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   BFH, 11.09.2012 - VI B 43/12   

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https://dejure.org/2012,31897
BFH, 11.09.2012 - VI B 43/12 (https://dejure.org/2012,31897)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2012 - VI B 43/12 (https://dejure.org/2012,31897)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2012 - VI B 43/12 (https://dejure.org/2012,31897)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung - Entfernungspauschale

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung; Entfernungspauschale

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3, FGO § 118 Abs 1 S 1
    Grundsätzliche Bedeutung - Entfernungspauschale

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung - Entfernungspauschale

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 118 Abs 1 S 1 FGO
    Grundsätzliche Bedeutung - Entfernungspauschale

  • IWW
  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung - Entfernungspauschale

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Entfernungspauschale mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verpflichtung des Gesetzgebers für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Entfernungspauschale mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.09.2003 - VI B 101/03

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

    Auszug aus BFH, 11.09.2012 - VI B 43/12
    a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03 (BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893) in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass mit der Entfernungspauschale die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten werden, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen.

    Vielmehr hat sich der BFH in seinem Beschluss in BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893 bereits zu der Frage, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet war, Fälle wie den des Klägers von der gesetzlichen Typisierung auszunehmen, verhalten und die Abgeltungsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gemessen.

  • BFH, 18.11.2010 - VII B 262/09

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 11.09.2012 - VI B 43/12
    b) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 18. November 2010 VII B 262/09, BFH/NV 2011, 656, m.w.N.), sind nicht erkennbar.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 11.09.2012 - VI B 43/12
    Weder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 zur "Pendlerpauschale" 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888) noch der Aufsatz von Balmes/von Collenberg (Betriebs-Berater 2004, 1251) enthalten wesentliche rechtliche Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage, die der BFH bisher nicht geprüft hat.
  • BFH, 12.02.2020 - VI R 42/17

    Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen

    Die Entfernungspauschale war gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. für jeden Arbeitstag ungeachtet tatsächlich höherer oder niedrigerer Aufwendungen nur einmal zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2003 - VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893, und vom 11.09.2012 - VI B 43/12).

    Aus ihr ergibt sich ferner, dass die Entfernungspauschale auch nach dem geltenden (neuen) Reisekostenrecht nur einmal für jeden Arbeitstag berücksichtigt werden kann (so bereits Senatsbeschlüsse in BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893, und vom 11.09.2012 - VI B 43/12 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F.).

  • FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 3009/15

    Werbungskosten: Die Entfernungspauschale gilt auch bei Hin- und Rückfahrt an

    Dieses Auslegungsergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut und dem Vereinfachungsgedanken der Vorschrift (siehe dazu BFH-Urteile vom 19.05.2015, a.a.O. und vom 20.03.2014 VI R 29/13, BStBl II 2014, 849 sowie BFH-Beschlüsse vom 11.09.2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023 und vom 11.09.2003 VI B 101/03, BStBl II 2003, 893).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2013 - 9 K 218/12

    Berücksichtigung von durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur

    Der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen nicht verpflichtet, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03, BStBl. II 2003, 893 betreffend Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei einem Opernchorsänger; BFH-Beschluss vom 11. September 2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023).
  • FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 1785/11

    Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Steuerberater

    Aus der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG "zur Abgeltung ... für jeden Arbeitstag ... anzusetzen" ergibt sich unmissverständlich, dass der Abzugsbetrag ungeachtet tatsächlich höherer oder niedrigerer Aufwendungen je Arbeitstag berücksichtigt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.09.2003 VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893; vom 11.9.2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023).

    Der BFH hat bereits entschieden, dass für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebende Betrag anzusetzen ist, und zwar unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird , welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind (BFH-Beschlüsse vom 11.09.2003 VI B 101/03, a.a.O.; vom 11.9.2012 VI B 43/12, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 29.07.2014 - 7 K 784/13

    Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Fahrten

    38 Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140, die Verfassungsmäßigkeit eines nicht kostendeckenden Kilometer-Pauschbetrags bejaht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15.03.1994 X R 58/91, BStBl II 1994, 516; vom 23.09.1999 VI B 82/99, BFH/NV 2000, 318; vom 11.05.2005 VI R 70/03, BStBl II 2005, 785; vom 10.01.2008 VI R 17/07, BFH/NV 2008, 469 unter IV Nr. 3; vom 11.09.2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023; vom 20.03.2014 VI R 29/13, juris).

    Auch dem Gesichtspunkt, dass es sich bei den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um Kosten der Lebensführung handeln darf (§ 12 Nr. 1 EStG), kommt bei den Benutzern eines Personenkraftwagens größere Bedeutung zu als bei den Benutzern öffentlicher Verkehrsmittel; es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei der Benutzung eines eigenen - zumal eines größeren - Personenkraftwagens Gründe der privaten Lebensführung (größere Bequemlichkeit, Unabhängigkeit, Freizügigkeit, Repräsentation, soziales Prestige) die Wahl des Verkehrsmittels entscheidend beeinflussen (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1970, 140; vom 16.10.1984 1 BvR 1021/83, DStR 1985, 117; BFH-Entscheidungen in BStBl II 1994, 516; in BFH/NV 2000, 318; vom 11.09.2003 VI B 101/03, BStBl II 2003, 893; in BStBl II 2008, 469 unter IV Nr. 3; in BFH/NV 2012, 2023).

  • FG Niedersachsen, 27.01.2015 - 8 K 345/14

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen

    13 2. Dieser pauschalierte Ansatz verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, da der Gesetzgeber bei den hier in Rede stehenden Massenphänomen einen Entscheidungsspielraum zum Ansatz von Pauschalen hat, der durch die vorliegenden Regelungen nicht überschritten wird (vgl. BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 11. September 2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023 m. w. N.).
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