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   BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67   

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BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67 (https://dejure.org/1967,570)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.1967 - VI B 35.67 (https://dejure.org/1967,570)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 1967 - VI B 35.67 (https://dejure.org/1967,570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für einen Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten - Passivlegitimation in beamtenrechtlichen Widerrufsklagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1968, 429
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67
    Durch den im Berufungsurteil angeführten Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1960 (BGHZ 34, 99) ist bereits geklärt, daß sich im Regelfall "derjenige, der wegen Rufschädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, an die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht an den Beamten selbst zu halten hat" Handelt der Beamte als Organ, dann muß seine Äußerung der Körperschaft zugerechnet werden, als deren Organ er handelt; dann ist aber auch der Widerruf dieser Äußerung eine Amtshandlung, für den nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann.

    Daß dieser Grundsatz nicht nur im fiskalischen Bereich, sondern erst recht in dem hier in Frage stehenden hoheitlichen Bereich der öffentlichen Verwaltung Geltung beansprucht, geht aus dem Beschluß des Großen Zivilsenats ebenfalls eindeutig hervor (vgl. BGHZ 34, 99 [108/109]; dazu Kreft in LM § 839 [D] BGB Nr. 13; vgl. ferner BGH in DVBl. 1963 S. 439 und in VersR 1963 S. 676).

    Selbst wenn hier - was eine Frage der dem Berufungsgericht vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung wäre - einer der Ausnahmefälle vorliegen sollte, in denen der Bundesgerichtshof die Geltendmachung des Widerrufsanspruchs gegen den Beamten selbst wegen des rein persönlichen und daher den Zusammenhang mit der Amtsführung völlig zurückdrängenden Gepräges der beanstandeten Äußerung für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 34, 99 [107]), könnten etwaige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geklärt werden.

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil auch nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nicht von den Urteilen vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]) und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - (ZBR 1967 S. 147) ab.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67
    Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht die Klärung einer höchstrichterlich bisher noch nicht beantworteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (vgl. BVerwGE 13, 90 [92]).
  • BVerwG, 23.11.1966 - VI C 94.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil auch nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nicht von den Urteilen vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]) und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - (ZBR 1967 S. 147) ab.
  • BGH, 01.04.1963 - III ZR 226/61
    Auszug aus BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67
    Daß dieser Grundsatz nicht nur im fiskalischen Bereich, sondern erst recht in dem hier in Frage stehenden hoheitlichen Bereich der öffentlichen Verwaltung Geltung beansprucht, geht aus dem Beschluß des Großen Zivilsenats ebenfalls eindeutig hervor (vgl. BGHZ 34, 99 [108/109]; dazu Kreft in LM § 839 [D] BGB Nr. 13; vgl. ferner BGH in DVBl. 1963 S. 439 und in VersR 1963 S. 676).
  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67

    Hausverbot in Bezug auf das Betreten der Diensträume des

    Das Berufungsgericht war weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG VI B 35.67 [DÖV 1968, 429]) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 34, 99) der Meinung, daß ein Anspruch auf Widerruf behördlicher ehrkränkender Äußerungen auf dem Gebiet des Zivilrechts im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden müsse.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08

    Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des

    In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung subjektiv-öffentliche Rechte verletzender amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung heute grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.8.1997 - 3 C 49/96 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 12.10.1971 - 6 C 99.67 -, BVerwGE 38, 336, 346; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967 - 6 B 35.67 -, DÖV 1968, 429; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.2.1991 - 9 L 246/89 -, NJW 1992, 192, 193), und zwar auch dann, wenn die rechtswidrige behördliche Maßnahme nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf schlichtem Verwaltungshandeln beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76, 78; BVerwG, Urt. v. 25.8.1971 - 4 C 23.69 -, DVBl. 1971, 858, 860).
  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76

    Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des

    Deshalb sind hierauf abzielende Klagen gegen amtliche Erklärungen aus dem hoheitlichen Bereich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg zu erheben (vgl. BGHZ 66, 229, 232 f; 67, 81, 85 ff m.w.Nachw.; BVerwG DÖV 1968, 429; DVBl. 1970, 576, 577).

    Der Zivilrechtsweg für das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren der Klägerin würde hier nur in Betracht kommen, wenn und soweit der Zweitbeklagte die Verlautbarung nicht als "amtliche", sondern als rein persönliche Erklärung abgegeben haben würde (BVerwG DÖV 1968, 429; vgl. dazu auch BGHZ 34, 99, 107 ff).

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85

    Beamter - Widerrufsanspruch - Vorgesetzter - Ehrenrührige dienstliche Äußerung -

    Inwieweit neben diesem speziellen Rechtsbehelf (vgl. auch §§ 124, 31 BDO für den Fall einer schriftlichen Mißbilligung mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens) Raum bleibt für einen Anspruch auf Widerruf auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) oder unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Beseitigung der fortdauernden Folgen ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung (vgl. BVerwGE 59, 319 mit weiteren Nachweisen), bedarf keiner näheren Erörterung; denn als zur Fürsorge sowie zur Folgenbeseitigung Verpflichteter käme allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden, nicht aber der einzelne, diese Aufgaben wahrnehmende Amtsträger (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 35.67 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03

    Widerrufsrecht gegenüber Dienstherrn wegen ehrverletzender Äusserung in der

    Zwar kommt - wie bereits oben dargelegt - in Fällen des Widerrufs ehrkränkender Äußerungen als Verpflichteter grundsätzlich allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden und nicht der einzelne Amtsträger (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, a.a.O. und vom 27.12.1967, ZBR 1968, 230; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.12.1960, BGHZ 34, 99).
  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85

    Jugendwohlfahrt - Mitteilungsweitergabe - Zwischenbehördliche Zusammenarbeit -

    Wie in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 35.67 - <DÖV 1968, 429> und Urteil vom 8. Mai 1970 - BVerwG 1 C 20.68 - NJW 1970, 1990>) als auch des Bundesgerichtshofs (s. Urteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - <NJW 1978, 1860> mit weiteren Nachweisen) anerkannt ist, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, wenn der Widerruf dienstlicher Äußerungen begehrt wird, die im - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich gefallen sind.
  • OVG Niedersachsen, 17.12.2009 - 2 ME 313/09

    Anspruch auf Unterlassung von im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher

    Mit amtlichen Äußerungen wird damit die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, sodass auch nur diese selbst auf deren Korrektur in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967 - VI B 35.67 -, DÖV 1968, 429 im Anschluss an BGH - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1960 - GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 = NJW 1961, 658; Urt. v. 29.1.1987 - 2 C 34.85 -, BVerwGE 75, 354 = NJW 1987, 2529 = juris Langtext Rdnr. 10 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.9.1991 - 7 A 10359/91 -, NJW 1992, 1844 = juris Langtext Rdnr. 39; Hessischer VGH, Urt. v. 9.12.1993 - 6 UE 571/93 -, NVwZ-RR 1994, 700 = juris Langtext Rdnr. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.11.1998 - 9 S 2434/98 -, VBlBW 1999, 93 = juris Langtext Rdnr. 5; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.1996 - 26 A 115.96 -, juris Langtext Rdnr. 12; VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2006 - B 5 K 03.1361 -, juris Langtext Rdnr. 36 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 8.3.2006 - RN 3 K 05.00184 -, juris Langtext Rdnr. 68 und 70; VG Augsburg, Urt. v. 2.4.2003 - Au 4 K 02.728 -, juris Langtext Rdnr. 23, jeweils m. w. N.).
  • VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14

    Amtsträger; Minister; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Amtsträgers ist, dass das persönliche Gepräge überwiegt und eine Unterlassungserklärung der Anstellungskörperschaft nicht geeignet wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen (BVerwG, Urteil v. 29.01.1987 - 2 C 34.85 -, juris Rn. 10 f., Beschluss v. 27.12.1967 - VI B 35.67 -, DÖV 1968, 429 im Anschluss an BGH - Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1967 - GSZ 1/60, juris, OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.12.2009 - 2 ME 313/09 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 18.02.2019 - 3 EO 350/18

    Anspruch Dritter auf Unterlassung von Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion;

    So, wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1967, DÖV 68, 429).
  • VG Trier, 26.03.2014 - 5 K 1328/13

    Freie Meinungsäußerung

    So wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 27. Dezember 1967 - VI B 35.67, DÖV 1968, 429; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. September 1991 - 7 A 10359/91.OVG -, ESOVGRP).
  • VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386

    Unterlassensanspruch hinsichtlich eines "Warnhinweises" des dritten

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 9 S 2434/98

    Prozessuale Folgen unrichtiger Rechtswegverweisung; öffentlich-rechtlicher

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2022 - 3 L 34/22
  • BVerwG, 08.05.1970 - I C 20.68

    Unterbringung in einem psychatrisches Krankenhaus - Rücknahme eines

  • VGH Bayern, 13.03.1989 - 4 B 86.03127
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

  • VG Aachen, 18.02.2011 - 6 K 1223/09

    Widerrufspflicht bzgl. einer schriftlichen Äußerung zum Alkoholkonsumverhalten

  • LG Braunschweig, 13.05.2009 - 9 O 39/09
  • VG Ansbach, 11.12.2012 - AN 4 K 12.01187

    Unterlassensanspruch hinsichtlich Äußerungen eines ersten Bürgermeisters in

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1982 - 2 B 7/82
  • BVerwG, 19.06.1970 - I WB 117.69

    Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten in dem einem wehrdienstgerichtlichen

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