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   BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00   

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https://dejure.org/2001,13314
BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00 (https://dejure.org/2001,13314)
BFH, Entscheidung vom 17.04.2001 - VI B 306/00 (https://dejure.org/2001,13314)
BFH, Entscheidung vom 17. April 2001 - VI B 306/00 (https://dejure.org/2001,13314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Absetzung für Abnutzung - Gebrauchtwagen - Restnutzungsdauer - Gesamtnutzungsdauer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AfA; gebrauchter Pkw

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.05.1976 - I R 164/74

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines in gebrauchtem Zustand erworbenen

    Auszug aus BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00
    Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, wie die Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen gebraucht erworbenen PKW zu ermitteln ist, ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 1976 I R 164/74 (BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60) bereits geklärt.

    Solche Gesichtspunkte haben die Kläger im Hinblick auf die durch das BFH-Urteil in BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60 entschiedene Frage des Nutzungszeitraums bei gebraucht erworbenen Wirtschaftsgütern weder aufgezeigt noch ist insoweit ein Klärungsbedarf erkennbar.

  • BFH, 01.03.1994 - IV B 6/93

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 FGO )

    Auszug aus BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00
    Im Falle divergierender Entscheidungen der FG kann die Rechtssache zwar grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910), dies gilt jedoch nur, solange die Rechtssache noch nicht durch den BFH geklärt ist und keine wesentlich neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 1994 IV B 6/93, BFHE 174, 103, BStBl II 1994, 569).
  • FG Hessen, 09.05.2000 - 9 K 438/99

    Unfallkosten; Totalschaden; PKW; Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung;

    Auszug aus BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00
    Die AfA bestimmt sich beim Erwerb eines gebrauchten Wirtschaftsguts nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKW zu schätzen ist (vgl. insoweit auch Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 9. Mai 2000 9 K 438/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1377).
  • BFH, 29.03.1995 - II B 129/94

    Verwirklichung des grunderwerbsteuerbaren und grunderwerbsteuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00
    Im Falle divergierender Entscheidungen der FG kann die Rechtssache zwar grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910), dies gilt jedoch nur, solange die Rechtssache noch nicht durch den BFH geklärt ist und keine wesentlich neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 1994 IV B 6/93, BFHE 174, 103, BStBl II 1994, 569).
  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Auszug aus BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00
    Das von der Vorinstanz zitierte BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89 (BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000), wonach bei einer jährlichen Fahrleistung von nicht mehr als 15 000 km eine Nutzungsdauer von insgesamt acht Jahren angenommen werden könne, betrifft allein den Nutzungszeitraum von neuen PKW; daher kann die Vorentscheidung von diesem BFH-Urteil nicht abgewichen sein.
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Ist danach grundsätzlich auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer abzustellen, kommt es bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand angeschafft werden, auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer an, die sich an dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung orientiert (BFH-Urteil vom 19. Mai 1976 I R 164/74, BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60, und BFH-Beschluss vom 17. April 2001 VI B 306/00, BFH/NV 2001, 1255).
  • FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18

    Einkommensteuer: Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte - Arbeitszimmer bei

    Die AfA beim Erwerb eines gebrauchten Wirtschaftsguts bestimmt sich nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKW zu schätzen ist (BFH-Beschluss vom 17.04.2001 VI B 306/00, BFH/NV 2001, 1255).
  • FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11

    Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12

    34 a) Zu Recht hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass sich die AfA beim Erwerb eines gebrauchten Wirtschaftsguts nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKW zu schätzen ist, bestimmt (BFH-Beschluss vom 17. April 2001 VI B 306/00, BFH/NV 2001, 1255, m.w.N.).
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