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   BFH, 14.11.2005 - VI B 48/05   

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https://dejure.org/2005,15642
BFH, 14.11.2005 - VI B 48/05 (https://dejure.org/2005,15642)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2005 - VI B 48/05 (https://dejure.org/2005,15642)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2005 - VI B 48/05 (https://dejure.org/2005,15642)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung; Rechtsanwalt; Tätigkeit in eigener Sache

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung bei plötzlicher Erkrankung eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.06.1996 - X R 95/93

    Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens

    Auszug aus BFH, 14.11.2005 - VI B 48/05
    a) Das FG hat unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 1996 X R 95/93 (BFH/NV 1997, 40) angenommen, dass es auf die Schwere der Erkrankung des Klägers nicht ankam, weil er als selbständiger Rechtsanwalt auch in eigenen Angelegenheiten zu einer Büroorganisation verpflichtet sei, die zwar nicht die Bearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen auch bei einer Erkrankung sicher stelle.

    aa) Zwar hat der BFH in dem vom FG herangezogenen Beschluss in BFH/NV 1997, 40 entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater --auch in eigener Sache-- besondere Sorgfalt anwenden und die notwendige Überwachung des Fristablaufs eigenverantwortlich durch geeignete zusätzliche Maßnahmen sicherstellen muss, wenn die büromäßig organisierte Fristenkontrolle durch besondere Umstände beeinträchtigt ist.

  • BFH, 27.07.2015 - X B 107/14

    Erhöhte Sorgfaltspflicht des prozessbevollmächtigten Steuerberaters bei

    cc) Dem steht der von den Klägern zum Beleg ihrer gegenläufigen Auffassung herangezogene BFH-Beschluss vom 14. November 2005 VI B 48/05 (BFH/NV 2006, 579) nicht entgegen.

    Dies wäre aber notwendig gewesen, da der BFH in diesem Beschluss zwischen den organisatorischen Anforderungen an eine Büroorganisation für den Fall einer Erkrankung des Berufsträgers, der in eigener Sache tätig ist, und der notwendigen Organisation eines Berufsträgers in fremden Rechtsangelegenheiten differenziert hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 579, unter 1.a bb).

  • FG München, 01.10.2009 - 11 K 175/09

    Keine Nichtigkeit bei Schätzung von Einkünften von 0 Euro trotz erheblicher

    Voraussetzung ist jedoch, dass dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zuzumuten war, den Einspruch selbst oder durch einen Dritten rechtzeitig einzureichen (BFH - Beschluss vom 14. November 2005 VI B 48/05, BFH/NV 2006, 579).
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