; vom 14. März 2001 VI B 279/99, BFH/NV 2001, 1237).
  • FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1280/19

    Verfahrensrecht - Zur Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung des

    Wenn die Behörde über einen Einspruch, aber nicht über den gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag entscheidet, und sie dem Steuerpflichtigen für dieses Verhalten auch keine Erklärung gibt, ist der Aussetzungsantrag beim Finanzgericht regelmäßig als zulässig anzusehen (BFH-Beschluss vom 14.3.2001 - VI B 279/99, BFH/NV 2001, 1237).
  • FG Düsseldorf, 27.07.2001 - 18 K 5121/00

    Kindergeld; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitt; Einkunftsgrenze; Warten auf

    Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob ein Kind, das - wie im Streitfall - zwei Ausbildungen absolviert und in der Zwischenzeit voll erwerbstätig ist, sich in dieser Zwischenzeit überhaupt in einer Übergangszeit i. S. der Nummer 2 b befindet (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2001 VI B 279/99, n.v., mit weiteren Nachweisen - mwN -).
  • FG Nürnberg, 03.04.2023 - 6 V 1330/22

    Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Rückforderung des Kindergeldes

    Die Entscheidung über den Einspruch ist zwar keine Entscheidung über eine Aussetzung, wird aber nicht zugleich mit dem Einspruch über den Antrag auf Aussetzung entschieden, ist dies einer Ablehnung gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 14. März 2001, VI B 279/99).
  • FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05

    Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F.

    Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn die Behörde - wie im Streitfall - eine Einspruchsentscheidung erlässt, aber über den gleichzeitig mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht befindet (vgl. BFH, Beschluss vom 14.3.2001, VI B 279/99, BFH/NV 2001, 1237).
  • FG Saarland, 12.06.2001 - 2 K 61/01

    Kindergeldanspruch im Zeitraum zwischen Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung (§

    Im Hinblick darauf, dass Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 14. März 2001 VI B 279/99, nicht veröffentlicht), wird die Revision gem. § 115 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
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