Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.02.1975

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.1973 - VI B 28.73   

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BVerwG, 15.03.1973 - VI B 28.73 (https://dejure.org/1973,4695)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1973 - VI B 28.73 (https://dejure.org/1973,4695)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1973 - VI B 28.73 (https://dejure.org/1973,4695)
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Rechtsprechung
   BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73   

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BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73 (https://dejure.org/1975,5185)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1975 - VI B 28/73 (https://dejure.org/1975,5185)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1975 - VI B 28/73 (https://dejure.org/1975,5185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerermäßigung - Unzulässige Klageänderung - Klageänderung - Übergang der Klageart - Verpflichtungsklage - Feststellungsklage - Streitwert - Streitwertfeststellung - Einheitlicher Streitwert - Lohnsteuer-Ermäßigungsbetrag - Höchstbetragsregelung - Beschränkte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 199
  • BStBl II 1975, 515
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.03.1973 - IV B 18/69

    Mehrere Anträge des Klägers - Hauptantrag - Hilfsantrag - Streitwert - Kumulative

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73
    Die Zusammenrechnung wird auch dann abgelehnt, wenn trotz prozessualer Selbständigkeit mehrerer Begehren in Wirklichkeit nur eine Leistung verlangt wird oder wenn es sich um Wahl- oder Hilfsanträge handelt (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 5 Anm. I 1, 2 und 3; BFH-Beschluß vom 8. März 1973 IV B 18/69, BFHE 109, 14, BStBl II 1973, 505).
  • BFH, 06.02.1957 - II 186/55 S

    Anfallen einer Verhandlungsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreites - Berechnung

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73
    Eine getrennte Streitwertfestsetzung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger zwei selbständige Klagen erhoben und das Gericht diese nicht verbunden hätte (BFH-Urteil vom 6. Februar 1957 II 186/55 S, BFHE 64, 312, BStBl III 1957, 118).
  • BFH, 25.07.1974 - IV B 5/74

    Streitwert - Höhe des Streitwerts - Verpflichtungsklage - KG - Ausgeschiedener

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73
    Da sich das Begehren des Klägers nicht nur auf ein Tätigwerden des FA bezog (BFH-Beschluß vom 25. Juli 1974 IV B 5/74, BFHE 113, 155, BStBl II 1974, 746), sondern auf die Eintragung eines bestimmten Freibetrags gerichtet war, konnte der volle Streitwert auch nicht ermäßigt werden.
  • BFH, 25.01.1967 - I B 11/66

    Streitwertfestsetzung einer Untätigkeitsklage

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73
    Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 140 Abs. 3 FGO), wobei die Festsetzung des Streitwerts eine selbständige gerichtliche Entscheidung (Beschluß) ist, auch wenn sie gleichzeitig mit der Entscheidung zur Hauptsache ergeht und äußerlich als Teil des Urteils erscheint (Beschluß des BFH vom 25. Januar 1967 I B 11/66, BFHE 88, 19, BStBl III 1967, 253).
  • BFH, 15.06.1973 - VI B 6/73

    Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs - Sachliche Prüfung - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73
    Für die Verpflichtungsklage im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren hat der Senat entschieden, daß Streitwert regelmäßig der beantragte Lohnsteuer-Erstattungsbetrag sei (Beschluß vom 15. Juni 1973 VI B 6/73, BFHE 109, 424, BStBl II 1973, 685).
  • BFH, 15.11.1967 - IV 311/62

    Festsetzung mehrerer Streitwerte innerhalb einer Instanz bei

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI B 28/73
    Für eine Instanz sind zwar mehrere Streitwerte festzusetzen, wenn der Rechtsbehelf während des Verfahrens eingeschränkt wird und sich das auf die Höhe der Gebühren auswirkt (BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV 311/62, BFHE 92, 305, BStBl II 1968, 534).
  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Der hierfür erforderliche Antrag ist demnach nicht mit einer Änderung des Streitgegenstands verbunden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28. Februar 1975 VI B 28/73, BFHE 115, 199, BStBl II 1975, 515; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 123 Rz. 2, m.w.N.), sondern enthält lediglich eine Anpassung des Klagebegehrens (Klageantrags) an die --durch die Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts-- geänderte Prozesssituation.
  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

    Die Entscheidung des FG, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, bleibt auch dann eine selbständige gerichtliche Entscheidung (Beschluß), wenn sie gleichzeitig mit der Entscheidung zur Hauptsache ergeht und äußerlich als Teil des Urteils erscheint (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1975 VI B 28/73, BFHE 115, 199, BStBl II 1975, 515 zur Streitwertfestsetzung).
  • BFH, 25.09.1989 - IX E 4/88

    Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung

    Demgemäß entspricht bei Streit um die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte der Streitwert dem Unterschiedsbetrag zwischen der Lohnsteuer, die bei Gewährung und der, die bei Nichtgewährung des beantragten Freibetrags für den Lohnsteuerermäßigungszeitraum zu zahlen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1975 VI B 28/73, BFHE 115, 199, BStBl II 1975, 515; vom 20. August 1985 IX E 1/85, BFH / NV 1986, 231; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., vor § 135 FGO Tz. 103 Lohnsteuer).
  • BFH, 22.07.1983 - VI E 1/83
    NV: Der Streitwert für ein Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) wegen Eintragung einer günstigeren Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der nach der bisherigen Steuerklasse und der nach der beantragten Steuerklasse zu zahlenden Lohnsteuer (analoge Anwendung des BFH-Urteils vom 28.2.1975 VI B 28/73 zum Streitwert bei Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Der Streitwert ist nicht auf einen Zinsverlust zu beschränken (Ausführungen zu den weiterreichenden Wirkungen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens und zum Zinsverlust als wesentlicher Nachteil i.S. § 114 S. 2 FGO im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung).2.
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