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   BFH, 17.10.2002 - VI B 58/02   

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https://dejure.org/2002,12500
BFH, 17.10.2002 - VI B 58/02 (https://dejure.org/2002,12500)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2002 - VI B 58/02 (https://dejure.org/2002,12500)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - VI B 58/02 (https://dejure.org/2002,12500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens - Zweckdienlichkeit - Untätigkeitsklage - Ermessensfehler - Sachgerechte Erwägung - Abwarten des Lohnsteuer-Haftungsbescheids

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 46 Abs. 1
    Aussetzung des Verfahrens nach § 46 FGO; Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten aus gewerblichem

    a) Das FG wird zunächst im Rahmen seines richterlichen Ermessens zu prüfen haben, ob es das Verfahren nach Maßgabe des § 46 FGO bis zu einer Nachholung der Einspruchsentscheidung durch das FA über den Einspruch gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1999 aussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2001 II B 36/00, BFH/NV 2001, 800; vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79) oder in der Sache verhandelt.
  • BFH, 06.10.2005 - V B 140/05

    Frist für Zustimmung nach § 168 AO

    Auch die in § 46 FGO genannte Sechsmonatsfrist erlaubt nur die Anrufung des Gerichts zur Prüfung, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegt; abhängig von den konkreten Umständen des Falles kann u.U. auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79; Tipke/Kruse, a.a.O., § 46 Rz. 17, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2007 - VIII B 8/06

    Abrechnungsbescheid über Grund und Höhe von Säumniszuschlägen und deren Erlass;

    Das FG hat indes das Klageverfahren bereits nicht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 FGO ausgesetzt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79; vom 9. Januar 2001 II B 36/00, BFH/NV 2001, 800).
  • FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08

    Verpflichtung des Finanzamts zur Herausgabe von Originalbelegen auf Anforderung

    Auch die in § 46 FGO genannte Sechsmonatsfrist erlaubt nur die Anrufung des Gerichts zur Prüfung, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegt; abhängig von den konkreten Umständen des Falles kann u.U. auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH-- vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79; Tipke/Kruse, a.a.O., § 46 Rz. 17, m.w.N. [jetzt: Tz. 7]).
  • BFH, 21.05.2007 - VI B 65/06

    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

    Die im Beschluss des FG für die Aussetzung herangezogenen Erwägungen, dass nach einer möglichen Abweisung der Klage als unzulässig der Kläger nur auf eine erneute Klageerhebung verwiesen wäre und daher aus Gründen der Prozessökonomie das Verfahren auszusetzen sei, lassen ebenso wenig Ermessensfehler erkennen, wie die auf den BFH-Beschluss in BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430 gestützte Erwägung, dass die Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen könne (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79).
  • FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13

    Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung

    Das Verfahren war gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO in Ausübung des dem Gericht in dieser Norm eingeräumten Ermessens (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79) auszusetzen, und zwar bis zum 15.09.2014.
  • FG Köln, 18.01.2012 - 15 K 2297/10

    Kindergeld - und die Aussetzung des Verfahrens bei einer Untätigkeitsklage

    Das Verfahren war gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO in Ausübung des dem Gericht in dieser Norm eingeräumten Ermessens (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79) auszusetzen, und zwar bis zum 5.3.2012.
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