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   BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08   

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https://dejure.org/2008,13367
BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08 (https://dejure.org/2008,13367)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2008 - VI B 33/08 (https://dejure.org/2008,13367)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - VI B 33/08 (https://dejure.org/2008,13367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Doppelte Haushaltsführung: Begriff des "Beschäftigungsortes"

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.12.1981 - VI R 227/80

    Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht nur dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d.h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302; vom 9. November 1971 VI R 96/70, BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134; Finanzgericht --FG-- Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 189/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 201; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 2468/94 E, juris; ebenso R 9.11 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 505; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 50; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 365; jeweils m.w.N.).
  • FG Saarland, 25.06.1993 - 1 K 189/92

    Lohnsteuer; doppelte Haushaltsführung einer Ledigen im Einzugsbereich des

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht nur dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d.h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302; vom 9. November 1971 VI R 96/70, BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134; Finanzgericht --FG-- Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 189/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 201; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 2468/94 E, juris; ebenso R 9.11 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 505; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 50; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 365; jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 19.10.1999 - 13 K 2468/94
    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht nur dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d.h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302; vom 9. November 1971 VI R 96/70, BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134; Finanzgericht --FG-- Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 189/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 201; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 2468/94 E, juris; ebenso R 9.11 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 505; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 50; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 365; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.1971 - VI R 96/70

    Wohnen am Beschäftigungsort - Umgebung der politischen Gemeinde - Ort der

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht nur dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d.h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302; vom 9. November 1971 VI R 96/70, BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134; Finanzgericht --FG-- Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 189/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 201; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 2468/94 E, juris; ebenso R 9.11 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 505; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 50; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 365; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2012 - VI R 59/11

    Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 33/08 (juris) bei der Auslegung des Begriffs am Beschäftigungsort bei einer Entfernung von 62 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte kein Wohnen am Beschäftigungsort angenommen.

    Diesen Grundsätzen entspricht es schließlich, wenn der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 33/08 (juris) im dort entschiedenen Streitfall auf der Grundlage der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG dessen Würdigung nicht beanstandet hatte, dass angesichts der dort gegebenen individuellen Lage und Entfernung zwischen der Zweitwohnung des Klägers und dessen Beschäftigungsort (62 km) keine Wohnung am Beschäftigungsort vorgelegen hatte.

  • FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 4448/10

    Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch absetzbar bei Zweitwohnung in

    Bei einer Entfernung von 62 km könne auch bei einer großzügigen Auslegung des Begriffs "am Beschäftigungsort" nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts befinde (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 2008 VI B 33/08, juris).

    Andererseits kann aus der weiten Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Beschäftigungsort (im entschiedenen Fall: 62 km) zu folgern sein, dass sich die Zweitwohnung auch bei großzügiger Auslegung des Begriffs "am Beschäftigungsort" nicht mehr in dessen Nähe befindet (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 33/08, juris).

    Der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steht der BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 (VI B 33/08, juris) - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entgegen.

  • FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14

    Doppelte Haushaltsführung: Wohnung im Umfeld einer Großstadt - Feststellungslast

    Insbesondere ist darunter nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen; zum Beschäftigungsort zählt auch das gesamte Einzugsgebiet dieses Ortes (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833; Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33/08, juris; Urteil vom 09.11.1971 VI R 96/70, BStBl II 1972, 134; FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185; jeweils m. w. N.).
  • FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12

    Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung

    cc) Die vorgenannten Überlegungen haben darüber hinaus auch deswegen ihre Berechtigung, weil der BFH bei der Frage, ob ein die doppelte Haushaltsführung begründendes Wohnen am "Beschäftigungsort" i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. vorliegt, diesen Begriff zugunsten des Steuerpflichtigen tendenziell weit auslegt, indem er hierunter "die politische Gemeinde und deren Umgebung (Einzugsbereich)" versteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 33/08, n.v., und BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833).
  • FG Münster, 27.06.2013 - 3 K 4315/12

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht nur dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d. h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33/08, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • FG Köln, 14.07.2011 - 6 K 4781/07

    Abzugsfähigkeit von Umzugskosten

    Dazu zählt neben der politischen Gemeinde auch deren Umgebung (BFH, Beschluss vom 2.10.2008 VI B 33/08, bei juris).
  • FG Niedersachsen, 03.02.2009 - 8 K 251/08

    Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für eine doppelte

    Unter dem Begriff des Beschäftigungsortes ist die politische Gemeinde und deren Umgebung zu verstehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 02.10.2008 VI B 33/08, NV, veröffentlicht bei juris).
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